Erbrecht (I)
Gesetzliche Erbfolge (allgemein)
Die gesetzliche Erbfolge (Art. 457 ff. ZGB) bestimmt, wer wie viel erbt.
Die gesetzliche Erbfolge ist nicht zwingend, denn der Erblasser hat die
Möglichkeit, mittels Testament (oder Erbvertrag) eine andere Erbfolge
festzulegen. Namentlich kann er vorsehen, dass nicht
pflichtteilsgeschützte Erben (z.B. Geschwister) nichts erben sollen.
Bei der Testamentseröffnung werden die gesetzlichen Erben immer
ermittelt, auch wenn sie nach dem Testament nicht erben, da diese das
Recht haben, gegen die Ausstellung des Erbscheins Einsprache zu erheben.
Bei einem erbvertraglichen Erbverzicht fällt der gesetzliche Erbe jedoch
aus der Erbfolge (Art. 495 Abs. 2 ZGB) und kann keine Einsprache
erheben.
Die gesetzlichen Erben werden nach dem so genannten
Parantelensystem
bestimmt:
1. Parantel: Nachkommen (Art. 457 ZGB)
2. Parantel: Eltern und deren Nachkommen (Art. 458 ZGB)
3. Parantel: Grosseltern und deren Nachkommen (Art. 459 ZGB)
Art. 457
A. Verwandte Erben
I. Nachkommen
1 Die nächsten Erben eines Erblassers sind seine Nachkommen.
2 Die Kinder erben zu gleichen Teilen.
3 An die Stelle vorverstorbener Kinder treten ihre Nachkommen, und zwar
in allen Graden nach Stämmen.
Art. 458
II. Elterlicher Stamm
1 Hinterlässt der Erblasser keine Nachkommen, so gelangt die Erbschaft
an den Stamm der Eltern.
2 Vater und Mutter erben nach Hälften.
3 An die Stelle von Vater oder Mutter, die vorverstorben sind, treten
ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen.
4 Fehlt es an Nachkommen auf einer Seite, so fällt die ganze Erbschaft
an die Erben der andern Seite.
Art. 459
III. Grosselterlicher Stamm
1 Hinterlässt der Erblasser weder Nachkommen noch Erben des elterlichen
Stammes, so gelangt die Erbschaft an den Stamm der Grosseltern.
2 Überleben die Grosseltern der väterlichen und die der mütterlichen
Seite den Erblasser, so erben sie auf jeder Seite zu gleichen Teilen.
3 An die Stelle eines vorverstorbenen Grossvaters oder einer
vorverstorbenen Grossmutter treten ihre Nachkommen, und zwar in allen
Graden nach Stämmen.
4 Ist der Grossvater oder die Grossmutter auf der väterlichen oder der
mütterlichen Seite vorverstorben, und fehlt es auch an Nachkommen des
Vorverstorbenen, so fällt die ganze Hälfte an die vorhandenen Erben der
gleichen Seite.
5 Fehlt es an Erben der väterlichen oder der mütterlichen Seite, so
fällt die ganze Erbschaft an die Erben der andern Seite.
Die gesetzlichen Erben werden zunächst in der 1. Parantel gesucht. Wenn
dort keine Erben gefunden werden, wechselt man zur 2. Parantel. Und wenn
auch dort keine Erben gefunden werden, wechselt man schliesslich zur 3.
Parantel. Sollten auch in der 3. Parantel keine Erben gefunden werden, so
wird die Suche nach Erben eingestellt (Art. 460 ZGB). Statt dessen erbt
dann das Gemeinwesen (Art. 466 ZGB).
Aussereheliche Kinder sind nur erbberechtigt, wenn zum Erblasser (oder
einem Erben) ein Kindesverhältnis besteht. Dieses entsteht durch
Anerkennung (Art. 260 ZGB) oder durch Vaterschaftsklage (Art. 261 ff.
