Fristenmanagement

Fristen sind ein sehr wichtiges Thema in der anwaltlichen Praxis. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf den Zivilprozess. Die Gesetzesstellen stammen aus der Zivilprozessordung (ZPO). In anderen Verfahren sind die jeweils dort anwendbaren Verfahrensbestimmungen zu beachten.

Zunächst wird zwischen gesetzlichen und gerichtlichen Fristen unterschieden. Gerichtliche Fristen können im Gegensatz zu gesetzlichen Fristen erstreckt werden. In der Regel können gerichtliche Fristen zweimal erstreckt werden.

Art. 144 Erstreckung
1 Gesetzliche Fristen können nicht erstreckt werden.
2 Gerichtliche Fristen können aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn das Gericht vor Fristablauf darum ersucht wird.

Fristen beginnen am Tag nach dem Empfang der Fristansetzung zu laufen. Wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag.

Art. 142 Beginn und Berechnung
1 Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.
2 Berechnet sich eine Frist nach Monaten, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann. Fehlt der entsprechende Tag, so endet die Frist am letzten Tag des Monats.
3 Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag.

Art. 143 Einhaltung
1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2 Bei elektronischer Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.
3 Die Frist für eine Zahlung an das Gericht ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.

Diese Bestimmungen ermöglichen es dem Empfänger, den Beginn der Frist und die Dauer der Frist zu steuern. Fristauslösende Entscheide werden in der Regel per Einschreiben zugestellt. Für Einschreiben besteht eine Abholfrist von sieben Tagen. Deshalb muss man schauen, Einschreiben an jenem Tag in Empfang zu nehmen, damit der letzte Tag der Frist auf einen Samstag fällt, damit sich die Frist bis zum nächsten Werktag verlängert.

Ferner sind die sogenannten Gerichtsferien zu beachten. Während der Gerichtsferien stehen die Fristen still. Deshalb ist der Empfang einer fristauslösenden Sendung so zu terminieren, damit das Fristende in die Gerichtsferien fällt. Dabei ist jedoch auch zu beachten, dass es Verfahren gibt, bei denen die Fristen trotz Gerichtsferien nicht stillstehen. Dies wird jedoch im Entscheid ausdrücklich angezeigt.

Art. 145 Stillstand der Fristen
1 Gesetzliche und gerichtliche Fristen stehen still:
a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2 Dieser Fristenstillstand gilt nicht für:
a. das Schlichtungsverfahren;
b. das summarische Verfahren.
3 Die Parteien sind auf die Ausnahmen nach Absatz 2 hinzuweisen.
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des SchKG1 über die Betreibungsferien und den Rechtsstillstand.

Art. 146 Wirkungen des Stillstandes
1 Bei Zustellung während des Stillstandes beginnt der Fristenlauf am ersten Tag nach Ende des Stillstandes.
2 Während des Stillstandes der Fristen finden keine Gerichtsverhandlungen statt, es sei denn, die Parteien seien einverstanden.

Beispiel 1: 10-tägige Frist ohne Gerichtsferien

Gegen ein Eheschutzurteil beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung bzw. der Berufungsantwort 10 Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Eine Fristerstreckung ist nicht möglich (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Zudem steht die Frist während der Gerichtsferien nicht still (Art. 145 Abs. 2 Bst. b ZPO). Die Frist ist folglich extrem kurz, weshalb jeder zusätzlich Tag äusserst willkommen ist.

Am Dienstag liegt im Postfach die Abholungseinladung. Wenn man das Einschreiben nicht am selben Tag in Empfang nimmt, sondern am Mittwoch, dann verlängert sich die Frist um 2 Tage. Die folgenden Berechnungen erfolgen mit dem Fristenrechner.

Beispiel 2: 30-tägige Frist mit Gerichtsferien

Am Montag, 12. Juni 2017, liegt im Postfach eine Abholungseinladung. Das Einschreiben sollte frühestens am 15. Juni 2017 in Empfang genommen werden, am besten jedoch am nächsten Montag, dem 19. Juni 2017. Dann verlängert sich die Frist um insgesamt 33 Tage.