Vertretung von Kindern in Zivilverfahren

Am 1. Januar 2017 tritt die Änderung des Zivilgesetzbuches vom 20. März 2015 betreffend den Kinderunterhalt in Kraft. Mit dieser Gesetzesnovelle werden jedoch noch weitere Fragen neu geregelt, namentlich die Vertretung von Kindern in eherechtlichen Verfahren. Neu und begrüssenswert ist, dass die Kindesvertretung nun auch befugt ist, dass Kind in Bezug auf den Kindesunterhalt zu vertreten.

Art. 299 ZPO
Anordnung einer Vertretung des Kindes
1 Das Gericht ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beiständin oder Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
2 Es prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn:
a. die Eltern unterschiedliche Anträge stellen bezüglich:
1. der Zuteilung der elterlichen Sorge,
2. der Zuteilung der Obhut,
3. wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs,
4. der Aufteilung der Betreuung,
5. des Unterhaltsbeitrages;
b. die Kindesschutzbehörde oder ein Elternteil eine Vertretung beantragen;
c. es aufgrund der Anhörung der Eltern oder des Kindes oder aus anderen Gründen:
1. erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der gemeinsamen Anträge der Eltern bezüglich der Fragen nach Buchstabe a hat, oder
2. den Erlass von Kindesschutzmassnahmen erwägt.
3 Stellt das urteilsfähige Kind Antrag auf eine Vertretung, so ist diese anzuordnen. Das Kind kann die Nichtanordnung mit Beschwerde anfechten.

Art. 300 ZPO
Kompetenzen der Vertretung
Die Vertretung des Kindes kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen, soweit es um folgende Angelegenheiten geht:
a. die Zuteilung der elterlichen Sorge;
b. die Zuteilung der Obhut;
c. wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs;
d. die Aufteilung der Betreuung;
e. den Unterhaltsbeitrag;
f. die Kindesschutzmassnahmen.

Der Bundesrat schrieb diesbezüglich in der Botschaft vom 29. November 2013 Folgendes:

Der Grundsatz der Vertretung des Kindes ist bei der Revision des Scheidungsrechts eingeführt worden, um die Interessen des Kindes im Scheidungsverfahren besser zu wahren, da die Anwendung der Offizial- und der Untersuchungsmaxime nicht immer ausreichend ist. Damals gab der Gesetzgeber der Beiständin oder dem Beistand jedoch keine Kompetenzen im Bereich des Kindesunterhalts, weil er davon ausging, die Wahrung der Kindesinteressen stelle hier keine besonderen Probleme dar.

Die Realität sieht aber anders aus. Der Streit über den Unterhaltsbeitrag ist oft eng mit Meinungsverschiedenheiten über die Zuteilung der Obhut, die Aufteilung der Betreuung oder den persönlichen Verkehr verbunden. Der Streitgegenstand ist also nicht nur finanzieller, sondern auch emotionaler Art. Auch wenn für das Verfahren der Offizial- und der Untersuchungsgrundsatz gilt, ist der Beizug einer Beiständin oder eines Beistands nicht automatisch überflüssig. Aus diesem Grund kritisieren einige Vernehmlassungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sowie ein Teil der Lehre, dass der Beiständin oder dem Beistand keine Vertretungskompetenz in Unterhaltsbelangen zukommt, und fördern diese Vertretungsmöglichkeit des Kindes auch in diesem Bereich. Nur so ist es möglich, die Interessen des Kindes im Verfahren zwischen den Eltern umfassend zu wahren und seinen Unterhaltsanspruch zu stärken. Dies erscheint umso mehr gerechtfertigt, als die Kindesschutzbehörde nach Artikel 308 Absatz 2 ZGB der Beiständin oder dem Beistand «die Vertretung des Kindes bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches» im Rahmen einer Unterhaltsklage gestützt auf Artikel 279 ZGB übertragen kann. Es besteht kein Grund dafür, der Beiständin oder dem Beistand, die oder der die Interessen des Kindes im Rahmen eines eherechtlichen Verfahrens vertritt, diese Möglichkeit zu verweigern.

Die Person, die die Interessen des Kindes vertritt, muss weder das Gericht ersetzen noch Nachforschungen über die finanziellen Mittel der Eltern anstellen. Sie nimmt am Verfahren teil, um den Bedürfnissen des Kindes eine Stimme zu geben, sei dies in Bezug auf seine Beziehung zu den Eltern (elterliche Sorge, Obhut, persönlicher Verkehr, Aufteilung der Betreuung) oder auf seine finanziellen Bedürfnisse (beispielsweise Deckung der minimalen Kosten und Freizeitaktivitäten). Um die Interessen des Kindes am besten wahren zu können, muss sich die Beiständin oder der Beistand zu allen Fragen äussern können, die das Kind berühren. Die Artikel 299–301 werden entsprechend ergänzt.

