KESB-Reformvorschlag Nr. 2: Parteientschädigung im Beschwerde- und im KESB-Verfahren

Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren

Mit Urteil vom 1. Februar 2019 (PQ180089) bekam eine Witwe vom Obergericht recht, welches eine von der KESB angeordnete Beistandschaft aufhob. Ihr Aufwand für die rechtliche Vertretung wurde jedoch nicht vom Staat entschädigt:

III. (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
Bei diesem Ausgang des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens sind für dieses keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung zulasten der Staatskasse bzw. des Bezirksrates kann der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren mangels gesetzlicher Grundlage in Verfahren gemäss EG KESR nicht zugesprochen werden, denn der Entscheid des Bezirksrates, der sich vor allem auf Würdigungen bzw. Wertungen der KESB abstützt, erweist sich zwar im Ergebnis als unzutreffend, aber nicht als qualifiziert falsch (vgl. zum Ganzen auch BGE 142 III 110 und 140 III 385). Mehr über „KESB-Reformvorschlag Nr. 2: Parteientschädigung im Beschwerde- und im KESB-Verfahren“ Lesen

Hat die KESB zu viel Macht?

Es wird häufig moniert, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu viel Macht habe. Auf der Website der KESB-Initiative finden sich exemplarisch folgende Statements:

Walter Hauser: Die KESB bringt eine neue Dimension von Machtmissbrauch und Behördenwillkür in unser Land. Sie setzt sich über Gebote der Rechtsstaatlichkeit ungehindert hinweg. Sie ist vor allem für Alleinerziehende und für ältere Menschen zur Gefahr geworden. Mehr über „Hat die KESB zu viel Macht?“ Lesen

KESB-Initiative: Fake News à la SVP

In der SVP-Parteizeitung (SVP Klartext Juni 2019) findet sich der Artikel „KESB-Initiative – schützen Sie Ihre Freiheit!“ von Nationalrätin Barbara Keller-Inhelder. In diesem Artikel finden sich insbesondere folgende Ausführungen:

Weshalb braucht es dringend die KESB-Initiative?
Anders als in anderen Rechtsgebieten liegt die Beweislast hier nicht bei der Behörde, die in Ihre Freiheit eingreifen will, sondern bei Ihnen selber als betroffene Person. Nicht die KESB muss beweisen, dass ein Eingreifen notwendig ist, sondern Sie müssen beweisen können, dass Sie gut ohne die KESB zurecht kommen. Als eines von vielen Beispielen aus der Praxis: Für eine ältere Person, die nach einer Gefährdungsmeldung mit physischer Gewalt aus ihrem Eigenheim abgeführt, in einem Heim platziert und dort mit Medikamenten ruhiggestellt wurde, und die ab sofort keinen Zugriff mehr auf ihr Vermögen hatte, um einen Anwalt zu bezahlen, war das schlicht unmöglich. Die KESB-Initiative will diese Beweislast wieder umkehren und die masslose Macht der KESB einschränken. Mehr über „KESB-Initiative: Fake News à la SVP“ Lesen

Berufsbeistand statt Sohn

Die KESB-Initiative geht von einem Vorrang von Angehörigen bei der Vertretung von schutzbedürftigen Personen aus. Bereits heute sieht das Gesetz vor, dass Wünsche von Angehörigen und von nahestehenden Personen bei der Bestellung von Beiständen zu berücksichtigen sind, soweit diese geeignet sind. In der politischen Auseinandersetzung schaffen Vertreter der KESB-Initiative einen künstlichen dialektischen Gegensatz zwischen privaten Beiständen und Berufsbeiständen. Die privaten Beistände sind die Guten, die fremden Berufsbeistände die Bösen. Berufsbeistand wird somit zum politischen Kampfbegriff, zum Schimpfwort. Das ist natürlich total lächerlich und hat nichts mir der Rechtswirklichkeit zu tun. Häufig fehlt es an Privatpersonen, welche das Amt übernehmen können oder wollen, oder es gibt Interessenkonflikte. Der Tagesanzeiger berichtete am 27. Mai 2019, gestützt auf Ausführungen der KESB Stadt Zürich, Folgendes:

Kesb: Private Beistandschaften sind in drei von vier Fällen nicht sinnvoll
Die Kesb soll wenn immer möglich auf private Beistände aus der Verwandtschaft setzen. Das verlangt eine Volksinitiative. Doch so einfach ist das nicht. Mehr über „Berufsbeistand statt Sohn“ Lesen

