Eheschutz und Gütertrennung

Ehepaare unterstehen dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB), falls ehevertraglich (Art. 182 ff. ZGB) nichts anders abgemacht worden ist oder ein ausserordentlicher Güterstand (Art. 185 ff. ZGB) eingetreten ist (Art. 181 ZGB).

Art. 204 ZGB
E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / I. Zeitpunkt der Auflösung
1 Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten oder mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst.
2 Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist.

Wenn ein Ehepaar sich trennt, wird auf Gesuch eines Ehegatten in einem Eheschutzverfahren (Art. 175 ff. ZGB) das Getrenntleben geregelt. Insbesondere kann die Anordnung der Gütertrennung beantragt werden.

Art. 175 ZGB
K. Schutz der ehelichen Gemeinschaft / II. Gerichtliche Massnahmen / 3. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes / a. Gründe
Ein Ehegatte ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist.

Art. 176 ZGB
K. Schutz der ehelichen Gemeinschaft / II. Gerichtliche Massnahmen / 3. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes / b. Regelung des Getrenntlebens
1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten:
(…)
3. die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen.

Der Bundesrat führte in der Botschaft vom 11. Juli 1979 (BBl 1979 II 1191, S. 1278) zu dieser Bestimmung Folgendes:

Die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts führt, auch wenn sie begründet ist, nicht automatisch zur Auflösung des Güterstands. Die Umstände, die einen Ehegatten zur begründeten Aufhebung des Zusammenlebens veranlassen, sind aber eventuell auch ein Grund für ihn, nach Artikel 185 die Gütertrennung zu verlangen. Liegt ein solcher Grund aber nicht vor, so kann es sich bei Getrenntleben der Ehegatten trotzdem empfehlen, die güterrechtliche Auseinandersetzung durchzuführen. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn ein Ehegatte glaubhaft macht, dass seine finanziellen Interessen wirklich gefährdet sind und andere Massnahmen zu ihrem Schutz wahrscheinlich nicht ausreichen dürften. Ziffer 3 bestimmt daher, dass der Richter die Gütertrennung anordnet, wenn es die Umstände rechtfertigen.

Ferner gibt es die allgemeine güterrechtliche Bestimmung betreffend die Anordnung der Gütertrennung:

Art. 185 ZGB
C. Ausserordentlicher Güterstand / I. Auf Begehren eines Ehegatten / 1. Anordnung
1 Die Gütertrennung wird auf Begehren eines Ehegatten vom Gericht angeordnet, wenn ein wichtiger Grund dafür vorliegt.
2 Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor:
1. wenn der andere Ehegatte überschuldet ist oder sein Anteil am Gesamtgut gepfändet wird;
2. wenn der andere Ehegatte die Interessen des Gesuchstellers oder der Gemeinschaft gefährdet;
3 wenn der andere Ehegatte in ungerechtfertigter Weise die erforderliche Zustimmung zu einer Verfügung über das Gesamtgut verweigert;
4. wenn der andere Ehegatte dem Gesuchsteller die Auskunft über sein Einkommen, sein Vermögen und seine Schulden oder über das Gesamtgut verweigert;
5. wenn der andere Ehegatte dauernd urteilsunfähig ist.
3 Ist ein Ehegatte dauernd urteilsunfähig, so kann sein gesetzlicher Vertreter auch aus diesem Grund die Anordnung der Gütertrennung verlangen.

Auffällig an diesen Gesetzesbestimmungen ist, dass für die Anordnung der Gütertrennung normalerweise wichtige Gründe erforderlich sind. Im Falle der Trennung setzt die Anordnung der Gütertrennung jedoch nur voraus, dass es die Umstände rechtfertigen. Somit fragt sich, was unter dem unbestimmten Rechtsbegriff „wenn es die Umstände rechtfertigen“ zu verstehen ist. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Gütertrennung sind jedenfalls weniger hoch, wenn ein Ehepaar sich getrennt hat, als wenn es noch zusammenlebt.