Art. 299 ZPO statuiert keinen Rechtsanspruch auf Anordnung einer Kindesvertretung. Das Gericht kann eine Kindesvertretung anordnen, wenn dies als notwendig erscheint. Das Gericht verfügt folglich über einen grossen Ermessensspielraum, ob es eine Kindesvertretung anordnet oder nicht. Vor diesem Hintergrund ist es erstaunlich, dass Art. 299 Abs. 3 ZPO dem urteilsfähigen Kind einen Rechtsanspruch auf Anordnung einer Vertretung einräumt (vgl. Urteil des Obergerichts vom 29. September 2014, PC140034).

Ich bin der Meinung, dass gerade in Eheschutz- und Scheidungsverfahren eine Kindesvertretung in der Regel überflüssig ist. Meist ist es ausreichend, dass die Kinder angehört werden. Deshalb sollte das Gericht eher zurückhaltend mit der Anordnung einer Kindesvertretung sein. Vielmehr sollte das Gericht zunächst anstreben, mit den Kindeseltern eine einvernehmliche Lösung zu suchen, denn regelmässig sind diese das eigentliche Problem. Erst müssen die Kindeseltern ihre Probleme selbst untereinander auszujassen. Eine vorzeitige Bestellung einer Kindesvertretung stört diesen Prozess. Erst wenn es offensichtlich ist, dass die Kindeseltern weder fähig noch willens sind, sich im Sinne des Kindeswohls zusammenzuraufen, was schliesslich eine richterliche Entscheidung in der Sache notwendig macht, ist eine Kindesvertretung angezeigt.

Beispiel: Ein Ehepaar trennte sich kurz nach der Geburt der Tochter. Im Eheschutzverfahren wurde die Tochter in die Obhut der Mutter gegeben und es wurde ein Besuchsrecht des Vaters vorgesehen. Zudem wurde ein Beistand für die Ausübung des Besuchsrechts eingesetzt. In der Folge beschuldigte die Kindsmutter ihren Ehemann mehrfach zu Unrecht, die Tochter sexuell missbraucht zu haben, weshalb die KESB das Besuchsrecht wiederholt sistieren musste. Die Verhältnisse waren extrem strittig und unversöhnlich. In der Scheidung wiederholte sich das gleiche Spiel erneut. Der Beistand stellte folglich den Antrag, dass der Tochter für das Scheidungsverfahren ein Prozessbeistand zu bestellen sei. Der Richter ignorierte diesen Antrag und führte das Verfahren weiter. Nachdem der Gutachter zum Ergebnis kam, dass kein sexueller Missbrauch vorliege, erreichte der Richter, dass sich sie Parteien auf eine umfassende Scheidungskonvention verständigen konnten. Die Anordnung einer Kindesvertretung wurde somit überflüssig.

Streitenden Ehepaaren muss klar sein, dass die Anordnung einer Kindesvertretung eine zweischneidige Angelegenheit ist. Die Kindesvertretung ist nicht der verlängerte Arm der Parteien. Die Kindesvertretung, welche einzig die Interessen des Kindes vertritt, ist unabhängig und bildet sich nach bestem Wissen und Gewissen eine eigene Meinung zur Angelegenheit. Und das muss nicht immer das sein, was sich die Parteien vorstellen. Häufig versuchen Parteien auf die Kindesvertretung Einfluss zu nehmen. Solch eine Einflussnahme sollten sie jedoch unterlassen, da sich dies eher kontraproduktiv auswirkt. Die Parteien müssen die Kindesvertretung ihre Arbeit machen lassen. Diese kontaktiert die Parteien schon, wenn sie etwas wissen will.

