Testament und Erbvertrag: Verfügungsfähigkeit und Formvorschriften

1. Allgemeines

Testament und Erbvertrag sind die Instrumente des Erblassers, um seinen Nachlass zu planen.

Das Testament ist einseitig. Allein der Erblasser kann ein Testament verfassen und auch wieder ändern. Am Erbvertrag sind dagegen mindestens zwei Parteien beteiligt. Der Erbvertrag kann nur abgeändert werden, wenn sämtliche Vertragsparteien zustimmen.

Da Verfügungen von Todes wegen höchstpersönlicher Natur sind, ist eine Stellvertretung des Erblassers ausgeschlossen. So kann namentlich nicht ein Vertretungsbeistand anstelle des Erblassers ein Testament verfassen oder einen Erbvertrag unterschreiben.

2. Verfügungsfähigkeit

Ein Erblasser kann ein Testament oder einen Erbvertrag nur gültig verfassen, wenn er im Zeitpunkt der Errichtung verfügungsfähig ist (Art. 467 und 468 ZGB). Verfügungsfähig ist, wer urteilsfähig (Art. 16 ZGB) ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat.

Art. 467 ZGB
A. Letztwillige Verfügung
Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen letztwillig zu verfügen.

Art. 468 ZGB
B. Erbvertrag
1 Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann als Erblasser einen Erbvertrag abschliessen.
2 Personen unter einer Beistandschaft, die den Abschluss eines Erbvertrags umfasst, bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

Unter Beistandschaft stehende urteilsfähige Personen können ein Testament verfassen. Eine Zustimmung des Beistandes ist nicht erforderlich. Bei einem Erbvertrag ist dagegen die Zustimmung des Beistandes notwendig, soweit der Erbvertrag überhaupt von der Beistandschaft erfasst wird (Art. 468 Abs. 2 ZGB).

Bei internationalen Verhältnissen muss zunächst das anwendbare nationale Recht bestimmt werden:

Art. 94 IPRG
II. Anwendbares Recht / 5. Verfügungsfähigkeit
Eine Person kann von Todes wegen verfügen, wenn sie im Zeitpunkt der Verfügung nach dem Recht am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt oder nach dem Recht eines ihrer Heimatstaaten verfügungsfähig ist.

Art. 95 IPRG
II. Anwendbares Recht / 6. Erbverträge und gegenseitige Verfügungen von Todes wegen
1 Der Erbvertrag untersteht dem Recht am Wohnsitz des Erblassers zur Zeit des Vertragsabschlusses.
2 Unterstellt ein Erblasser im Vertrag den ganzen Nachlass seinem Heimatrecht, so tritt dieses an die Stelle des Wohnsitzrechts.
3 Gegenseitige Verfügungen von Todes wegen müssen dem Wohnsitzrecht jedes Verfügenden oder dem von ihnen gewählten gemeinsamen Heimatrecht entsprechen.
4 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Form und die Verfügungsfähigkeit (Art. 93 und 94).

3. Testament

Handschriftlichkeit und Unterschrift sind Gültigkeitserfordernisse der eigenhändigen Verfügung.

Art. 505 ZGB
A. Letztwillige Verfügungen / I. Errichtung / 3. Eigenhändige Verfügung
3. Eigenhändige Verfügung
1 Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.
2 Die Kantone haben dafür zu sorgen, dass solche Verfügungen offen oder verschlossen einer Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben werden können.

Es mag paradox tönen, aber Testamente, die nicht der gesetzlichen Form entsprechen, sind nicht null und nichtig, sondern grundsätzlich gültig. Es gilt das Anfechtungsprinzip. Ein formungültiges Testament ist solange gültig, bis die Ungültigkeit gerichtlich festgestellt worden ist. So wird zum Beispiel ein maschinengeschriebenes Testament, das handschriftlich unterschrieben ist, vom Testamentseröffnungsrichter ganz normal eröffnet, auch wenn es offensichtlich nicht der gesetzlichen Form entspricht. Normalerweise weist dann der Einzelrichter im summarischen Verfahren im Testamentseröffnungsurteil auf die Formproblematik und auf die Ungültigkeitsklage hin.