Das Bundesgericht führte in einem Urteil vom 22. März 1990 (BGE 116 II 21) in Bezug auf den Kanton Luzern Folgendes aus:

Anordnung der Gütertrennung durch den Eheschutzrichter (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB)
2. Voraussetzung für die Anordnung der Gütertrennung durch den Eheschutzrichter ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, die ihrerseits ‒ nach Art. 175 ZGB ‒ nur zulässig ist, wenn die Persönlichkeit eines Ehegatten, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben gefährdet ist (E. 4).

4. (…)
Voraussetzung für die Anordnung der Gütertrennung durch den Eheschutzrichter ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, die ihrerseits ‒ nach Art. 175 ZGB ‒ nur zulässig ist, wenn die Persönlichkeit eines Ehegatten, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben gefährdet ist. Es drängt sich also auf, die „Umstände“ im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB unter dem Blickwinkel von Art. 175 ZGB zu sehen und folglich vor allem die Frage nach der Gefährdung der wirtschaftlichen Sicherheit des Ehepartners, der um Gütertrennung nachsucht, zu stellen (Botschaft, BBl 1979 II 1278; WEBER, a.a.O., S. 155; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N 38 zu Art. 176 ZGB). Denkbar ist allerdings auch, dass der Schutz der Persönlichkeit eines Ehegatten die Gütertrennung als notwendig erscheinen lässt. Insofern lässt sich in der Tat nicht die ‒ vom Obergericht des Kantons Luzern offenbar vertretene ‒ Meinung aufrechterhalten, an die im Gesetz erwähnten „Umstände“ müsse ein strenger Massstab angelegt werden und es gehe demnach ausschliesslich um die wirtschaftlichen Interessen im engsten Sinne. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, enthält Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB sinngemäss einen Verweis auf Art. 4 ZGB.

Das kann freilich nicht bedeuten, dass der Eheschutzrichter irgendwelche Umstände zu berücksichtigen und, schlicht dem Wunsch des die Gütertrennung verlangenden Ehegatten entsprechend und die konkrete Situation ausser acht lassend, einen Billigkeitsentscheid zu treffen hätte. Vielmehr ist ‒ wie erwähnt ‒ Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB mit Blick auf die Umstände anzuwenden, die nach Art. 175 ZGB zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben. So sind wohl auch HAUSHEER/REUSSER/GEISER (N 38 zu Art. 176 ZGB) zu verstehen, worauf die Beschwerdeführerin verweist. In diesem Rahmen aber soll der Eheschutzrichter alle Umstände prüfen, in denen die Ehegatten leben, und im Hinblick darauf über die Anordnung der Gütertrennung entscheiden. Dass dabei die Gefährdung der wirtschaftlichen Interessen im Vordergrund steht, liegt auf der Hand; doch sind andere Überlegungen wirtschaftlicher Natur oder auch solche, die mit Rücksicht auf die Person der Ehegatten angestellt werden, nicht vorweg ausgeschlossen (zum Beispiel Berufswünsche, deren Erfüllung ein gewisses, vom andern Ehepartner aber grundlos verweigertes Kapital erfordern).

Die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hielt in einem Beschluss vom 4. Februar 2003 (LP020148) dagegen Folgendes fest:

Bestätigung und Präzisierung der in ZR 100 Nr. 24 begründeten Rechtsprechung zur Anordnung der Gütertrennung im Eheschutzverfahren

Gemäss der Rechtsprechung des Obergerichtes kann die Gütertrennung im Eheschutzverfahren gegen den Willen eines Ehegatten angeordnet werden, wenn die Errungenschaftsbeteiligung bzw. die Gütergemeinschaft ihre innere Berechtigung verloren haben. Diese Rechtsprechung gilt auch bei einer guten Beziehung des nicht obhutsberechtigten Elternteiles zu den Kindern sowie trotz weiterer Partizipation der die Gütertrennung verlangenden Partei an der Altersvorsorge der Gegenpartei. Publiziert in ZR 103 Nr. 2.