ZGB). Zu beachten ist schliesslich, dass bei altrechtlichen
Zahlvaterschaften kein Kindesverhältnis bestand, weshalb diese
ausserehelichen Kinder nicht erbberechtigt sind. Zudem ist diesen heute
die Möglichkeit einer Vaterschaftsklage verwehrt (Art. 13 SchlT ZGB).
Dies gilt jedoch nicht zwingend bei ausländischen ausserehelichen
Kindern, da diese möglicherweise das Kindesverhältnis gestützt auf
ausländisches Recht feststellen lassen können. Auch altrechtliche
Adoptionen müssen genauer geprüft werden.
Der
überlebende Ehegatte bzw.
eingetragene Partner sind nicht
Teil des Parantelensystems, sondern nehmen eine Sonderstellung ein.
Art. 462 ZGB
B. Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder
Partner
Überlebende Ehegatten und überlebende eingetragene Partnerinnen oder
Partner erhalten:
1. wenn sie mit Nachkommen zu teilen haben, die Hälfte der
Erbschaft;
2. wenn sie mit Erben des elterlichen Stammes zu teilen haben, drei
Viertel der Erbschaft;
3. wenn auch keine Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind, die
ganze Erbschaft.
Im Erbfall wird immer zuerst der Erbteil des überlebenden Ehegatten bzw.
des überlebenden eingetragenen Partners bestimmt. Der Rest wird zwischen den übrigen
gesetzlichen Erben verteilt.
Beispiele:
Das erste Beispiel zeigt den Standardfall mit überlebender Ehefrau und
Kindern. An Stelle der vorverstorbenen Tochter treten deren Sohn und
deren Tochter (Enkel des Erblassers). Der
Ehemann der vorverstorbenen Tochter erbt nichts.
Im zweiten Beispiel
hat der Erblasser keine Nachkommen. Neben der Ehefrau sind auch dessen
Geschwister bzw. Nichten (an Stelle des vorverstorbenen Bruders)
gesetzliche Erben. Die Ehefrau des vorverstorbenen Bruder erbt nichts.
Diesen Umstand beachten kinderlose Ehepaare oft nicht und gehen
fälschlicherweise davon aus, dass der überlebende Ehegatte von Gesetzes
wegen alles erbt. Dabei kann der überlebende Ehegatte ganz einfach
begünstigt werden, indem dieser im Testament als Alleinerbe eingesetzt
wird. Da die Geschwister nicht pflichtteilsgeschützt sind, ist eine
solche Alleinerbeneinsetzung unproblematisch.
Gesetzliche Erbfolge bei internationalen Verhältnissen
Die gesetzliche Erbfolge bestimmt sich nach schweizerischem Recht, wenn
der Erblasser letzten Wohnsitz in der Schweiz gehabt hat (Art. 90 Abs. 1
IPRG).
Vorbehalten bleiben jedoch abweichende Regelungen in Staatsverträgen
(Art. 1 Abs. 2 IPRG). Das ist insbesondere bei italienischen
Staatsbürgern relevant. Gemäss Art. 17 Abs. 3 des Niederlassung-
und Konsularvertrages zwischen der Schweiz und Italien vom 22. Juli 1868
(SR 0.142.114.541) bestimmt sich die Erbfolge nach
dem Heimatrecht, also nach italienischem Recht. Zudem sind italienische
Behörden zuständig, selbst wenn der Italiener in der Schweiz verstorben
ist. Für Näheres vgl. das Merkblatt des Bezirksgerichts Zürich.
Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz können ausserdem durch Testament
oder Erbvertrag den Nachlass seinem Heimatrecht unterstellen (so
genannte
professio iuris).
Im Zeitpunkt des Todes muss er allerdings immer noch diesem Staat
angehören und darf nicht Schweizer Bürger geworden sein (Art. 90 Abs. 2
IPRG). Für ihn stellt sich die grundsätzliche Frage, ob das
schweizerische Recht oder das Heimatrecht das günstigere Recht ist.
Wählt er das Heimatrecht, so richtet sich insbesondere die gesetzliche Erfolge nach
dem Heimatrecht.
© bm 12.11.2008
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