Sorry, falsche Postleitzahl

Das Obergericht fasste ihr Urteil vom 5. Juli 2017 (PF170029) folgendermassen zusammen:

Art. 143 Abs. 1 ZPO, Rechtslage bei Versagen der Post. Zwar genügt zur Fristwahrung die Postaufgabe. Wenn die Post aber die Sendung als unzustellbar retourniert, liegt diese Fehlleistung im Risikobereich des Absenders.

Eine Partei will während laufender Frist ein Erstreckungsgesuch stellen und gibt dieses rechtzeitig bei der Post auf. Als Adresse gibt sie richtig „Bezirksgericht Zürich“ an, irrt sich aber bei der Postleitzahl und schreibt „8037“ statt richtig „8036“. Die schweizerische Post vermag nicht zu erkennen, welche Postleitzahl zum Bezirksgericht Zürich gehört und retourniert die Sendung mit dem Vermerk: „Empfänger konnte unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden“. Der Absender wirft dem Bezirksgericht vor, es habe zu Unrecht nicht anerkannt, dass er das Erstreckungsgesuch fristgerecht zur Post gab. Das Obergericht teilt diese Auffassung nicht und weist die Beschwerde ab (richtigerweise müsste der Absender bei der ersten Instanz ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist stellen, Art. 148 ZPO).

Das Obergericht ging von Folgendem Sachverhalt aus:

3.1 Der Mieter macht geltend, er habe vor der Vorinstanz mit Eingabe vom 9. Juni 2017 um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme zum Ausweisungsbegehren ersucht. Die Vorinstanz habe, indem sie auf sein Gesuch nicht eingegangen sei, seinen Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt.

3.2 Das Fristerstreckungsgesuch vom 9. Juni 2017, das der Mieter in Kopie als Beschwerdebeilage einreicht, findet sich in den Akten der Vorinstanz nicht. Der Mieter versandte das Gesuch gemäss der ebenfalls als Beschwerdebeilage eingereichten Quittung eingeschrieben (vgl. Sendungs-Nr. 98.00.400500.12146182) am Montag, 12. Juni 2017 (und damit am letzten Tag der Frist zur Stellungnahme) an die Vorinstanz.

Gemäss den Track&Trace-Informationen der Post zur fraglichen Sendung wurde das Gesuch der Vorinstanz allerdings nicht zugestellt, sondern mit dem Vermerk „Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht eruiert werden“ retourniert. Die Vorinstanz, welcher der Mieter die Beschwerdeeingabe ebenfalls zustellte, wies den Mieter mit Schreiben vom 3. Juli 2017 bereits auf diesen Umstand hin.

Das Obergericht zeigte sich sehr streng und wies die Beschwerde ab:

3.3 Für die Wahrung von Fristen mit schriftlichen Eingaben auf dem Postweg gilt gemäss Art. 143 Abs. 1 ZPO das Expeditionsprinzip, wonach die Frist eingehalten ist, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird. Das bedeutet indes nicht, dass mit der Postaufgabe bereits die damit beabsichtigte Prozesshandlung (hier: das Stellen eines Fristerstreckungsgesuchs) bewirkt wäre. Dem ist vorausgesetzt, dass die Eingabe das Gericht tatsächlich erreicht. Nur wenn das der Fall ist, wird für die Frage der Rechtzeitigkeit auf die Postaufgabe abgestellt. Wird eine Eingabe etwa aufgrund unzutreffender Adressierung an den Absender retourniert, so hat die Eingabe nicht stattgefunden (vgl. ERNST/OBERHOLZER, Fristen und Fristberechnung gemäss Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich 2013, S. 93 f. Rz. 239).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der im Beschwerdeverfahren eingereichten Kopie des Fristerstreckungsgesuchs vom 9. Juni 2017, dass der Mieter das Gesuch an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, Postfach, 8037 Zürich adressierte. Der Mieter nannte in der Adresse somit eine falsche Postleitzahl (die richtige Postleitzahl für Sendungen an das Bezirksgericht Zürich ist 8036 Zürich). Offenbar konnte die Post die Sendung aus diesem Grund nicht an die Vorinstanz zustellen (vgl. die bereits erwähnten Track&Trace-Informationen der Post).

Dass die Post eine Eingabe an eine (richtig bezeichnete) Gerichtsbehörde nur deshalb nicht zustellen kann, weil der Absender sich bei der Angabe der Postleitzahl innerhalb derselben Stadt um eine Ziffer verschreibt, ist aus Sicht der betreffenden Partei ärgerlich. Es ändert aber nichts daran, dass der Absender, der sich für die Übermittlung einer Sendung der Post bedient, nach dem vorstehend Gesagten das Risiko einer scheiternden Zustellung seiner Sendung trägt, mit der Konsequenz, dass die mit der Sendung angestrebte Prozesshandlung bei gescheiterter Übermittlung an das Gericht als nicht stattgefunden gilt.