2. Gemäss der in ZR 100 Nr. 24 publizierten neueren, mittlerweile aber gefestigten Rechtsprechung des Obergerichtes kann die Gütertrennung gegen den Willen eines Ehegatten angeordnet werden, wenn die Errungenschaftsbeteiligung bzw. die Gütergemeinschaft ihre innere Berechtigung verloren haben. Dies dürfte häufig zutreffen, wenn die Wohngemeinschaft unter den Ehegatten dauernd aufgegeben ist oder jedes einträchtige Zusammenwirken durch das Verhalten des einen oder beider Ehegatten oder durch objektive Umstände verunmöglicht wird. Existiert zwischen den Ehegatten keine Schicksalsgemeinschaft mehr und dient das Eheschutzverfahren einzig der Scheidungsvorbereitung, liegt kein hinreichender Grund vor, die engen wirtschaftlichen Bindungen, die durch die Errungenschaftsbeteiligung oder die Gütergemeinschaft bestehen, gegen den Willen eines Ehegatten aufrecht zu erhalten. Steht somit aufgrund der Akten und nach Würdigung der gesamten Umstände fest, dass keine oder nur geringe Aussicht auf eine Wiedervereinigung der Ehegatten vorhanden ist, und nach Ablauf der vierjährigen Trennungszeit mit grosser Wahrscheinlichkeit die Scheidungsklage gestützt auf Art. 114 ZGB eingereicht werden wird, hat der Eheschutzrichter auf entsprechendes Begehren die Gütertrennung anzuordnen.

Das Obergericht widersetzte sich damit bewusst der bundesgerichtlichen Rechsprechung. In der Folge hielt das Obergericht (I. Zivilkammer) an seinem Standpunkt fest und bestätigte im Beschluss vom 24. Februar 2005 (LP040057) nochmals ausdrücklich seine bisherige Praxis:

Bestätigung der in ZR 100 Nr. 24 begründeten und in ZR 103 Nr. 2 präzisierten Rechtsprechung zur Anordnung der Gütertrennung im Eheschutzverfahren nach Inkraftsetzung der zweijährigen Trennungsfrist gemäss Art. 114 ZGB

Im Eheschutzverfahren ist die Gütertrennung dann anzuordnen, wenn eine nur sehr geringe Aussicht auf Wiedervereinigung besteht und darob die ehelichen Bande nur mehr auf dem Papier bestehen, während zwischen den Parteien effektiv keine Schicksalsgemeinschaft bzw. innere Verbundenheit mehr existiert. Immer aber sind die konkreten Umstände des Einzelfalles zu beachten. Die am 1. Juni 2004 in Kraft getretene zweijährige Trennungsfrist gemäss Art. 114 ZGB ändert an dieser Praxis nichts. Publiziert in ZR 104 Nr. 50.

Gemäss der in ZR 100 Nr. 24 publizierten und in ZR 103 Nr. 2 bestätigten sowie präzisierten Rechtsprechung des Obergerichtes ist im Eheschutzverfahren die Gütertrennung dann anzuordnen, wenn eine nur sehr geringe Aussicht auf Wiedervereinigung besteht und darob die ehelichen Bande nur mehr auf dem Papier bestehen, während zwischen den Parteien effektiv keine Schicksalsgemeinschaft bzw. innere Verbundenheit mehr existiert. Immer aber sind die konkreten Umstände des Einzelfalles zu beachten. So kann trotz nur geringer Aussicht auf Wiedervereinigung die Beibehaltung der Errungenschaftsbeteiligung aus Gründen der Altersvorsorge geboten sein; die Gütertrennung wurde beispielsweise verweigert, da eine Partei durch vorzeitige Auflösung ihres Vorsorgevertrages der zweiten Säule die Partizipation des anderen Ehegatten an der beruflichen Vorsorge bis zum Zeitpunkt der Scheidung vereitelt hat (nicht publizierter Beschluss der I. Zivilkammer vom 16. Oktober 2003, LP030135). Verneint wurde die Anordnung der Gütertrennung ferner in einem Fall, da die Parteien trotz an sich bestehender wirtschaftlicher Selbstständigkeit weiterhin wirtschaftlich miteinander verflochten waren (nicht publizierter Beschluss der I. Zivilkammer vom 20. März 2003; LP020107).

