Beglaubigung von Unterschriften

Regelmässig werde ich wegen der Beglaubigung von Unterschriften angefragt. Ebenso regelmässig antworte ich dann, dass Rechtsanwälte im Kanton Zürich ‒ im Gegensatz zu anderen Kantonen ‒ keine Urkundspersonen sind, weshalb sie keine Unterschriften beglaubigen können.

Zuständig für Beglaubigungen sind der Notar oder der Gemeindeammann (§ 246 Abs. 1 EGZGB). Der Gemeindeammann ist gleichzeitig der Betreibungsbeamte. Somit ist das Betreibungsamt die beste Adresse für die Beglaubigung von Unterschriften.

Die Beglaubigung von Unterschriften hat in der Regel persönlich zu erfolgen (§ 247 EGZGB). In Bezug auf die Gemeindemänner werden in einer Verordnung des Obergerichts (LS 131.3) die Modalitäten der Beglaubigung der Unterschrift genauer geregelt.

Beim Notariat kostet die Beglaubigung einer Unterschrift zwischen CHF 20.‒ und CHF 250.‒, bei Einzelperson in der Regel CHF 20.‒ (§ 1 Ziff. 4.5.1 NotGebV, Website Notariate). Beim Betreibungsamt kostet die Beglaubigung in der Regel auch CHF 20.‒ (§ 1 Bst. A Ziff. 3 Bst. a VOGG, Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden).