KESB-Reformvorschlag Nr. 3: Mitteilung der Gefährdungsmeldung durch die KESB

Ein Verfahren bei der KESB wird meist durch eine Gefährdungsmeldung ausgelöst. In der Regel wird die betroffene Person schriftlich zu einer Anhörung bei der KESB vorgeladen oder es wird ein Besuch durch ein Behördenmitglied bei der betroffenen Person angekündigt. In diesem Schreiben wird über den Gegenstand des Verfahrens mal mehr, mal weniger informiert. Vorbildlich ist, wenn die KESB in diesem Schreiben informiert, wer eine Gefährdung gemeldet hat und was der Inhalt der Gefährdungsmeldung ist. Häufig äussert sich die KESB jedoch gar nicht zum Urheber der Gefährdungsmeldung bzw. zu deren Inhalt. Nicht üblich ist, dass der betroffenen Person mit diesem Schreiben auch gerade eine Kopie der schriftlichen Gefährdungsmeldung bzw. bei einer mündlichen Gefährdungsmeldung eine Kopie des Gesprächsprotokolls zugestellt wird.

Bevor die Anhörung stattfindet, sollte sich die betroffene Person bei der KESB erkundigen, um was es genau geht. Zudem sollte sie verlangen, dass ihr vor der Anhörung eine Kopie der Gefährdungsmeldung zugestellt wird. Wenn man höflich fragt, bekommt man diese in der Regel auch ohne weiteres. Da die betroffene Person Recht auf Akteneinsicht hat, kann die KESB ihr Anliegen nicht ohne weiteres ablehnen. Die Akten sind nicht geheim und die KESB kann nicht einfach Akten zurückhalten, wie das etwa in einem Strafverfahren möglich ist. Sollte die KESB Probleme machen, ist der Beizug eines Anwalts angezeigt.

Art. 449b ZGB
I. Akteneinsicht
1 Die am Verfahren beteiligten Personen haben Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.
2 Wird einer am Verfahren beteiligten Person die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so wird auf dieses nur abgestellt, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis gegeben hat.

Die Gefährdungsmeldung ist ein wichtiges Dokument, vom dem die betroffene Person vor der ersten Anhörung Kenntnis erlangen muss, damit sie ihre Interessen im KESB-Verfahren angemessen vertreten kann. Da die KESB schliesslich mit offenen Karten spielt, ist es angezeigt, dass die KESB mit dem ersten Schreiben eine Kopie der schriftlichen Gefährdungsmeldung bzw. eine Kopie des Gesprächsprotokolls unaufgefordert der betroffenen Person zustellt. Da diese sowieso Anspruch auf Kenntnis der Gefährdungsmeldung hat, kann ihr der Aufwand erspart werden, zunächst nach der Gefährdungsmeldung nachfragen zu müssen. Somit fördert man auch die Transparenz des Verfahrens.

Im Leitfaden „Rechtliches Gehör in Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren“ steht nur Folgendes:

Der Anspruch auf Orientierung beinhaltet, dass die Verfahrensbeteiligten rechtzeitig vor der Entscheidfindung von sämtlichen verfahrensbezogenen Eingaben oder Vernehmlassungen Kenntnis erhalten.

Da die Frage der Zustellung der Gefährdungsmeldung eine Frage des Verfahrensrechts ist, sind die Kantone für eine entsprechende Regelung zuständig. Im Kanton Zürich könnte dies durch eine Ergänzung (fett) des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) geschehen:

§ 50 EG KESR
Anhörung / a. Einladung
Die Einladung zu einer Anhörung gemäss Art.447 Abs.1 ZGB kann formlos und ohne Androhung von Säumnisfolgen erfolgen.
Die KESB stellt der betroffenen Person umgehend und vor der Anhörung eine Kopie der Gefährdungsmeldung zu.

Da die Einladung meist schriftlich erfolgt, ist dieser somit eine Kopie der Gefährdungsmeldung beizulegen.