Es ist kein Grund ersichtlich, wieso von der gefestigten Praxis der beschliessenden Kammer abgewichen werden sollte. In zwei (nicht publizierten) Beschlüssen des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 22. August 2003 (Kass.-Nr. 2003/012) und 4. November 2003 (Kass.-Nr. AA030064) wurde festgehalten, dass seit Inkrafttreten des neuen Scheidungsrechts in Bezug auf Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB kein klares materielles Recht existiere, weshalb die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 116 II 21 ff.) abweichende Praxis der Kammer nicht gegen klares materielles Recht verstosse. Im Beschluss vom 22. August 2003 erwog das Kassationsgericht ferner, dass mit guten Gründen von verschiedenen Autoren und in verschiedenen kantonalen Entscheiden ausgeführt worden sei, dass sich die Bedeutung des Eheschutzverfahrens auf Grund des seit 1. Januar 2000 geltenden Scheidungsrechts gewandelt habe und Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB weiter auszulegen sei als vom Bundesgericht in BGE 116 II 21 ff., insbesondere da eine Klage auf Scheidung oder Trennung im Falle des Widerstands einer Partei ohne Aussicht auf Erfolg sei, wenn die vierjährige Trennungsfrist gemäss Art. 114 ZGB noch nicht abgelaufen sei. Hingegen verlange Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB nach wie vor eine Würdigung der gesamten Umstände.

In der Zwischenzeit hat das Obergericht seine Rechsprechung offenbar nicht geändert. Grundsätzlich ist es sehr problematisch, wenn das Obergericht die bundesgerichtliche Rechsprechung nicht beachtet. Schliesslich ist es die Aufgabe des Bundesgerichts, sich abschliessend zur Auslegung von ZGB-Bestimmungen zu äussern. Damit wird eine einheitliche Rechtsanwendung in der gesamten Schweiz sichergestellt. Der Standpunkt des Obergerichts kann dazu führen, dass in einem konkreten Fall, wenn Beschwerde in Zivilsachen erhoben wird, das Bundesgericht die Anordnung der Gütertrennung wieder aufhebt, nachdem diese das Obergericht noch abgesegnet hat. Anzumerken ist, dass offenbar das Obergericht nicht das einzige kantonale Gericht ist, das die bundesgerichtliche Rechtsprechung als unbefriedigend empfindet. Aber letztlich sagt das Bundesgericht, wo es lang geht.

Auch das Obergericht des Kantons Luzern argumentiert in einem Entscheid vom 7. November 2001 (LGVE 2001 I Nr. 7) im Sinne der zürcherischen Rechtsprechung:

Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. Ist davon auszugehen, dass das Eheschutzverfahren der Scheidungsvorbereitung dient, so kann dies die Anordnung der Gütertrennung gegen den Willen eines Ehegatten rechtfertigen.

Im Verfahren nach Art. 175 ZGB lehnte der Amtsgerichtspräsident das Begehren des Gesuchsgegners um Anordnung der Gütertrennung ab. In seinem Rekurs verlangte der Gesuchsgegner erneut die Anordnung der Gütertrennung. Das Obergericht heisst den Rekurs gut.