Ein Kind darf nur durch eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person vertreten werden (Art. 299 Abs. 1 ZPO). Das führte dazu, dass der Verein „Kinderanwaltschaft Schweiz“ das Berufsbild des Kinderanwalts erfunden hat. Faktisch können heute nur noch Personen Kinder vertreten, welche von diesem Verein zertifiziert worden sind. Das führt aber auch dazu, dass Kinderanwälte dazu neigen, mehr Aufwand als nötig zu betreiben, denn schliesslich müssen die Kosten für ihre Aus- und Weiterbildung auch wieder hereingeholt werden. Die gesetzliche Regelung ist schliesslich bis zu einem gewissen Grad auch etwas absurd. Auf der einen Seite werden an Kinderanwälte extrem hohe Ansprüche gestellt. Auf der anderen Seite verfügen Richter in der Regel über keine speziellen Kenntnisse in Bezug auf Kinder. Vielmehr ist die Regelung von Kinderbelangen das tägliche Business, wobei der gesunde Menschenverstand eine grosse Rolle spielt. Ferner ist zu betonen, dass Kinder in eherechtlichen Verfahren zwar angehört werden und ihre Meinung zu berücksichtigen ist, schliesslich sind die Kinder jedoch nicht Partei und ihnen steht auch kein Recht zu, eine gewisse Lösung zu wählen.

Vor der Einsetzung einer Kindesvertretung ist den Parteien das rechtliche Gehör Art. 29 Abs. 2 BV) zu gewähren. Die Parteien müssen sich zur Person der Kindesvertretung äussern können.

Das Obergericht äusserte sich diesbezüglich im Beschluss vom 27. Juni 2014 (PC140013) wie folgt:

4. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Klägerin rügt, dass die Vorinstanz ihr rechtliches Gehör verletzt habe, indem Rechtsanwalt lic. iur. Z. als Prozessvertreter eingesetzt worden sei, ohne sie vorher zu informieren sowie ihr die Möglichkeit zu gewähren, sich zu dessen Person zu äussern (Urk. 1 S. 3). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob das rechtliche Gehör der Klägerin im Zusammenhang mit der Bestellung des Kinderanwalts verletzt wurde.

b) Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs zählt zu den zentralen Verfahrensmaximen. Er wird durch Art. 53 ZPO und durch die Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 2 BV sowie durch Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleistet, wobei er seine nähere inhaltliche Ausgestaltung,Konkretisierung und Begrenzung in einer Vielzahl von Verfahrensvorschriften findet. Der von der Beschwerdeführerin angerufene Grundsatz des rechtlichen Gehörs dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt dem Betroffenen das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56 Erw. 2.b m.w.H.).

c) Gemäss Art. 299 Abs. 1 ZPO ordnet das Gericht wenn nötig die Vertretung des Kindes im Prozess an und bezeichnet als Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Die Ernennung des Beistandes erfolgt seit Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung neu direkt durch das Gericht und nicht mehr durch die frühere Vormundschaftsbehörde. Im Gegensatz zum Verfahren betreffend Anordnung eines Gutachtens, gemäss welchem die Parteien vorgängig zur Anordnung anzuhören sind (vgl. Art. 183 Abs. 1 Satz 2 ZPO), wird in der Zivilprozessordnung nicht geregelt, ob den Parteien vor dem Erlass des Entscheids über die Einsetzung eines Kindesvertreters das rechtliche Gehör zu gewähren ist.

5. Die beschliessende Kammer hat mit Beschluss vom 28. November 2012 (Geschäfts-Nr. PC120043, auszugsweise publiziert in ZR 112 [2013] Nr. 14) festgehalten, dass in Übereinstimmung mit der herrschenden Lehre den Eltern vor Erlass des Entscheids über die Einsetzung eines Kinderbeistandes das rechtliche Gehör zu gewähren sei (vgl. SCHWEIGHAUSER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., N 32 zu Art. 299; THORMANN, in: Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 299 N 5; PFÄNDER BAUMANN,in: Dike-Kommentar, Art. 299 ZPO N 9; VAN DE GRAAF, in: KUKO ZPO Art. 299 N 13; SCHWANDER,in: Orell Füssli ZPO-Kommentar, Art. 299 N 3), da die Eltern die durch die Prozessvertretung entstehenden Kosten zu tragen haben (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) und entsprechend in deren Rechtsstellung eingegriffen werde. Weiter wurde in eingehender Auseinandersetzung mit der Lehre erwogen, dass der Gehörsanspruch auch das Anhörungsrecht der Parteien zur Person des ins Auge gefassten Beistandes mitumfasse (vgl. Erw. 6. c des genannten Beschlusses vom 28. November). Dies wurde
damit begründet, dass der zu ernennende Beistand diverse Anforderungen zu erfüllen habe. So müsse es sich um eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person handeln. Damit sei einerseits psychologische und sachliche Kompetenz, andererseits Kenntnis im Ehe- und Kindschaftsrecht sowie Prozessrecht gefordert. Obwohl vom Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, komme der Unabhängigkeit des Beistandes als weiteres Anforderungskriterium grosse Bedeutung zu. Der Beistand müsse vom ernennenden Gericht, von den Parteien sowie von der Vormundschaftsbehörde unabhängig sein (SCHWEIGHAUSER, a.a.O., Art. 299 ZPO N 27 ff.; PFÄNDER BAUMANN, a.a.O. Art. 299 N 8). Insofern bestehe eine analoge Situation wie bei der Bestellung eines Gutachters gemäss Art. 183 ZPO, wo ein Anhörungsrecht der Parteien zur Person des Gutachters ausdrücklich statuiert werde (Erw. 6. d des vorgenannten Beschlusses). Schliesslich wurde im genannten Entscheid festgehalten, dass der prozessleitende Antrag betreffend Bestellung eines Kindesvertreters bzw. der von der Vorinstanz in Aussicht genommene Kinderbeistand der Gegenpartei mit formeller Fristansetzung zur Stellungnahme unterbreitet werden müsse (Erw. 7. c, 3. Absatz des vorgenannten Beschlusses). Dem angefochteten Entscheid ist zu entnehmen, dass sich Rechtsanwalt lic. iur. Z. auf Nachfrage des Gerichts bereit erklärt hat, das Mandat als Kinderbeistand zu übernehmen (Urk. 2 S. 3). Hingegen geht weder daraus noch aus den übrigen Akten hervor, dass den Parteien Frist angesetzt wurde, sich zur Person des in Aussicht genommenen Beistandes zu äussern. Folglich wurde das rechtliche Gehör der Parteien im Zusammenhang mit der Einsetzung des Kinderanwalts nach dem vorstehend Erwogenen verletzt.