Art. 520 ZGB
A. Ungültigkeitsklage / II. Bei Formmangel / 1. Im Allgemeinen
1 Leidet die Verfügung an einem Formmangel, so wird sie auf erhobene Klage für ungültig erklärt.
2 Liegt die Formwidrigkeit in der Mitwirkung von Personen, die selber oder deren Angehörige in der Verfügung bedacht sind, so werden nur diese Zuwendungen für ungültig erklärt.
3 Für das Recht zur Klage gelten die gleichen Vorschriften wie im Falle der Verfügungsunfähigkeit.

Eine fehlende oder fehlerhafte Datierung führt im Klagefall jedoch nur in bestimmten Fällen zur Ungültigkeit des Testaments.

Art. 520a ZGB
A. Ungültigkeitsklage / II. Bei Formmangel / 2. Bei eigenhändiger letztwilliger Verfügung
Liegt der Mangel einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung darin, dass Jahr, Monat oder Tag nicht oder unrichtig angegeben sind, so kann sie nur dann für ungültig erklärt werden, wenn sich die erforderlichen zeitlichen Angaben nicht auf andere Weise feststellen lassen und das Datum für die Beurteilung der Verfügungsfähigkeit, der Reihenfolge mehrerer Verfügungen oder einer anderen, die Gültigkeit der Verfügung betreffenden Frage notwendig ist.

Das Zivilgesetzbuch kennt schliesslich kein gemeinschaftliches Testament (z.B. von Ehegatten). Wenn beispielsweise ein Testament vollumfänglich vom Ehemann verfasst und schliesslich auch von der Ehefrau unterzeichnet wird, so ist das Testament nur in Bezug auf den Ehemann formgültig. In Bezug auf die Ehefrau ist das Testament formungültig. Ehegatten müssen folglich zwei eigenständige Testamente verfassen. Da ein Ehegatte sein eigenes Testament allerdings jederzeit abändern kann, ist ein Erbvertrag empfehlenswert.

4. Öffentliches Testament

Das öffentliche Testament (Art. 499-504 ZGB) wird beim Notar unter Mitwirkung von zwei Zeugen errichtet.

Vorteile:
– Das Testament ist in formeller Hinsicht sicher korrekt zustande gekommen.
– Der Erblasser muss das Testament nicht handschriftlich niederschreiben.
– Durch die notarielle Beratung birgt das Testament weniger inhaltliche Probleme.
– Die Zeugen bestätigen die Verfügungsfähigkeit des Erblassers (Art. 501 Abs. 2 ZGB), was die Chancen einer Ungültigkeitsklage stark mindert.

Nachteile:
– Kosten. Das öffentliche Testament kostet zwischen 200 und 5’000 Fr. (Anhang Ziff. 4.3.2 Notariatsgebührenordnung). Die Notariate setzen die Gebühr in der Regel nach dem Stundenaufwand fest. Sie beträgt im gegebenen Rahmen jedoch mindestens 1 ‰ des von der Änderung betroffenen Nettovermögens, höchstens 1 ‰ vom gesamten Nettovermögen des Erblassers.

5. Nottestament

Das Nottestament (Art. 506-508 ZGB) ist eine besondere Form des Testaments. Es hat jedoch nur wenig praktische Bedeutung. In Ausnahmesituationen, in denen der Erblasser kein ordentliches Testament mehr machen kann, kann er seinen letzten Willen auch zwei Zeugen mündlich mitteilen (Art. 506 ZGB). Diese müssen den letzten Willen niederschreiben und umgehend dem Gericht mitteilen (Art. 507 ZGB). Zuständig ist der Einzelrichter im summarischen Verfahren (Art. 249 Bst. c Ziff. 1 ZPO i.V.m. § 24 Bst. c GOG). Wenn zu einem späteren Zeitpunkt das Verfassen eines Testaments wieder möglich sein sollte, dann verliert das Nottestament innerhalb von 14 Tagen ab diesem Zeitpunkt seine Gültigkeit (Art. 508 ZGB).