Gratiszigaretten von der KESB

In Bezug auf die KESB gibt es auch Kurioses zu berichten. In den Newslettern 2018/1 und 2019/1 der KESB Bezirk Dielsdorf, Fachstelle Private Mandatsträger, welche eben für diese privaten Mandatsträger/innen bestimmt sind, ergibt sich Folgendes:

Es ist durchaus sinnvoll, beschlagnahmte Zigaretten nicht einfach zu vernichten, sondern bedürftigen Personen zugänglich zu machen. Aber ist das wirklich die Aufgabe der KESB? Wohl kaum. Eine Schutzbehörde leistet Beihilfe, die Gesundheit der Klienten zu gefährden.

Gemeinde will Einwohner verbeiständen, KESB sagt Nein

– Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 4. April 2019 (F 2018 60)

– Urteil des Bundesgerichts vom 10. Mai 2019 (5A_372/2019)

Die Polizei erstatte in Bezug auf A. eine Gefährdungsmeldung wegen drohender Verwahrlosung bei der KESB des Kantons Zug. Diese klärte den Sachverhalt ab und kam zum Schluss, dass im Moment keine Erwachsenenschutzmassnahmen notwendig seien. Mehr über „Gemeinde will Einwohner verbeiständen, KESB sagt Nein“ Lesen

KESB und Willkür

In Zusammenhang mit der KESB fällt regelmässig der Begriff „Willkür“. Eine Interessengruppe hat sich sogar unter dem Titel „Stopp der KESB-Willkür“(Website, Facebook) organisiert.

Laien mögen unter Willkür einfach eine ungerechte Behandlung verstehen. Das ist zwar ihr gutes Recht, ist aber nicht richtig. Für Juristen ist Willkür ein Rechtsbegriff, dem eine klar umschriebene Bedeutung zukommt. Nicht alles, was vermeintlich ungerecht ist, ist willkürlich. Unter Willkür fallen nur qualifizierte Regelverstösse. Demzufolge sind Fälle von echter Willkür im Zusammenhang mit der KESB eher selten zu finden. Mehr über „KESB und Willkür“ Lesen

KESB: Kein Mitsprache- und Akteneinsichtsrecht für die kostenpflichtige Gemeinde

Der Kantonsrat des Kantons Zürich beschloss am 26. Februar 2018 folgende Änderung des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR):

§ 49 EG KESR
Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse
Abs. 1 und 2 unverändert.
3 Die KESB gibt der Wohnsitzgemeinde vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn diese durch eine geplante Massnahme in ihren Interessen, insbesondere finanzieller Art, wesentlich berührt werden könnte. Die Wohnsitzgemeinde wird dadurch nicht zur Verfahrenspartei.
4 Der Wohnsitzgemeinde wird Akteneinsicht gewährt, soweit dies zur Wahrnehmung ihres Anhörungsrechts notwendig ist. Die Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, unterstehen der Verschwiegenheitspflicht.
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Mehr über „KESB: Kein Mitsprache- und Akteneinsichtsrecht für die kostenpflichtige Gemeinde“ Lesen

Ausschreibung zur Fahndung als Präventivmassnahme gegen Kindesentführungen

Das Problem ist bekannt. Eine binationales Ehepaar mit Kindern trennt sich. Die Ehefrau ist zum Beispiel Schweizerin, der Ehemann Ausländer. Man trifft sich beim Eheschutzrichter wieder und die Ehefrau beantragt eine Beschränkung der Betreuung der Kinder durch den Ehemann, zum Beispiel nur begleitet, da sie eine Entführung der Kinder durch den Ehemann befürchtet. Regelmässig scheitert allerdings die Beschränkung der Betreuung, da eine konkrete Entführungsgefahr nicht glaubhaft gemacht werden kann. Nur weil zum Beispiel der Ehemann Staatsbürger eines Landes ist, in dem das Haager Kindesentführungsabkommen nicht gilt, liegt noch lange keine konkrete Entführungsgefahr vor. Vielmehr muss der Ehemann im Vorfeld konkrete Entführungsabsichten geäussert haben oder es müssen andere Umstände vorliegen, die auf eine erhöhte Entführungsgefahr schliessen lassen. Eine Kindesentführung zu verhindern, ist im Übrigen praktisch sowieso kaum möglich. Mehr über „Ausschreibung zur Fahndung als Präventivmassnahme gegen Kindesentführungen“ Lesen