Die Kosten der Kindesvertretung sind Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 Bst. e ZPO), welche schliesslich die Parteien zu bezahlen haben. Da die Kindesvertretung regelmässig sehr teuer ist, ist den Parteien vor der Festsetzung der Entschädigung der Kindesvertretung das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) zu gewähren, indem sie sich zu den Kosten der Kindesvertretung äussern können.

Das Obergericht äusserte sich diesbezüglich im Beschluss vom 22. Oktober 2013 (RE130015) wie folgt:

3.1. Die Entschädigung für die Vertretung des Kindes gehört zu den Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Die Bemessung der Entschädigung ist bundesrechtlich nicht geregelt. Vielmehr setzen die Kantone die Tarife fest (Art. 96 ZPO).Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Entschädigung für die anwaltliche Kindesvertretung ist im Kanton Zürich die Anwaltsgebührenverordnung (§ 1 AnwGebV). Für die nicht anwaltliche Kindesvertretung (z.B. durch ein Amt oder eine ärztliche oder psychologische Fachperson) ist die Entschädigung aufgrund der Kostenstruktur des Beistandes festzusetzen, wobei die Entschädigung regelmässig tiefer ausfallen wird als bei der anwaltlichen Vertretung (Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 95 N 27). Soweit der Beschwerdeführer die Anwendbarkeit der AnwGebV für die hier in Frage stehende Kindesvertretung grundsätzlich in Frage stellt, erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet.

3.2. Die Vorinstanz setzte gestützt auf die §§ 5 und 6 AnwGebV eine Pauschalentschädigung fest. Der Beschwerdeführer beanstandet die Festsetzung der Entschädigung aufgrund einer Pauschale und verlangt eine Entschädigung des effektiven Zeitaufwandes. Diese Streitfrage ist vor dem Hintergrund der Aufgaben und Funktionen des Kindesvertreters zu beurteilen. Gemäss Art. 300 lit. a-c ZPO kann die Vertretung im Namen des Kindes in Bezug auf die Kinderbelange Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen. Zu diesem Zweck hat die Vertretung die wohlverstandenen Interessen des Kindes zunächst in geeigneter Weise in Erfahrung zu bringen und alsdann die angebrachten prozessualen Schritte in die Wege zu leiten. Die Vertretung soll den Interessen des Kindes im Verfahren eine Stimme geben. Da der Aufwand für eine solche Vertretung sehr stark variieren und im Voraus kaum abgeschätzt werden kann, rechtfertigt sich eine Entschädigung einzig nach dem Zeitaufwand.