Im Übrigen gilt zu Gesuchen um Erstreckung von Fristen, dass die ursprüngliche Frist massgeblich bleibt, solange kein Entscheid über die Erstreckung ergangen ist (obschon in der Regel auch bei Abweisung des Gesuchs eine kurze Nachfrist gewährt wird, vgl. KUKO ZPO-HOFFMANN-NOWOTNY, 2. Auflage 2013, Art. 144 N 7). Eine Partei darf aus dem Schweigen des Gerichts daher nicht auf die Gutheissung ihres Gesuchs zählen, sondern sie ist nach Treu und Glauben verpflichtet, sich zu erkundigen (vgl. MERZ, DIKE-Komm-ZPO, 2. Auflage 2016, Art. 144 N 24).

3.4 Nach dem vorstehend Gesagten ist im vorinstanzlichen Verfahren kein Gesuch um Erstreckung der Frist gemäss Verfügung vom 26. Mai 2017 (Stellungnahme zum Ausweisungsbegehren) erfolgt. Der Gesuchsteller versandte zwar eine entsprechende Eingabe, doch diese erreichte die Vorinstanz nicht. Dieses Risiko trägt der Versender, hier also der Gesuchsteller. Die Vorinstanz ist somit zu Recht davon ausgegangen, der Mieter habe die Frist zur Stellungnahme zum Ausweisungsbegehren versäumt. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs geht daher fehl. Die Vorinstanz ist vor diesem Hintergrund auch zu Recht davon ausgegangen, der Mieter bestreite die Sachdarstellung der Vermieterin nicht. Die weiteren Erwägungen der Vorinstanz, wonach aufgrund der unbestrittenen Sachschilderung der Vermieterin klares Recht hinsichtlich ihres Auswei sungsanspruchs bestehe, werden seitens des Mieters im Beschwerdeverfahren nicht beanstandet. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.

Dieses Urteil reiht sich in eine Reihe von Entscheiden des Obergerichts ein, in denen die mangelhafte Leistung der Post thematisiert wird (Fall 1, Fall 2). Die heutige Post hat leider nur noch wenig mit der guten alten PTT zu tun. Aus Kostengründen erfolgte ein massiver Leistungsabbau. Von Service public kann man schon lange nicht mehr sprechen. Der Dienst am Kunden ist bei der Post ein Fremdwort. Lieber lässt man einen Brief zurückgehen, als die Adresse abzuklären. Dabei wäre es ein Leichtes, die richtige Adresse des Bezirksgerichts Zürich herauszufinden. Aber damit kann man als Kunde nicht mehr rechnen.

Die konkrete Sendungsverfolgung in diesem Fall zeigt, dass die Organisation der Post sehr zu wünschen übrig lässt. Zuerst ging der Brief gemäss der Postleitzahl nach Zürich-Wipkingen, dann landete der Brief bei der Post Zürich-Neumünster (8032) am Kreuzplatz, welche als Abhol- und Zustellstelle bezeichnet wird. Dort wurde der Brief postlagend zur Abholung vermerkt. Ob das dem Empfänger oder dem Absender angezeigt worden ist, ist unbekannt, aber wohl eher nicht. Jedenfalls wurde der Brief nicht abgeholt, weshalb er via Zürich Briefzentrum wieder zurück an den Absender ging.

Trotz Versagens der Post auferlegte das Obergericht das ganze Empfangsrisiko dem Absender. Rein rechtlich gibt es daran nichts auszusetzen, selbst wenn das Resultat sehr stossend ist. Das Obergericht weist denn auch den Beschwerdeführer darauf hin, dass er richtigerweise beim Bezirksgericht ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist hätte stellen sollen (Art. 148 ZPO).

Art. 148 ZPO
Wiederherstellung
1 Das Gericht kann auf Gesuch einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren oder zu einem Termin erneut vorladen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.
2 Das Gesuch ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen.
3 Ist ein Entscheid eröffnet worden, so kann die Wiederherstellung nur innerhalb von sechs Monaten seit Eintritt der Rechtskraft verlangt werden.

In Hinblick auf die vorliegenden Verhältnisse spricht nichts dagegen, dass das Bezirksgericht ein entsprechendes Gesuch hätte bewilligen können, wenn es rechtzeitig eingereicht worden wäre. Statt der Beschwerde hätte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist stellen müssen. Heute, nach Durchlaufen des Beschwerdeverfahrens, wäre solch ein Gesuch allerdings verspätet, da der Beschwerdeführer schon seit mehr als 10 Tagen Kenntnis von der gescheiterten Zustellung hat.

Da die Leistungen der Post nicht mehr die besten sind, ergibt sich aus diesem Fall als Fazit, dass man die Adresse eines Briefes immer genau kontrollieren muss. Eine falsche Adresse kann zur Nichtzustellung führen, weshalb man riskiert, den gesamten Prozess zu verlieren. Ein kleiner Verschreiber bei einer Postleitzahl kann somit einen brutal grossen und teuren Effekt haben. Man stelle sich vor, es geht um eine Forderungsklage mit einem Streitwert von mehreren Millionen Franken, und diesen Prozess verliert man einzig darum, weil eine Rechtsschrift fälschlicherweise mit der Postleitzahl 8037 statt 8036 adressiert gewesen ist. Dann hätte man einen Haftungsfall, wenn nicht ein Fristwiederherstellungsgesuch die Sache noch retten kann.

Update 29.10.2018

Diese Rechtsprechung hat sich wegen eines Urteils des Bundesgerichts überlebt.