Dr. iur. Bernhard Maag Rechtsanwalt
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Konsumentenrecht (III)

Buchpreisbindung

Ausgangslage

Nach einer längeren kontrovers geführten Diskussion stimmten am 18. März 2011 schliesslich National- und Ständerat einem Bundesgesetz über die Buchpreisbindung zu, mit dem wieder eine Buchpreisbindung in der Schweiz eingeführt werden soll.

Bundesgesetz über die Buchpreisbindung (BuPG) vom 18. März 2011

Gegen das Gesetz wurde Referendum ergriffen. Die Volksabstimmung findet am 11. März 2012 statt.

Geschichtlicher Hintergrund

Die Buchpreisbindung wurde in der Deutschschweiz im Mai 2007 aufgehoben. Seither herrscht freier Wettbewerb im Büchermarkt.

1998 eröffnete die Wettbewerbskommission (WEKO) eine Untersuchung über die damalige Buchpreisbindung in der Deutschschweiz, welche auf einer Abrede der Branchenverbände beruhte. Mit Verfügung vom 6. September 1999 stellte die WEKO eine Verletzung des Kartellgesetz fest (unzulässige Wettbewerbsabrede). Nach einer längeren rechtlichen Auseinandersetzung (vgl. insbesondere BGE 129 II 18) bestätigte schliesslich das Bundesgericht am 6. Februar 2007 die Rechtswidrigkeit der Buchpreisbindung in der bestehenden Form.

BGE vom 6.2.2007 (2A.430/2006 )

Da eine Buchpreisbindung nur mit einer soliden gesetzlichen Grundlage möglich ist, verlangte 2004 Nationalrat Maitre die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage.

Bericht WAK-N vom 20.4.2009, Entwurf WAK-N

Der Bundesrat stellte sich gegen eine Regulierung der Buchpreise.

Stellungnahme des Bundesrates vom 20.5.2009


Die Zielsetzung des BuPG

Mit der Buchpreisbindung soll bezweckt werden, dass eine breite Vielzahl von Büchern und ein dichtes Buchhandlungsnetz zu ermöglichen.

Ob allerdings eine Gesetzgebung, welche in den Markt eingreift und die Wirtschaftsfreiheit beschränkt, diese Zielsetzung erfüllen kann, ist mehr als fraglich. Vielmehr handelt es sich um ein protektionistisches Gesetz, das das Geschäft der Verlage und Buchhändler sichern soll. Mit Kulturförderung hat dies wenig zu tun.

Bereits heute können viele Bücher nur noch darum erscheinen, da sie von öffentlicher oder privater Hand gefördert werden. Die Büchervielfalt kann nur gesichert werden, wenn die Produktion von Büchern subventioniert wird. Eine Buchpreisbindung kann jedenfalls keine spezifische Förderung ersetzen.

Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass die Abschaffung der Buchpreisbindung offensichtlich keine negativen Wirkungen auf die Buchproduktion.


Das BuPG und die Bundesverfassung

Das BuPG stellt einen starken Eingriff in die Markwirtschaft ein, da bei Büchern Mindestpreise vorgegeben werden und somit der freie Markt ausgeschaltet wird. Strittig ist, ob es überhaupt eine genügende verfassungsmässige Grundlage besteht, um so stark in den Büchermarkt eingreifen zu können. Der Bundesrat verneint dies zu Recht.

Das BuPG stützt sich nicht auf eine spezielle Verfassungsnorm ab, sondern das BuPG beruft sich auf  Art. 69 Abs. 2 BV (Kulturförderung) und Art. 103 BV (Strukturförderung).

Da das BuPG die Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 BV) einschränkt, müssen die allgemeinen Voraussetzungen (gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit) zur Einschränkung von Freiheitsrechten erfüllt sein. Der Bundesrat verneint die Verhältnismässigkeit zu Recht wegen fehlender Eignung und wegen fehlender Erforderlichkeit. Mit anderen Worten ist das BuPG untauglich, die gesetzten Ziele erreichen zu können.

Da Bundesgesetze schliesslich nicht auf ihre Vereinbarkeit mit der Bundesverfassung überprüft werden können (Art. 191 BV), hat dieser rechtlicher Diskurs in der Schweiz keine praktische Bedeutung.

Das BuPG und das europäische Wettbewerbsrecht

Eine nationalstaatliche Gesetzgebung betreffend die Buchpreisbindung steht nicht im Widerspruch zum europäischen Wettbewerbsrecht. Allerdings darf durch die Buchpreisbindung der freie Warenverkehr nicht behindert werden.

Urteil EuGH vom 30.5.2009 (C‑531/07)

Bundespressedienst (13.5.2009), Bundeskanzleramt (14.5.2009)

Buchpreisbindung aus Konsumentensicht

Während der Buchpreisbildung bis ins Jahr 2007 konnten die Konsumenten anhand der aufgedruckten Preise leicht feststellen, dass die Bücher in der Schweiz etwa 20 % teurer waren. Meist waren der D-Mark- und der Franken-Preis identisch.

Mit dem Aufkommen des Internethandels (z.B. amazon.de) wurde es für Schweizer Konsumenten möglich, Bücher direkt und portofrei in Deutschland einzukaufen. Zudem wurden den Schweizer Kunden die deutsche Mehrwertsteuer von 7 % zurückerstattet und bei kleineren Einkäufen fiel keine Schweizer Mehrwertsteuer an. Mit anderen Worten lohnte sich für die Konsumenten der Direkteinkauf von Büchern in Deutschland.
 