5.2. Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB muss das Gericht bei begründeter Aufhebung des gemeinsamen Haushalts auf Begehren eines Ehegatten die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen. Gemäss BGE 116 II 21, 28 f. steht im Rahmen der Prüfung der Umstände die Gefährdung wirtschaftlicher Interessen im Vordergrund, doch sind auch Erwägungen im Hinblick auf die Persönlichkeit der Ehegatten nicht ausgeschlossen. Nach Auffassung der unten zitierten Lehrmeinung erscheint die Anordnung der Gütertrennung gegen den Willen eines Ehegatten immer dann gerechtfertigt, wenn die Errungenschaftsbeteiligung ihre innere Berechtigung verloren hat. Die unter der Errungenschaftsbeteiligung bestehende enge Bindung in vermögensrechtlicher Hinsicht rechtfertige sich durch die Schicksalsgemeinschaft, welche die Ehe darstellt. Der Verlust der inneren Berechtigung trete häufig dann ein, wenn die Ehegatten die Wohngemeinschaft aufgäben (Hausheer/Reusser/ Geiser, Berner Komm., N 19 zu Art. 185 ZGB). Vor dem Hintergrund des neuen Scheidungsrechts fragt sich, ob der Aspekt der Beeinträchtigung der Persönlichkeit eines Ehegatten in dieser Frage stärkere Bedeutung gewinnen soll. Hält man sich vor Augen, dass nach dem neuen Scheidungsrecht der scheidungswillige Ehegatte bei Widerstand des anderen in der Regel die vierjährige Trennungszeit nach Art. 114 ZGB abzuwarten hat, so kommt man zum Schluss, dass der Eheschutz nach dem neuen Recht eine andere Bedeutung erhalten hat als unter altem Recht. Während früher ein Ehegatte nach Einreichung einer Scheidungsklage mittels vorsorglicher Massnahmen während des Scheidungsprozesses die Regelung des Getrenntlebens erlangen konnte, muss er heute dafür das Eheschutzverfahren in Anspruch nehmen, denn eine Klage nach Art. 115 ZGB (Unzumutbarkeit) hat im Vergleich zur altrechtlichen Bestimmung von Art. 142 aZGB (unheilbare Zerrüttung) massiv höhere Hürden zu überwinden. Das Eheschutzverfahren dient heute demnach regelmässig der Vorbereitung der Scheidung, während unter altem Recht die Eheschutzmassnahmen die Sanierung einer in Schwierigkeiten geratenen Ehe bezwecken sollten (BGE 116 II 21, 28). Existiert zwischen den Ehegatten keine Schicksalsgemeinschaft mehr und dient das Eheschutzverfahren im geschilderten Sinn der Scheidungsvorbereitung, liegt kein hinreichender Grund mehr vor, die engen wirtschaftlichen Verflechtungen, welche die Errungenschaftsbeteiligung mit sich bringt, gegen den Willen eines Ehegatten aufrecht zu erhalten. Steht somit aufgrund der Akten und nach Würdigung der gesamten Umstände fest, dass keine oder nur eine geringe Aussicht auf eine Wiedervereinigung der Ehegatten vorhanden ist, und nach Ablauf der vierjährigen Trennungszeit mit grosser Wahrscheinlichkeit die Scheidungsklage gestützt auf Art. 114 ZBG eingereicht werden wird, hat der Eheschutzrichter auf entsprechendes Begehren die Gütertrennung anzuordnen (ZR 100 [2001] Nr. 24). Im Sinne dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Anordnung der Gütertrennung zu Recht verweigert hat.

5.3. Der Gesuchsgegner wirft der Gesuchstellerin nicht konkret vor, sie gefährde durch ihr Verhalten seine wirtschaftlichen Interessen, ebensowenig, er sei aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen auf die Vermögenswerte angewiesen, die ihm aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung zustehen würden. Zu prüfen ist indessen, ob die innere Verbundenheit der Parteien und mithin der sittliche Gehalt ihrer Ehe verloren gegangen ist, sodass die innere Berechtigung der Errungenschaftsbeteiligung entfällt. Beide Parteien richten an die Adresse der anderen massive Vorwürfe: Der Gesuchsgegner wirft der Gesuchstellerin ausschliessliches Profitdenken vor, während diese ihn der Gewaltanwendung, krankhaften Eifersucht und der sexuellen Ausbeutung bezichtigt. Ihre Beteuerung, sie schliesse trotzdem eine Aussöhnung nicht gänzlich aus, erscheint daher wenig glaubwürdig. Der Gesuchsgegner ist seinerseits entschlossen, nach Ablauf der Wartefrist gemäss Art. 114 ZGB die Scheidung einzureichen. Zudem ist hier zu berücksichtigen, dass zwischen Eheschluss und Aufhebung des gemeinsamen Haushalts nur neun Monate verstrichen sind und das eheliche Zusammenleben immer wieder durch Aufenthalte der Gesuchstellerin in Rumänien unterbrochen wurde. Nachdem die Gesuchstellerin von der Ausländerbehörde rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen ist, erscheint eine Wiedervereinigung auch objektiv nicht mehr möglich. Unter diesen Umständen kann nicht mehr von einer Schicksalsgemeinschaft gesprochen werden, welche die Teilhabe der Gesuchstellerin am wirtschaftlichen Wohlergehen des Gesuchsgegners rechtfertigen würde. Daran ändert nichts, dass nach der gesetzlichen Regelung eine Aufteilung der ‒ oft wirtschaftlich bedeutsamen ‒ Vorsorgeguthaben erst im Scheidungsverfahren erfolgen kann, besteht doch für die Vorverlegung der güterrechtlichen Auseinandersetzung in Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Aus all diesen Gründen ist der Antrag des Gesuchsgegners, es sei die Gütertrennung anzuordnen, gutzuheissen.

