Ausschreibung zur Fahndung als Präventivmassnahme gegen Kindesentführungen

Das Problem ist bekannt. Eine binationales Ehepaar mit Kindern trennt sich. Die Ehefrau ist zum Beispiel Schweizerin, der Ehemann Ausländer. Man trifft sich beim Eheschutzrichter wieder und die Ehefrau beantragt eine Beschränkung der Betreuung der Kinder durch den Ehemann, zum Beispiel nur begleitet, da sie eine Entführung der Kinder durch den Ehemann befürchtet. Regelmässig scheitert allerdings die Beschränkung der Betreuung, da eine konkrete Entführungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden kann. Nur weil zum Beispiel der Ehemann Staatsbürger eines Landes ist, in dem das Haager Kindesentführungsabkommen nicht gilt, liegt noch lange keine konkrete Entführungsgefahr vor. Vielmehr muss der Ehemann im Vorfeld konkrete Entführungsabsichten geäussert haben oder es müssen andere Umstände vorliegen, die auf eine erhöhte Entführungsgefahr schliessen lassen. Eine Kindesentführung zu verhindern, ist im Übrigen praktisch sowieso kaum möglich.

Immerhin ist eine vorsorgliche Ausschreibung der Kinder im polizeilichen Informationssystem RIPOL (Système de recherches informatisées de police) möglich. Allerdings muss auch hier eine erhöhte Gefahr einer Kindesentführung glaubhaft gemacht werden können. Jedoch sind die Anforderungen tiefer im Vergleich zu einer Beschränkung der Betreuung. Eine erhöhte Gefahr sollte insbesondere allein aus dem Umstand, dass der Ehemann Staatsbürger eines Landes ist, in dem das Haager Kindesentführungsabkommen nicht gilt, bejaht werden können.

Das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) sieht Folgendes vor:

Art. 15 Automatisiertes Polizeifahndungssystem
1 Fedpol betreibt in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Personen- und Sachfahndungssystem. Dieses dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung folgender Aufgaben:
(…)
i. Verhinderung von internationaler Kindesentführung, auf Anordnung einer richterlichen Behörde oder der Kindesschutzbehörde;

In der Botschaft vom 24. Mai 2006 führte der Bundesrat Folgendes aus:

Eine weitere Neuerung stellt die Möglichkeit dar, das Fahndungssystem RIPOL künftig zur Verhinderung internationaler Kindesentführungen zu nutzen (Abs. 1 Bst. h). Tatsächlich ereignet sich diese mit schweren Folgen verbundene Art von Entführung in der Schweiz vergleichsweise oft. Zurzeit können lediglich Personen im RIPOL-Fahndungssystem verzeichnet werden, die bereits entführt worden sind. Für die mit der Grenzkontrolle befassten Behörden gehört dieses System denn auch zu einem der Hauptarbeitsmittel. Die Ausschreibung im RIPOL von Kindern, bei denen ein erhöhtes Risiko gegeben ist, dass sie entführt werden, und/oder auch die Ausschreibung von Personen, die eine solche Entführung begehen könnten, soll die Voraussetzung dafür schaffen, solche Fälle künftig möglichst zu verhindern.

Die Gefahr einer Entführung muss indessen als hinreichend konkret eingestuft werden, damit eine präventive Ausschreibung im RIPOL gerechtfertigt ist. Deshalb ist ein Eintrag im System nur möglich, wenn eine richterliche oder vormundschaftliche Behörde diese angeordnet hat. Es ist im Übrigen vorgesehen, diese Art von Daten nur während kurzer Zeit aufzubewahren (grundsätzlich 1 Jahr); die Aufbewahrungsfrist soll in einer Ausführungsverordnung festgelegt werden. Mit einer kurzen Aufbewahrungsfrist soll einerseits verhindert werden, dass diese einem präventiven Zweck dienende Daten nicht zu lange im RIPOL gespeichert bleiben. Andererseits soll sichergestellt werden, dass die Gefahr einer Entführung regelmässig durch eine richterliche oder vormundschaftliche Behörde neu beurteilt wird.

In der Verordnung über das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL-Verordnung) wird die Ausschreibung auf ein Jahr befristet:

Art. 16 Aufbewahrungsdauer
1 Sobald eine Personenausschreibung gegenstandslos geworden ist, werden die Daten im RIPOL revoziert und nach drei Monaten automatisch gelöscht.
2 Für Personenausschreibungen gelten folgende Bestimmungen:
(…)
d. Die Daten von Kindern, bei denen ein erhöhtes Risiko gegeben ist, dass sie entführt werden könnten oder von Personen, die eine solche Entführung begehen könnten, werden höchstens ein Jahr nach Eingabe aufbewahrt.

Ob eine RIPOL-Ausschreibung eine Kindesentführung wirklich verhindern kann, muss bezweifelt werden, zumal die Ausschreibung nur national gilt. Immerhin besser als gar nichts. Eine Ausschreibung ist jedoch ein taugliches Mittel, um Kindesentführungen zu verhindern oder im Frühstadium beenden zu können, wenn diese international erfolgt.

In einem erläuternden Bericht zur Übernahme und Umsetzung des Reformpakets zum Schengener Informationssystem (SIS) «Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands» vom Februar 2019 führte das EJPD Folgendes aus:

Kinder und Jugendliche können nach geltendem Recht präventiv im nationalen Fahndungssystem (RIPOL) ausgeschrieben werden, wenn die Gefahr einer Entführung durch einen Elternteil besteht. Die Anordnung erfolgt durch die zuständige Kindesschutzbehörde. Die Ausschreibung ermöglicht die Anhaltung des Kindes an der Grenze und die Abklärung der genaueren Umstände der Reise. Das Reformpaket SIS II ermöglicht neu, Kinder und Jugendliche europaweit präventiv zur Anhaltung auszuschreiben, um sie vor einer unerlaubten Verbringung in ein Drittland zu schützen

Gemäss der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 gilt Folgendes:

Artikel 32 Ausschreibungsziele und -bedingungen
1) Ausschreibungen zu folgenden Kategorien von Personen werden auf Ersuchen der zuständigen Behörde des ausschreibenden Mitgliedstaats in das SIS eingegeben:
(…)
c) von Entführung durch einen Elternteil, ein Familienmitglied oder einen Vormund bedrohte Kinder, die am Reisen gehindert werden müssen;
(…)
(3) In Fällen, in denen das konkrete und offensichtliche Risiko besteht, dass ein Kind im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c in Kürze aus dem Mitgliedstaat, in dem die zuständigen Behörden gelegen sind, entführt wird, wird aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Behörden, einschliesslich der Justizbehörden des Mitgliedstaats, der die Zuständigkeit in Fragen der elterlichen Verantwortung hat, eine Ausschreibung zu dem betreffenden Kind eingegeben.
(…)
5) Der ausschreibende Mitgliedstaat überprüft regelmässig gemäss Artikel 53 Absatz 4, ob die Ausschreibungen nach Absatz 1 Buchstaben c, d und e dieses Artikels aufrechterhalten werden müssen.
(…)
(7) Vier Monate bevor ein Kind, das Gegenstand einer Ausschreibung nach diesem Artikel ist, gemäss dem nationalen Recht des ausschreibenden Mitgliedstaats volljährig wird, teilt die CS-SIS automatisch dem ausschreibenden Mitgliedstaat mit, dass der Grund des Ersuchens und die zu ergreifenden Massnahmen entweder aktualisiert werden müssen oder die Ausschreibung gelöscht werden muss.

In der einleitenden Erwägung 32 der EU-Verordung wird Folgendes ausgeführt:

(32) Ausschreibungen von Kindern, die dem Risiko einer Kindesentführung durch einen Elternteil ausgesetzt sind, sollten auf Ersuchen der zuständigen Behörden, einschliesslich der nach nationalem Recht für Fragen der elterlichen Verantwortung zuständigen Justizbehörden, in das SIS eingegeben werden. Ausschreibungen von Kindern, die dem Risiko einer Kindesentführung durch einen Elternteil ausgesetzt sind, sollten nur in das SIS eingegeben werden können, wenn das Risiko konkret und offensichtlich ist, sowie unter abgegrenzten Umständen. Es ist daher erforderlich, dass strenge und angemessene Regelungsschranken zur Verfügung stehen. Die zuständige Behörde sollte bei der Bewertung, ob ein konkretes und offensichtliches Risiko besteht, dass ein Kind in Kürze widerrechtlich aus einem Mitgliedstaat verbracht wird, die persönliche Situation des Kindes und das Umfeld berücksichtigen, dem das Kind ausgesetzt ist.

Die EU-Verordnung erfordert Anpassungen des nationalen Rechts. Mit dem Inkrafttreten wird für 2021 gerechnet.