Mind Control

Mind Control ‒ Gedankenkontrolle. Da könnte man an eine amerikanische TV-Serie (z.B. Fringe) denken. Der folgende Sachverhalt stammt jedoch aus einem Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2015 (6B_711/2015):

1. Der Beschwerdeführer erstattete am 26. November 2014 Strafanzeige gegen Unbekannt wegen „Mind Control“. Er machte im Wesentlichen geltend, aufgrund diverser Ereignisse vermute er, dass in seinem Körper Transistoren (Sender) der Marke „Delgado Transistor“ verbaut worden seien. Dies habe bei Zahnarztbesuchen oder bei Übernachtungen in Hotels im Ausland (Deutschland, Holland oder Russland) geschehen können. An die implantierten Sender würden Signale gesendet und so Gedankenkontrolle ausgeübt. Er wolle sich daher einer Magnetresonanztomografie (MRT) unterziehen, bei welcher auch der Kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei Aargau anwesend sein sollte.

(…) Vor Bundesgericht macht dieser geltend, die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz könnten den Fall objektiv nicht beurteilen und Schädigungen gegenüber ihm nicht mit absoluter Sicherheit ausschliessen, da sie über kein technisches Verständnis verfügten. Die an ihm ausgeübten Repressionen seien grausam. Mittels Hirnwäsche durch Funksysteme, Bestrahlung, Krankheiten, nicht konforme Lebensmittel oder Amalganfüllungen werde versucht, ihn in den Suizid zu treiben oder Herzinfarkte und Hirnschläge herbeizuführen (…). Die Hirnwäsche werde täglich an ihm ausgeführt (…).

Das Bundesgericht äusserte sich zur Beschwerde inhaltlich wie folgt:

Auch wenn der Beschwerdeführer subjektiv von den von ihm geschilderten Eingriffen überzeugt ist, ergeben sich für deren Vorliegen keine objektiven Anhaltspunkte. Seinen Ausführungen ist nichts zu entnehmen, was auch nur einigermassen konkret auf ein strafbares Verhalten irgendwelcher Personen hindeuten würde. Inwiefern der angefochtene Entscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen und die Vorinstanz die Menschenrechte des Beschwerdeführers verletzt haben könnte, vermag er nicht aufzuzeigen. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Staatsanwaltschaft muss zwar jeder Strafanzeige nachgehen, jedoch muss sie nur eine Strafuntersuchung eröffnen, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Der Beschwerdeführer macht vorliegend wohl Körperverletzungen sowie Nötigungen geltend. Eine medizinische Untersuchung könnte mit grossem Aufwand durchaus Fremdteile im Körper nachweisen, wenn es solche überhaupt gibt. Kaum zu beweisen wäre jedoch, dass diese Fremdteile einen Einfluss auf den Willen des Beschwerdeführers haben. Das Leben ist eben keine TV-Show und der Staatsanwalt ist kein Dr. Walter Bishop. Vor allem sind diese angeblichen Delikte jedoch nicht verfolgbar, da die mögliche Täterschaft gänzlich unbekannt ist und auch nicht ermittelt werden kann, da die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers doch sehr vage sind. Unter diesen Umständen kann die Strafanzeige ohne Weiterungen mit einer Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 320 Abs. 1 Bst. a StPO) erledigt werden.

Der Fall erinnert mich an ein eigenes Erlebnis. Als ich als Auditor am Bezirksgericht Zürich tätig war, hatten wir an der Psychiatrischen Uniklinik (PUK) eine Verhandlung betreffend Fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE). Der damalige Beschwerdeführer erweckte zunächst den Eindruck, bei klarem Verstand zu sein. Im Laufe der Verhandlung kippte jedoch sein Aussageverhalten und seine Ausführungen wurden zusehends konfuser. Er berichtete von chinesischen Kampfliegern und von Maschinen im Rücken. Mind Control.