Nottestamente werden namentlich im Spital erstellt. Dabei dürfte aber häufig unklar sein, ob der Erblasser wirklich verfügungsfähig gewesen ist. Deshalb droht solchen Nottestamenten die Anfechtung mittels einer Ungültigkeitsklage.

6. Widerruf und Vernichtung des Testaments

Das Testament kann jederzeit (ganz oder teilweise) in der gesetzlichen Form des Testaments widerrufen werden (Art. 509 ZGB). Das Testament kann auch durch Vernichtung der Urkunde (z.B. durch Verbrennen, Zerreissen oder Schreddern) seine Gültigkeit verlieren (Art. 510 ZGB).

Art. 509 ZGB
A. Letztwillige Verfügungen / II. Widerruf und Vernichtung / 1. Widerruf
1 Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung jederzeit in einer der Formen widerrufen, die für die Errichtung vorgeschrieben sind.
2 Der Widerruf kann die Verfügung ganz oder zum Teil beschlagen.

Art. 510 ZGB
A. Letztwillige Verfügungen / II. Widerruf und Vernichtung / 2. Vernichtung
1 Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung dadurch widerrufen, dass er die Urkunde vernichtet.
2 Wird die Urkunde durch Zufall oder aus Verschulden anderer vernichtet, so verliert die Verfügung unter Vorbehalt der Ansprüche auf Schadenersatz gleichfalls ihre Gültigkeit, insofern ihr Inhalt nicht genau und vollständig festgestellt werden kann.

Eine Streichung von gewissen Passagen des Testaments ist der Vernichtung gleichgestellt, weshalb keine Unterschrift und Datierung notwendig ist (BGE 116 II 411). Aus praktischen Gründen sind Streichungen allerdings nicht empfehlenswert. Zunächst muss klar sein, dass die Streichung wirklich vom Erblasser stammt. Dies kann sichergestellt werden, indem der Erblasser die Streichung signiert und datiert. Problematisch ist, wenn der Erblasser eingesetzte Erben streicht, denn diesen steht dann im Testamentseröffnungsverfahren das Recht zur Einsprache zu. Deshalb ist es besser, ein neues Testament zu verfassen und das alte vollständig zu vernichten.

7. Späteres Testament

Das Testament verliert von Gesetzes wegen seine Wirkung, wenn der Erblasser ein neues Testament verfasst, ausser dieses erweist sich zweifellos als blosse Ergänzung der früheren letztwilligen Verfügung (Art. 511 ZGB). Es ist folglich nicht nötig, dass der Erblasser das alte Testament ausdrücklich für aufgehoben erklärt. Empfehlenswert ist jedoch, das alte Testament zu vernichten. Will der Erblasser, dass das alte Testament weiter gültig ist, sollte er im neuen Testament klarstellen, dass es sich um einen Nachtrag handelt. Nur so können schwierige Auslegungsprobleme vermieden werden.

Art. 511 ZGB
A. Letztwillige Verfügungen / II. Widerruf und Vernichtung / 3. Spätere Verfügung
1 Errichtet der Erblasser eine letztwillige Verfügung, ohne eine früher errichtete ausdrücklich aufzuheben, so tritt sie an die Stelle der früheren Verfügung, soweit sie sich nicht zweifellos als deren blosse Ergänzung darstellt.
2 Ebenso wird eine letztwillige Verfügung über eine bestimmte Sache dadurch aufgehoben, dass der Erblasser über die Sache nachher eine Verfügung trifft, die mit jener nicht vereinbar ist.

7. Erbvertrag

Der Erbvertrag wird beim Notar unter Mitwirkung von zwei Zeugen errichtet. Die Vertragsparteien haben gleichzeitig ihren Willen zu erklären (Art. 512 ZGB).