Das Bundesgericht bestätigte dagegen in einem Urteil vom 26. Mai 2015 (5A_945/2014) in Bezug auf den Kanton Aargau erneut seine Rechtsprechung:

7. Die Beschwerdeführerin verlangt, dass die Gütertrennung nicht anzuordnen sei.

7.1. Das Obergericht hat auf Antrag des Beschwerdegegners hin die Gütertrennung angeordnet. Dies entspreche seiner Praxis, wenn feststehe, dass keine oder nur eine geringe Aussicht auf eine Wiedervereinigung der Ehegatten bestehe und mit grosser Wahrscheinlichkeit eine Scheidungsklage gestützt auf Art. 114 ZGB eingereicht werde. Dass dies der Fall sei, ergebe sich vorliegend aus den Akten und entspreche auch den Aussagen beider Parteien. Das Eheschutzverfahren diene dann einzig der Scheidungsvorbereitung und es bestehe zwischen den Ehegatten keine Schicksalsgemeinschaft mehr, so dass die enge wirtschaftliche Verbindung durch den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung oder Gütergemeinschaft nicht aufrechtzuerhalten sei.

7.2. Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushalts begründet, so muss das Eheschutzgericht gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB auf Begehren eines Ehegatten die Gütertrennung anordnen, wenn die Umstände es rechtfertigen. Dabei ist die Tatsache, dass eine Wiedervereinigung unwahrscheinlich erscheint, für sich alleine kein Umstand, der die Anordnung der Gütertrennung rechtfertigt (BGE 116 II 21 E. 5a S. 30). Erforderlich sind vielmehr weitere, am Katalog von Art. 175 ZGB orientierte Umstände, wobei das Kriterium der Gefährdung wirtschaftlicher Interessen im Vordergrund steht (BGE a.a.O. E. 4 S. 28 f.). Die kantonale Praxis mag teilweise in eine andere Richtung weisen und auch das Obergericht behauptet ‒ allerdings ohne Nachweise ‒, insoweit konstant von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen und eine lockerere Praxis zu verfolgen. Für eine solche Lockerung bestehen jedoch keine Gründe (offen gelassen in Urteil 5A_371/2013 vom 13. September 2013 E. 4.3): Die Anordnung der Gütertrennung stellt einen schweren Eingriff in den Güterstand dar. Er darf nicht zu leichtfertig vorgenommen werden, denn mit der Gütertrennung verlieren die Ehegatten güterrechtliche Anwartschaften. Der gesetzlich vorgesehene Zeitpunkt für die Auflösung des Güterstandes (Art. 204 Abs. 2, Art. 236 Abs. 2 ZGB) würde in Scheidungsverfahren nach Art. 114 ZGB wohl faktisch bedeutungslos; in güterrechtlicher Hinsicht würde die Auflösung der Ehe ins Eheschutzverfahren vorverlagert. Zudem wiegt der Eingriff auch insofern schwer, als die Massnahme bei einer Wiedervereinigung der Ehegatten nicht automatisch dahinfällt (Art. 179 Abs. 2 ZGB). Der Entscheid des Obergerichts, der einzig auf die fehlende Aussicht auf Wiedervereinigung der Parteien abstellt, erweist sich deshalb als willkürlich und ist insoweit aufzuheben. Andere Gründe, die für die Anordnung der Gütertrennung sprechen könnten, nennen weder das Obergericht noch der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme an das Bundesgericht. Das Gesuch des Beschwerdegegners um Anordnung der Gütertrennung ist somit abzuweisen.