Somit wurde das Regime der Buchpreisbindung durch den Internethandel faktisch ausgehölt. Es liegt in der Natur der Sache, dass Konsumenten dort einkaufen, wo sie die Bücher am Billigsten bekommen.

Mit der Aufhebung der Buchpreisbildung 2007 wurden die Bücher in Schweiz Schlagartig billiger. Die Migros Ex Libris bot die Bücher über das ganze Sortiment hin 15 % (heute 20 %), Bestseller sogar 30 % billiger an. Zudem gab es immer wieder längere Aktionen, bei denen sämtliche deutschsprachigen Bücher 30 % unter dem eigentlichen Preis verkauft wurden. Selbst renommierte Geschäfte wie Schulthess können plötzlich 10 % Rabatt gewähren. Damit wurde offensichtlich, dass die Schweizer Konsumenten während Jahren überhöhte Preise für Bücher bezahlt haben.

Die Aufhebung der Buchpreisbindung hatte ausserdem den Effekt, dass die deutschen Buchhändler keinen Preisvorteil mehr hatten, weshalb nun Bücher in der Schweiz zu gleichen oder sogar leicht tieferen Preisen gekauft werden können.

Mit der Wiedereinführung der Buchpreisbindung sind die Konsumenten der Willkür der Verleger und Importeure ausgesetzt, welche die Preise nach eigenem Gutdünken festsetzen können. Buchhändler dürfen gerade mal 5 % gewähren. Folglich ist leider zu befürchten, dass sich die Preisdifferenz zwischen Deutschland und der Schweiz, wie sie vor 2007 bestanden hat, wieder einstellt. Die Konsumenten zahlen wieder viel zu viel für ihre Bücher.

Die Buchpreisbindung ist heute mehr Mythos und Wunschdenken. Mit einer Buchpreisbindung können die angestrebten Ziele nämlich nicht erreicht werden. Durch den Internethandel ist die Buchpreisbindung im Übrigen faktisch tot. Es stellt sich somit nicht mehr die Frage, ob man eine Buchpreisbindung haben solle oder nicht. Es stellt sich somit vielmehr die Frage, ob die Konsumenten ihre Bücher in der Schweiz oder in Deutschland kaufen sollen. Und da fände ich es besser, wenn die Konsumenten ihre Bücher zu fairen Preisen in der Schweiz kaufen können.

Mit dem tiefen Euro sind die Buchpreise in Deutschland (Amazon) übrigens wieder billiger als in der Schweiz (Ex Libris).

Preisvergleich: www.billigbuch.ch


Privater Bücherimport und Buchpreisbindungsgesetz?

In der NZZ (1, 2, 3) wurde die Frage aufgeworfen, ob der private Bücherimport über das Internet (z.B. Bücherkauf bei amazon.de) vom Buchpreisbindungsgesetz erfasst wird.

Gemäss Art. 2 Bst. b BuPG untersteht nur der gewerbsmässige Bücherimport dem Buchpreisbindungsgesetz. Der Gesetzestext ist eindeutig und schliesslich ist nur der Gesetzestext entscheidend. Private können somit nach wie vor Bücher im Ausland bestellen und von den dortigen tieferen Preisen profitieren.

Der Gesetzgeber hatte jedoch offenbar etwas anderes vor. Im WAK-Entwurf wurde noch ausdrücklich geregelt, dass das BuPG nicht für Bücher gelte, die aufgrund eines geschlossenen Vertrages aus dem Ausland direkt dem Endabnehmer in die Schweiz versendet werden. Dieser Absatz wurde in der parlamentarischen Beratung gestrichen, offensichtlich darum, weil man solche Geschäfte dem BuPG unterstellen wollte. Jedoch kann dies aus dem definitiven Gesetzestext nicht abgeleitet werden.

Dieses Beispiel zeigt, wie man Gesetze nicht machen sollte. Die Leistung des Parlaments ist einfach peinlich.  Ein Grund mehr, das Gesetz abzulehnen.

Der Bundesrat hat im Übrigen zu Recht erkannt, dass eine solche Regelung in Bezug auf das Freihandelsabkommen problematisch ist und die Rechtslage zunächst einmal vertieft geprüft werden müsste.

Sehen wir es mal ganz praktisch. Kann solche eine Bestimmung überhaupt durchgesetzt werden?

Soll den der Zoll jedes Bücherpaket öffnen und die Preise überprüfen. Dafür fehlen ihm schlicht die Kapazitäten. Wenn der Zoll eine Preisdifferenz feststellen sollte, wer hätte überhaupt Anspruch auf die Preisdifferenz?

Der Bundesrat stellt klar fest, dass das Gesetz dem Zoll keine Kompetenzen gebe, beim Import von Büchern die Preisbindung zu kontrollieren. Für die Einhaltung der Preise sei einzig die Branche verantwortlich.

Kann ein ausländischer Händler verpflichtet werden, gestützt auf die schweizerische Gesetzgebung, die schweizerischen Preise einzuhalten? Wohl kaum-


Fazit: Unabhängig wie man diese Gesetzesbestimmung auslegt, rein faktisch können Konsumenten auch weiterhin von günstigeren ausländischen Preisen profitieren. Uns somit erweist sich das Buchpreisbindungsgesetz als Papiertiger.



© bm 31.1.12


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