Warum man kein gestohlenes Smartphone kaufen sollte

… weil es strafbar ist und man erwischt werden kann.

Hehlerei

Aus dem Strafgesetzbuch (StGB) ergibt sich Folgendes:

Art. 160
Hehlerei
1. Wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Der Hehler wird nach der Strafandrohung der Vortat bestraft, wenn sie milder ist.
Ist die Vortat ein Antragsdelikt, so wird die Hehlerei nur verfolgt, wenn ein Antrag auf Verfolgung der Vortat vorliegt.
2. Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft.

Bei Hehlerei ist nur ein vorsätzliches Handeln strafbar. Vorsätzlich ist ein Handeln, wenn man von der deliktischen Herkunft weiss (direkter Vorsatz) bzw. man in Kauf nimmt, dass ein deliktischer Hintergrund besteht, jedoch dennoch die Sache erwirbt (Eventualvorsatz). Ein fahrlässiges Handeln ist dagegen nicht strafbar.

Das Bundesgericht führte in ein Urteil vom 14. Mai 2009 (6B_101/2009) Folgendes aus:

1.7 Der subjektive Tatbestand der Hehlerei erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Wortlaut der Bestimmung verlangt, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Sache durch eine strafbare Handlung erlangt worden ist (Art. 160 Ziff. 1 StGB). Die Formulierung des Gesetzes ist im Sinne einer Beweisregel gegen nahe liegende Ausreden zu verstehen und soll den Rückschluss von der Kenntnis der Verdachtsgründe auf den Willen des Täters, sich über diese hinwegzusetzen, erleichtern (…). Nach der Rechtsprechung zu Art. 144 aStGB reicht es aus, wenn Verdachtsgründe die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen. Danach genügt für den Vorsatz die Feststellung, dass der Täter im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre die Verdachtsgründe kannte, die ihm die Überzeugung von der deliktischen Herkunft der Sache aufdrängen mussten, und dass er die Tat auch für diesen Fall vornahm (BGE 69 IV 68; 101 IV 402 E. 2).

Die Unterscheidung, ob ein eventualvorsätzliches oder ein fahrlässiges Verhalten vorliegt, ist nicht immer ganz einfach. Wer zum Beispiel von einem Asylbewerber auf der Strasse zu einem günstigen Preis ein Smartphone kauft, muss davon ausgehen, dass dieses gestohlen ist (Eventualvorsatz).

Wer bei ebay oder ricardo.ch günstig ein iPhone ersteigert, muss grundsätzlich nicht von einer deliktischen Herkunft der angebotenen Ware ausgehen. Dessen ungeachtet ist der Käufer bei Internetauktionen nicht davon befreit, sich vorsichtig zu verhalten. Mit anderen Worten muss der Käufer den Verkäufer immer genau anschauen, insbesondere dessen Profil. Wenn zum Beispiel eine Privatperson im grösseren Stil mit neuwertigen Smartphones handelt, ist Vorsicht angebracht, denn es ist bekannt, dass über Internetauktionen immer wieder auch Hehlerware abgesetzt wird. Ferner darf der schliesslich erzielte Preis nicht erheblich unter dem Marktpreis liegen. Im Zweifel sollte auf einen Kauf verzichtet und eine Meldung an die Internetplattform gemacht werden.

Ein fahrlässiges Verhalten liegt zum Beispiel vor, wenn der Käufer zwar ein gestohlenes Smartphone kauft, er jedoch mit der gebotenen Vorsicht nicht damit hat rechnen müssen, dass es sich um Hehlerware handelt.

Ich hatte vor vielen Jahren ‒ vgl. die Preise ‒ mal einen Fall, da ersteigerte ein Mann bei ricardo.ch einen Laptop für CHF 3’000.‒. 2 ½ Monate nach dem Kauf bekam er von der Kantonspolizei eine Vorladung. Die Kapo eröffnete ihm, dass der Laptop gestohlen sei. Der Laptop wurde beschlagnahmt.

In der Folge erhob die Staatsanwaltschaft Anklage wegen Hehlerei. Diese warf dem Beschuldigten vor, er hätte annehmen müssen, dass der Laptop deliktischer Herkunft sei. Einerseits habe der Mindestpreis CHF 1.‒ betragen. Andererseits sei der offizielle Verkaufspreis des besagten Laptops CHF 4’900.‒ und der Händlereinstandspreis CHF 4’200.‒ gewesen.