Ich bin der der Meinung, dass die Praxis von verschiedenen kantonalen Gerichten, die tendenziell lockerer ist, der bundesgerichtlichen Rechsprechung vorzuziehen ist. Es ist richtig, wenn beim Entscheid über die Anordnung der Gütertrennung primär darauf abgestellt wird, ob eine Wiedervereinigung noch wahrscheinlich ist. Das Bundesgericht legt dagegen ein zu starkes Gewicht auf das Argument der Gefährdung von wirtschaftlichen Interessen. Das Bundesgericht verneint zwar nicht grundsätzlich die persönlichen Interessen eines Ehegatten, gewichtet diese jedoch in diesem Zusammenhang zu wenig stark. Es sollte ausserdem insbesondere hervorgehoben werden, dass die Voraussetzungen von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB weniger hoch als gemäss Art. 185 ZGB sind. Die Anforderungen an die Anordnung der Gütertrennung gemäss der bundesgerichtlichen Praxis sind zu hoch.

Die bundesgerichtliche Rechsprechung ist auch darum zu hinterfragen, da in Bezug auf die Voraussetzungen gemäss Art. 175 ZGB im Zusammenhang mit der Anordnung der Gütertrennung ein viel strengerer Massstab als im Zusammenhang mit der Berechtigung zum Getrenntleben angelegt wird. Dort wird die Voraussetzung der ernstlichen Gefährdung der Persönlichkeit weit ausgelegt und es wird nur geprüft, ob der unverrückbare Trennungswille eines Ehegatten vorliegt, was kaum je verneint wird. Das Bundesgericht führte diesbezüglich in BGE vom 23. Mai 2005 (5P.47/2005) Folgendes aus:

2.2.2 Im Lichte des seit dem 1. Januar 2000 geltenden revidierten Scheidungsrechts (AS 1999 1118 1144, BBl 1996 I 1) hält eine andere Lehrmeinung dafür, der Umstand, dass ein Ehegatte nur unter den Voraussetzungen des Art. 175 ZGB zum Getrenntleben berechtigt ist und der Massnahmenrichter Unterhaltsbeiträge nach Art. 176 Abs. 1 ZGB lediglich zusprechen kann, wenn die Voraussetzungen für das Getrenntleben erfüllt sind, schaffe Probleme für den in einer zerrütteten Ehe lebenden, scheidungswilligen Ehegatten. Widersetze sich nämlich der andere Ehegatte einer Scheidung und könne sich der scheidungswillige Ehegatte nicht auf den Klagegrund der Unzumutbarkeit nach Art. 115 ZGB berufen, verbleibe ihm einzig die Möglichkeit, die Scheidung nach vierjährigem (heute zweijährigem) Getrenntleben zu verlangen (Art. 114 ZGB). Dies sei ihm aber verwehrt, wenn ein Getrenntleben mangels erfüllter Voraussetzungen nicht in Frage komme. Im Lichte der neu konzipieren Scheidungsgründe plädiert dieser Autor dafür, dem Ehegatten einen Anspruch auf richterliche Regelung des Getrenntlebens zu gewähren, wenn er den gemeinsamen Haushalt im Hinblick auf eine spätere Scheidung aufzuheben beabsichtigt (Roger Weber, Kritische Punkte der Scheidungsrechtsrevision, AJP 1999, S. 1645). Ähnlich äussern sich Gabathuler (Eheschutz und neues Scheidungsrecht, plädoyer 6/2001, S. 36), der sich überdies für eine ersatzlose Streichung von Art. 175 ZGB einsetzt, sowie Dolder/Diethelm (Eheschutz [ Art. 175 ff. ZGB] ‒ ein aktueller Überblick, AJP 2003 S. 655). Auf dieser Linie liegt auch die Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich. Danach hat das Eheschutzgericht bei der Bewilligung des Getrenntlebens lediglich noch zu überprüfen, ob der Ehegatte einen unverrückbaren Trennungswillen bekundet (Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 1999, ZR 99/2000, Nr. 67, S. 191 ff.).

