Parteibezeichnungen im Eheschutzverfahren

In der Gerichtspraxis sind in Eheschutzverfahren (Art. 172 ff. ZGB) immer noch die Parteibezeichnungen „Kläger / Klägerin“ und „Beklagter / Beklagte“ üblich. Dies ist jedoch seit Inkrafttreten der neuen Zivilprozessordnung im Jahr 2011 nicht mehr richtig.

Das Eheschutzverfahren ist ein summarisches Verfahren (Art. 248 Bst. a i.V.m. Art. 271 Bst. a ZPO). Ein Eheschutzbegehren wird nicht als Klage, sondern als Gesuch eingereicht (Art. 252 Abs. 1 ZPO). Demzufolge heissen die Parteien „Gesuchsteller / Gesuchstellerin“ bzw. „Gesuchsgegner / Gesuchsgegnerin“.

Diese Gesetzesänderung ist noch lange nicht bei allen Gerichten im angekommen. Konsequent verwendet beispielsweise das Bezirksgericht Zürich die neuen Parteibezeichnungen, nicht dagegen das Bezirksgericht Dielsdorf.

Update 14.2.2013:

Auch die Bezirksgerichte Meilen und Horgen verwenden die neuen Parteibezeichnungen. Dagegen sind diese noch nicht bei allen Anwälten angekommen. Habe gerade in zwei Fällen alte Parteibezeichnungen gesehen, trotz richtiger Parteibezeichnungen in den Vorladungen.