Dass Internetauktionen mit einem Startpreis von einem Franken beginnen, ist durchaus üblich und nur aus diesem Umstand allein kann noch nicht auf eine deliktische Herkunft geschlossen werden. Vorliegend wurde denn auch ein Preis von CHF 3’000.‒ erzielt. In Bezug auf die Höhe des Kaufpreises führte der Beschuldigte aus, dass er vom Fach sei und darum wisse, dass die Einkaufsmargen von Grosseinkäufern bis zu 45 % betragen. Folglich sei der Preis von CHF 3’000.‒ auch nicht verdächtig gewesen. Er wäre erst stutzig geworden, wenn er den Laptop zu einem Preis von unter CHF 2’500.‒ erhalten hätte.

Infolgedessen konnte dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er von der deliktischen Herkunft hätte wissen müssen, weshalb er freigesprochen wurde. Infolge des Freispruches musste ihm schliesslich der Laptop wieder zurückgegeben werden. Der ursprüngliche Eigentümer hätte den Laptop auf zivilrechtlichem Weg zurückfordern müssen.

Dieser Fall zeigt, dass Schnäppchen ‒ vor allem bei Neuware ‒ ein Problem sind, nämlich dann, wenn der zugeschlagene Preis unter dem Einstandspreis liegt. In der Regel muss der Käufer in diesen Fällen von einer deliktischen Herkunft ausgehen, ausser der Käufer kann eine plausible Erklärung für den tiefen Preis liefern. Bei gebrauchten Gegenständen ist ein unverdächtiger Preis viel schwieriger zu bestimmen.

Das St. Galler Tagblatt vom 23. Januar 2015 berichtete von einem Fall, in dem ein Mazedonier im Besitz von drei gestohlenen Handys war. Ein Unbekannter habe ihn in einem albanischen Club in Wattwil angesprochen und von ihm habe er ein HTC-Smartphone für CHF 280.‒ (Neupreis: CHF 579.‒) gekauft. Am Bahnhof Uzwil habe ihn auch ein Unbekannter angesprochen und von ihm habe er ein Samsung-Smartphone für CHF 150.‒ (Neupreis: CHF 669.‒) gekauft. Das iphone (Neupreis: CHF 449.‒) habe er von einem Jimmy erhalten, um für diesen Musik darauf zu laden. Das Kreisgericht Obertoggenburg glaubte dem Beschuldigten nicht und verurteilte ihn wegen mehrfacher geringfügiger Hehlerei zu einer Busse von CHF 800.‒. Die Umstände des Erwerbes der Handys waren offensichtlich so dubios, dass der Beschuldigte von der deliktischen Herkunft hätte wissen müssen.

Wo ist das gestohlene Smartphone?

Nach dem Kauf eines gestohlenen Smartphones kann der Käufer nicht in der Masse abtauchen. Jedes Smartphone ist kleine Überwachungsmaschine, die aufgespürt werden kann.

Die gesetzlichen Grundlagen für die Überwachung von Smartphones finden sich hier:

Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) vom 5. Oktober 2007:

Art. 273 Verkehrs- und Rechnungsdaten, Teilnehmeridentifikation
1 Besteht der dringende Verdacht, ein Verbrechen oder Vergehen oder eine Übertretung nach Artikel 179septies StGB1 sei begangen worden, und sind die Voraussetzungen nach Artikel 269 Absatz 1 Buchstaben b und c erfüllt, so kann die Staatsanwaltschaft Auskunft verlangen:
a. darüber, wann und mit welchen Personen oder Anschlüssen die überwachte Person über den Post- oder Fernmeldeverkehr Verbindung hat oder gehabt hat;
b. über Verkehrs- und Rechnungsdaten.
2 Die Anordnung bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.
3 Auskünfte nach Absatz 1 können unabhängig von der Dauer der Überwachung und bis 6 Monate rückwirkend verlangt werden.

Art. 269 Voraussetzungen
1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
a. der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden;
b. die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt; und
c. die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2 Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden:
a. StGB: Artikel (…), 160, (…)

Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF) vom 6. Oktober 2000 (SR 780.1):

Art. 15 Pflichten der Anbieterinnen
1 Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten sind verpflichtet, dem Dienst auf Verlangen den Fernmeldeverkehr der überwachten Person sowie die Teilnehmeridentifikation und Verkehrs- und Rechnungsdaten zuzuleiten. Ebenso haben sie die zur Vornahme der Überwachung notwendigen Informationen zu erteilen.
3 Die Anbieterinnen sind verpflichtet, die für die Teilnehmeridentifikation notwendigen Daten sowie die Verkehrs- und Rechnungsdaten während sechs Monaten aufzubewahren.

Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF) vom 31. Oktober 2001 (SR 780.11)

Art. 16 Überwachungstypen (Echtzeit und rückwirkend)
d. die Lieferung folgender Daten, sofern es zum Aufbau einer Kommunikation gekommen ist (rückwirkende Überwachung):
1. die verfügbaren Adressierungselemente (Rufnummern der abgehenden und eingehenden Kommunikationsvorgänge, sofern diese der Fernmeldedienstanbieterin bekannt sind),
2. die Kommunikationsparameter des Endgerätes der Mobiltelefonie und die Parameter zur Teilnehmeridentifikation (wie die IMSI-Nummer und die IMEI-Nummer),
3. bei Mobiltelefonie: den Zell-Identifikator (Cell ID), den Standort und die Hauptstrahlungsrichtung der Antenne, mit der das Endgerät der überwachten Person zum Zeitpunkt der Kommunikation verbunden ist,
4. das Datum, die Zeit und die Dauer der Verbindung;

Natürlich wird nicht für jedes gestohlene Smartphone eine Überwachungsmassnahme angeordnet. Dies wäre unverhältnismässig. Eine Überwachungsmassnahme rechtfertigt sich zum Beispiel, wenn die Staatsanwaltschaft einen gewerbsmässigen Hehler eruieren will.

Jedes Smartphone lässt sich durch die IMEI-Nummer (International Mobile Equipment Identity) eindeutig identifizieren. Die Telekommunikationsunternehmen müssen Verbindungsdaten speichern, etwa wann und wo mit einem bestimmten Smartphone telefoniert worden und was für eine SIM-Karte dabei verwendet worden ist. Da die SIM-Karte registriert sein muss (Art. 15 Abs. 5bis BÜPF), führt die Überwachungsmassnahme zum Käufer des gestohlenen Smartphones.

Wem gehört das gestohlene Smartphone?

Neben der strafrechtlichen Problematik stellen sich bei gestohlenen Smartphones auch privatrechtliche Fragen. Namentlich, ob der Käufer Eigentum daran erwerben kann.

Das Zivilgesetzbuch (ZGB) sieht Folgendes vor:

Art. 714
B. Erwerbsarten
I. Übertragung
1. Besitzübergang
1 Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber.
2 Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, wird, auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht befugt ist, deren Eigentümer, sobald er nach den Besitzesregeln im Besitze der Sache geschützt ist.

Art. 934 ZGB
b. Bei abhanden gekommenen Sachen
1 Der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird oder verloren geht oder sonst wider seinen Willen abhanden kommt, kann sie während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern. Vorbehalten bleibt Artikel 722.
1bis (… Kulturgüter …)
2 Ist die Sache öffentlich versteigert oder auf dem Markt oder durch einen Kaufmann, der mit Waren der gleichen Art handelt, übertragen worden, so kann sie dem ersten und jedem spätern gutgläubigen Empfänger nur gegen Vergütung des von ihm bezahlten Preises abgefordert werden.
3 Die Rückleistung erfolgt im Übrigen nach den Vorschriften über die Ansprüche des gutgläubigen Besitzers.

Art. 936
d. Bei bösem Glauben
1 Wer den Besitz einer beweglichen Sache nicht in gutem Glauben erworben hat, kann von dem früheren Besitzer jederzeit auf Herausgabe belangt werden.
2 Hatte jedoch auch der frühere Besitzer nicht in gutem Glauben erworben, so kann er einem spätern Besitzer die Sache nicht abfordern.

Der ehemalige Besitzer kann somit während fünf Jahren sein gestohlenes Smartphone zurückfordern, und zwar entschädigungslos. Wurde das Smartphone jedoch an einer öffentlichen Versteigerung (z.B. Internetauktion) erworben, so muss der gutgläubige Erwerber zwar das Smartphone auch herausgegeben, der ursprüngliche Besitzer muss den Käufer jedoch entschädigen. Der bösgläubige Erwerber verdient dagegen gar keinen Rechtsschutz.

Das Bundesgericht fasst die Rechtsprechung zum gutgläubigen Erwerb in einer Regeste wie folgt zusammen (BGE 113 II 397):

Keinen Gutglaubensschutz geniesst der Empfänger einer abhanden gekommenen Sache, wenn er bei deren Erwerb jene Aufmerksamkeit missen liess, die von ihm nach den Umständen verlangt werden durfte. Diesfalls sind für den gutgläubigen Erwerber die Rechtsfolgen nicht anders als für den bösgläubigen; das heisst, die Sache ist entschädigungslos an den Berechtigten herauszugeben. Eine erhöhte Sorgfaltspflicht trifft den Erwerber von Sachen, bei denen erfahrungsgemäss häufig damit zu rechnen ist, dass sie einem Dritten gestohlen worden sind (E. 2).
Besonders hoch sind die Anforderungen, die an die Sorgfaltspflicht des Händlers von Occasionsautomobilen der Luxusklasse gestellt werden (E. 3a).