2.2.3 Das Obergericht des Kantons Aargau hat sich im angefochtenen Entscheid auf die aufgezeigte neuere Lehrmeinung und die Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich gestützt. Sein Entscheid erweist sich schon unter diesem Gesichtspunkt als nicht willkürlich. Der Umstand, dass eine andere Lehrmeinung möglich ist, tatsächlich vertreten wird und vorzuziehen wäre, genügt nicht, um den angefochtenen Entscheid wegen Verletzung von Art. 9 BV aufzuheben (BGE 127 III 232 E. 3a S. 233 f.). Damit erübrigen sich Ausführungen zu den anderen, in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen.

Mit der Gütertrennung wird das Vermögen zum Zeitpunkt X fixiert. Wenn die Gütertrennung hinausgeschoben wird, ist es einem Ehegatten möglich, die Errungenschaft zu vermindern, namentlich durch erhöhte Lebenshaltungskosten. Folglich kann er den anderen Ehegatten relativ einfach schädigen. Eine Hinzurechnung von Ausgaben ist nur im Sinne von Art. 208 ZGB möglich.

Art. 208 ZGB
E. Auflösung des Güterstandes und Auseinandersetzung / III. Berechnung des Vorschlages jedes Ehegatten / 2. Hinzurechnung
1. unentgeltliche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten fünf Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des andern Ehegatten gemacht hat, ausgenommen die üblichen Gelegenheitsgeschenke;
2. Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes vorgenommen hat, um den Beteiligungsanspruch des andern zu schmälern.

Diese Bestimmung schützt einen Ehegatten aber nicht wirklich vor Vermögensabflüssen, weshalb in einer Trennungssituation eigentlich immer von einer Gefährdung der wirtschaftlichen Interessen ausgegangen werden muss. An das Kriterium der Gefährdung der wirtschaftlichen Interessen sollten folglich nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden, zumal deren Glaubhaftmachung im konkreten Fall wohl regelmässig nicht einfach ist. Wie soll man glaubhaft machen, dass der andere Ehegatte Geld abzügelt?

Im Zusammenhang mit der Auslegung einer Bestimmung der Zivilprozessordung führte die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in einem Urteil vom 23. November 2011 (PC110052) Folgendes aus:

2.2. Die Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts sollte kantonale Besonderheiten zum Verschwinden bringen. Das nunmehr eidgenössische Verfahrensrecht wird vom Bundesgericht nach und nach eine einheitliche Auslegung erfahren. Auch wo ein Weiterzug nicht zu erwarten ist, sollten sich die kantonalen Gerichte daher trotz ihrer von Verfassungs wegen garantierten Unabhängigkeit im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung einer gefestigten Praxis des Bundesgerichts unterziehen. Auf dem Weg zu einer solchen Praxis sind aber abweichende Meinungen wohl nicht nur erlaubt, sondern auch erwünscht.

In Anbetracht, dass das Bundesgericht eine gefestigte Praxis in Bezug auf die Anordnung der Gütertrennung im Eheschutzverfahren hat, ist in sinngemässer Anwendung der obigen Ausführungen des Obergerichts die bundesgerichtliche Rechtsprechung im kantonalen Verfahren zwingend anzuwenden, zumal das Bundesgericht die obergerichtliche Rechtsprechung ausdrücklich als willkürlich bezeichnet. Folglich bleibt heute kein Raum mehr für die abweichende Praxis des Obergerichts.

Da die Rechtsprechung von Bundesgericht und von diversen kantonalen Gerichten unterschiedlich ist, ist es empfehlenswert, den Antrag auf Anordnung der Gütertrennung nicht nur mit der fehlenden Aussicht auf Wiedervereinigung zu begründen, sondern auch mit der Gefährdung von wirtschaftlichen oder persönlichen Interessen zu argumentieren. Relativ leicht dürfte meist geltend gemacht werden können, dass der Ehegatte keine bzw. unzureichend Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse gebe (Art. 185 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB).

In der eheschutzrichterlichen Praxis ist es allerdings regelmässig so, dass, wenn eine Partei die Gütertrennung beantragt, die andere Partei einlenkt bzw. das Gericht einen dementsprechenden Vorschlag für eine Trennungsvereinbarung macht, weshalb sich die Parteien in der Regel einvernehmlich auf die Anordnung der Gütertrennung einigen. Das Gericht muss folglich höchst selten grundsätzlich darüber entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Anordnung der Gütertrennung tatsächlich erfüllt sind.