Das Bundesgericht hielt in einem – nicht amtlich publizierten – Fall betreffend den Kanton Aargau unlängst fest, dass eine Pauschalentschädigung einer wirkungsvollen Vertretung der Interessen des Kindes nicht gerecht werde, weil mit der Pauschale die Berücksichtigung des angemessenen Zeitaufwandes ausgeschlossen sei und lediglich allgemeine Kostenfestsetzungskriterien wie Schwere und Bedeutung des Falles massgebend seien (Urteil 5A_168/2012 vom 26. Juni 2012, E. 4.2). Dabei stützt sich das Bundesgericht massgeblich auf zwei Literaturmeinungen, die sich mit Blick auf eine wirkungsvolle Vertretung der Kindesinteressen im Grundsatz für eine Entschädigung nach dem angemessenen Aufwand aussprechen (BSK ZPO-Rüegg, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 95 N 15; Fam-Komm Scheidung/Schweighauser, 2. Aufl., Bern 2011, Anhang ZPO Art. 300 N 41 ff.; gleich auch BSK ZPO-Steck, 2. Aufl., Basel 2013, Art. 300 N 15b).

Für den Kanton Zürich bedeutet dies, dass die §§ 5 und 6 AnwGebV zwar die Rechtsgrundlagen für die Entschädigung der anwaltlichen Kindervertretung bilden. Die Entschädigung ist also in der Regel innerhalb eines Rahmens von Fr. 1’400.00 bis Fr. 16’000.00 für Scheidungsverfahren (§ 5 Abs. 1 AnwGebV) bzw. von Fr. 467.00 bis Fr. 10’667.00 für Eheschutzverfahren festzusetzen (§ 6 Abs. 3 AnwGebV), wobei Zuschläge und Reduktionen vorbehalten bleiben (§ 11 AnwGebV). Dieser Rahmen verlangt von der Kindesvertretung, ihren Entschädigungsanspruch entsprechend zu kalkulieren und den Zeiteinsatz effizient zu planen. Zu beachten ist insbesondere auch, dass die mit der Kindesvertretung im Zusammenhang stehenden speziellen Anforderungen nicht eigens vergütet werden können, weil ohnehin nur “ in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Personen“für die Kindesvertretung in Frage kommen (Art. 299 Abs. 1 ZPO). Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Kindesvertretung nur mit den Kinderbelangen (Art. 300 lit. a-c ZPO) und folglich mit einer gegenüber der anwaltlichen Vertretung in familienrechtlichen Angelegenheiten eingeschränkten Thematik zu beschäftigen hat. Innerhalb des genannten Rahmens und unter Berücksichtigung der erwähnten Besonderheiten der Kindesvertretung steht jedoch von den in § 5 AnwGebV aufgeführten Bemessungskriterien (Verantwortung, Zeitaufwand und Schwierigkeit) der Zeitaufwand im Vordergrund. Da der Aufwand einer Kindesvertretung sehr stark vom Einzelfall abhängt und kaum zum Voraus abschätzbar ist, ist der (notwendige) Zeitaufwand das entscheidende Kriterium für die Festsetzung des Honorars der Kindesvertretung.

Im vorliegenden Fall setzte die Vorinstanz die Entschädigung zwar zutreffend auf der Grundlage der Anwaltsgebührenverordnung fest. Allerdings rügt der Beschwerdeführer zu Recht, dass die Vorinstanz nicht eine Pauschalentschädigung hätte festsetzen dürfen, sondern dass sein Honorar nach Zeitaufwand hätte berechnet werden müssen. Die angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sollte die Vorinstanz zum Schluss kommen, dass die geforderte Entschädigung nicht ausbezahlt werden kann, hätte sie genau anzugeben, welcher Zeitaufwand bei einem effizienten Zeiteinsatz unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Kindesvertretung nicht erforderlich und damit nicht mehr angemessen gewesen sein soll.

3.3. Ferner ist in Erinnerung zu rufen, dass es sich bei den Kosten für die Vertretung des Kindes um Prozesskosten handelt (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO), die letztlich die Parteien zu tragen haben (Art. 104 ff. ZPO). Zur Wahrung des Anspruches auf rechtliches Gehör ist den kostenpflichtigen Parteien Gelegenheit zu geben, sich zu den Kosten der Kindesvertretung zu äussern.

In Kindesschutzverfahren bei der KESB gilt im Übrigen folgende Bestimmung:

Art. 314abis ZGB
C. Kindesschutz / VI. Verfahren / 3. Vertretung des Kindes
1 Die Kindesschutzbehörde ordnet wenn nötig die Vertretung des Kindes an und bezeichnet als Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person.
2 Die Kindesschutzbehörde prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere, wenn:
1. die Unterbringung des Kindes Gegenstand des Verfahrens ist;
2. die Beteiligten bezüglich der Regelung der elterlichen Sorge oder bezüglich wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche Anträge stellen.
3 Der Beistand des Kindes kann Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen.