Pflichtteil, Enterbung, Erbunwürdigkeit

1. Pflichtteil

Der Erblasser kann nicht völlig frei über seinen Nachlass verfügen. Gewisse gesetzliche Erben geniessen Pflichtteilsschutz.

Art. 470 ZGB
A. Verfügbarer Teil / I. Umfang der Verfügungsbefugnis
1 Wer Nachkommen, Eltern, den Ehegatten, eine eingetragene Partnerin oder einen eingetragenen Partner hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von Todes wegen verfügen.
2 Wer keine der genannten Erben hinterlässt, kann über sein ganzes Vermögen von Todes wegen verfügen.

Art. 471 ZGB
A. Verfügbarer Teil / II. Pflichtteil
Der Pflichtteil beträgt:
1. für einen Nachkommen drei Viertel des gesetzlichen Erbanspruches;
2. für jedes der Eltern die Hälfte;
3. für den überlebenden Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner die Hälfte.

Der Erblasser kann nur in den Pflichtteil eingreifen, wenn ein Enterbungsgrund (Art. 477 ZGB) vorliegt. Erben geniessen von Gesetzes wegen keinen Pflichtteilsschutz, wenn sie erbunwürdig sind (Art. 540 ZGB). Die Erben können in einem Erbvertrag auf den Pflichtteil verzichten (Art. 495 ZGB).

Wenn der Erblasser in seinem Testament pflichtteilswidrige Anordnungen getroffen hat, so sind diese nicht nichtig. Es gilt das Anfechtungsprinzip. Wenn die Erben nicht innerhalb eines Jahres die Herabsetzungsklage (Art. 522 ff. ZGB) oder die Ungültigkeitsklage (Art. 519 ff. ZGB) erheben, so bleiben die pflichtteilswidrigen Anordnungen definitiv gültig. Es obliegt somit an den Erben, das Testament anzufechten oder den letzten Willen des Erblassers zu akzeptieren.

Im Testamentseröffnungsverfahren wird auch das pflichtteilswidrige Testament ganz normal eröffnet. Die Gültigkeit des Testaments wird nicht geprüft. Wenn die pflichtteilsgeschützten Erben die Ausstellung des Erbscheins verhindern wollen, müssen sie Einsprache erheben (Art. 559 ZGB). Zudem müssen Sie innerhalb eines Jahres Herabsetzungs- oder Ungültigkeitsklage erheben.

2. Enterbung

Damit der Pflichtteilsschutz nicht unterlaufen werden kann, ist auch die Möglichkeit der Enterbung stark eingeschränkt, weshalb die Enterbung in der Schweiz keine grosse Rolle spielt.

Art. 477 ZGB
B. Enterbung / I. Gründe
Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen:
1. wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
2. wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.

Das Bundesgericht im Jahr 1980 (BGE 106 II 304) in einem Leitsatz Folgendes fest:

Der Enterbungsgrund des Art. 477 Ziff. 2 ZGB ist gegeben, wenn der Erbe schuldhaft und widerrechtlich in gesinnungs- und wirkungsmässig schwerer Weise gegen seine familienrechtlichen Pflichten verstossen, d.h. eine gesetzliche Bestimmung des Familienrechts verletzt hat; die fragliche Handlung muss eine Untergrabung der Familiengemeinschaft zur Folge gehabt haben.

Der Enterbungsgrund muss im Testament aufgeführt werden (Art. 479 Abs. 1 ZGB). Wenn der Enterbte die Enterbung anficht, müssen die begünstigten Erben die Richtigkeit des Enterbungsgrundes beweisen (Art. 479 Abs. 2 ZGB). Und dies kann im Einzelfall schwierig sein, zumal die Rechtsprechung eher restriktiv ist. Ist die Enterbung ungültig, wird diese als Setzen auf den Pflichtteil umgedeutet (Art. 479 Abs. 3 ZGB).

Ist die Enterbung gültig, ist der Enterbte nicht Mitglied der Erbengemeinschaft und er kann auch keine Herabsetzungsklage geltend machen (Art. 478 Abs. 1 ZGB). Er kommt auch in der Testamentseröffnung nicht vor. Seinen Anteil erben die gesetzlichen oder eingesetzten Erben (Art. 478 Abs. 2 ZGB). Die Nachkommen des Enterbten haben Anspruch auf den Pflichtteil (Art. 478 Abs. 3 ZGB).

Art. 478 ZGB
B. Enterbung / II. Wirkung
1 Der Enterbte kann weder an der Erbschaft teilnehmen noch die Herabsetzungsklage geltend machen.
2 Der Anteil des Enterbten fällt, sofern der Erblasser nicht anders verfügt hat, an die gesetzlichen Erben des Erblassers, wie wenn der Enterbte den Erbfall nicht erlebt hätte.
3 Die Nachkommen des Enterbten behalten ihr Pflichtteilsrecht, wie wenn der Enterbte den Erbfall nicht erlebt hätte.

Art. 479 ZGB
B. Enterbung / III. Beweislast
1 Eine Enterbung ist nur dann gültig, wenn der Erblasser den Enterbungsgrund in seiner Verfügung angegeben hat.
2 Ficht der Enterbte die Enterbung wegen Unrichtigkeit dieser Angabe an, so hat der Erbe oder Bedachte, der aus der Enterbung Vorteil zieht, deren Richtigkeit zu beweisen.
3 Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden oder ist ein Enterbungsgrund nicht angegeben, so wird die Verfügung insoweit aufrecht erhalten, als sich dies mit dem Pflichtteil des Enterbten verträgt, es sei denn, dass der Erblasser die Verfügung in einem offenbaren Irrtum über den Enterbungsgrund getroffen hat.

Auch wenn eine Enterbung offensichtlich gegen das Gesetz verstösst, ist diese nicht nichtig. Es gilt wiederum das Anfechtungsprinzip. Wenn die Enterbung nicht fristgemäss mittels Ungültigkeits- oder Herabsetzungsklage anfochten wird, ist die Enterbung voll wirksam.

Ein Beispiel für eine zulässige Enterbung:

Ausserdem gibt es die testamentarische Möglichkeit, dem Nachkommen die Hälfte seines Pflichtteils zu entziehen, wenn gegen ihn Verlustscheine vorliegen (Art. 480 ZGB).

3. Pflichtteil und Enterbung im internationalen Verhältnis

Ausländer (ohne Schweizer Pass) mit letztem Wohnsitz in der Schweiz können den Nachlass ihrem Heimatrecht unterstellen (Art. 90 IPRG). Der Erblasser kann somit eine Rechtsordnung wählen, die keinen Pflichtteilsschutz kennt, weshalb der Erblasser über seinen gesamten Nachlass frei verfügen kann. Dies trifft namentlich für den anglo-amerikanischen Rechtsraum zu.

Bsp.: Der Fall „Cohen“ (BGE 102 II 136)

Der britische Staatsbürger Cohen lebte seit vielen Jahren in der Schweiz, als er sein Testament verfasste. Er unterstellte seinen Nachlass dem englischen Recht und setzte seine zweite Ehefrau als Alleinerbin ein. Implizit enterbte er damit seine Tochter aus erster Ehe. Diese focht das Testament ihres Vaters an, jedoch ohne Erfolg.

4. Erbunwürdigkeit

Das Gesetz sieht Fälle der Erbunwürdigkeit vor. Das heisst, dass der Erbunwürdige nichts erbt und folglich auch keinen Pflichtteilsschutz geniesst.

Art. 540 ZGB
2. Erbunwürdigkeit / a. Gründe
1 Unwürdig, Erbe zu sein oder aus einer Verfügung von Todes wegen irgendetwas zu erwerben, ist:
1. wer vorsätzlich und rechtswidrig den Tod des Erblassers herbeigeführt oder herbeizuführen versucht hat;
2. wer den Erblasser vorsätzlich und rechtswidrig in einen Zustand bleibender Verfügungsunfähigkeit gebracht hat;
3. wer den Erblasser durch Arglist, Zwang oder Drohung dazu gebracht oder daran verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder zu widerrufen;
4. wer eine Verfügung von Todes wegen vorsätzlich und rechtswidrig unter Umständen, die dem Erblasser deren Erneuerung nicht mehr ermöglichten, beseitigt oder ungültig gemacht hat.
2 Durch Verzeihung des Erblassers wird die Erbunwürdigkeit aufgehoben.

Die Erbunwürdigkeit wird von Amtes wegen festgestellt, namentlich im Testamentseröffnungsverfahren. Im Erbfall wird der Erbunwürdige wie ein Vorverstorbener behandelt. Anstelle des Erbunwürdigen erben seine Nachkommen (Art. 541 ZGB).

Nachtrag 30.12.2022

Mit der ZGB-Änderung vom 18. Dezember 2020, die auf den 1. Januar 2023 in Kraft tritt, wurde namentlich das Pflichtteilsrecht geändert. Der Pflichtteil beträgt nun einheitlich ½. Eltern sind nicht mehr pflichtteilsgeschützt.