8. Aufhebung des Erbvertrages

Da bei einem Erbvertrag mehrere Personen (= Vertragsparteien) beteiligt sind, kann der Erblasser grundsätzlich den Erbvertrag nicht einseitig widerrufen. Darum gelten insbesondere auch die strengen Formvorschriften, damit der Erblasser nicht unüberlegt einen Erbvertrag unterschreibt.

Der Erbvertrag kann durch einen Aufhebungsvertrag aller Vertragsparteien aufgehoben werden. Beim Aufhebungsvertrag gelten nicht die strengen Formerfordernisse des Erbvertrages, sondern die Aufhebung kann schriftlich erfolgen (Art. 513 Abs. 1 ZGB). Wenn der Erbvertrag jedoch (teilweise) abgeändert werden soll, muss das in der Form des Erbvertrages geschehen.

Der Erblasser kann den Erbvertrag jedoch einseitig widerrufen, wenn bei einem Erben ein Enterbungsgrund vorliegt (Art. 513 Abs. 2 i.V.m. Art. 477 ZGB). Die einseitige Aufhebung muss in der Form einer letztwilligen Verfügung erfolgen (Art. 513 Abs. 3 ZGB). Ausserdem kann eine Vertragspartei einseitig vom Erbvertrag zurücktreten, wenn sie zu Lebzeiten des Erblassers nicht die vertraglich zugesicherten Leistungen erhalten hat (Art. 514 ZGB).

Der Erbvertrag fällt schliesslich von Gesetzes wegen dahin, wenn der Erbe vor dem Erblasser stirbt (Art. 515 Abs. 1 ZGB).

Art. 513 ZGB
B. Erbverträge / II. Aufhebung / 1. Unter Lebenden / a. Durch Vertrag und letztwillige Verfügung
1 Der Erbvertrag kann von den Vertragschliessenden jederzeit durch schriftliche Übereinkunft aufgehoben werden.
2 Der Erblasser kann einseitig einen Erbeinsetzungs- oder Vermächtnisvertrag aufheben, wenn sich der Erbe oder Bedachte nach dem Abschluss des Vertrages dem Erblasser gegenüber eines Verhaltens schuldig macht, das einen Enterbungsgrund darstellt.
3 Die einseitige Aufhebung hat in einer der Formen zu erfolgen, die für die Errichtung der letztwilligen Verfügungen vorgeschrieben sind.

Art. 514 ZGB
B. Erbverträge / II. Aufhebung / 1. Unter Lebenden / b. Durch Rücktritt vom Vertrag
Wer auf Grund eines Erbvertrages Leistungen unter Lebenden zu fordern hat, kann, wenn sie nicht vertragsgemäss erfüllt oder sichergestellt werden, nach den Bestimmungen des Obligationenrechtes1 den Rücktritt erklären.

Art. 515 ZGB
B. Erbverträge / II. Aufhebung / 2. Vorabsterben des Erben
1 Erlebt der Erbe oder Vermächtnisnehmer den Tod des Erblassers nicht, so fällt der Vertrag dahin.
2 Ist der Erblasser zur Zeit des Todes des Erben aus dem Vertrage bereichert, so können die Erben des Verstorbenen, wenn es nicht anders bestimmt ist, diese Bereicherung herausverlangen.

9. Form bei internationalen Verhältnissen

Bei internationalen Verhältnissen ist gemäss Art. 93 IPRG ist das Haager Überreinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht massgebend.

Art. 1
Eine letztwillige Verfügung ist hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese dem innerstaatlichen Recht entspricht:
a) des Ortes, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat, oder
b) eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes besessen hat, oder
c) eines Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz gehabt hat, oder
d) des Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, oder
e) soweit es sich um unbewegliches Vermögen handelt, des Ortes, an dem sich dieses befindet.
(…)

Die Schweiz hat einen Vorbehalt gemäss Art. 10 des Übereinkommens gemacht. Nicht anerkannt werden deshalb letztwillige Verfügungen in mündlicher Form von eigenen Staatsangehörigen, die keine andere Staatsangehörigkeit besessen haben, ausgenommen bei aussergewöhnlichen Umständen.