Konsumentenrecht (III)
Buchpreisbindung
Ausgangslage
Nach einer längeren kontrovers geführten Diskussion
stimmten am 18. März 2011 schliesslich National- und Ständerat einem
Bundesgesetz über die Buchpreisbindung zu, mit dem wieder eine
Buchpreisbindung in der Schweiz eingeführt werden soll.
Bundesgesetz über die Buchpreisbindung (BuPG) vom 18. März 2011
Gegen das Gesetz wurde Referendum ergriffen. Die Volksabstimmung findet
am
11. März 2012 statt.
Geschichtlicher Hintergrund
Die Buchpreisbindung wurde in der Deutschschweiz im Mai 2007 aufgehoben.
Seither herrscht freier Wettbewerb im Büchermarkt.
1998 eröffnete die Wettbewerbskommission (WEKO) eine Untersuchung
über die damalige Buchpreisbindung in der Deutschschweiz, welche auf
einer Abrede der Branchenverbände beruhte. Mit Verfügung vom 6.
September 1999 stellte die WEKO eine Verletzung des Kartellgesetz fest
(unzulässige Wettbewerbsabrede). Nach einer längeren rechtlichen
Auseinandersetzung (vgl. insbesondere
BGE 129 II 18) bestätigte schliesslich das Bundesgericht am 6.
Februar
2007 die Rechtswidrigkeit der Buchpreisbindung in der bestehenden Form.
BGE vom 6.2.2007 (2A.430/2006 )
Da eine Buchpreisbindung nur mit einer soliden gesetzlichen
Grundlage möglich ist, verlangte 2004 Nationalrat Maitre die Schaffung
einer gesetzlichen Grundlage.
Bericht WAK-N vom 20.4.2009,
Entwurf WAK-N
Der Bundesrat stellte sich gegen eine Regulierung der Buchpreise.
Stellungnahme des Bundesrates vom 20.5.2009
Die Zielsetzung des BuPG
Mit der Buchpreisbindung soll bezweckt
werden, dass eine breite Vielzahl von Büchern und ein dichtes
Buchhandlungsnetz zu ermöglichen.
Ob allerdings eine Gesetzgebung, welche in den Markt eingreift und die
Wirtschaftsfreiheit beschränkt, diese Zielsetzung erfüllen kann, ist
mehr als fraglich. Vielmehr handelt es sich um ein protektionistisches
Gesetz, das das Geschäft der Verlage und Buchhändler sichern soll. Mit
Kulturförderung hat dies wenig zu tun.
Bereits heute können viele Bücher nur noch darum erscheinen, da sie von
öffentlicher oder privater Hand gefördert werden. Die Büchervielfalt
kann nur gesichert werden, wenn die Produktion von Büchern
subventioniert wird. Eine Buchpreisbindung kann jedenfalls keine
spezifische Förderung ersetzen.
Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass die Abschaffung der
Buchpreisbindung offensichtlich keine negativen Wirkungen auf die
Buchproduktion.
Das BuPG und die Bundesverfassung
Das BuPG stellt einen starken
Eingriff in die Markwirtschaft ein, da bei Büchern Mindestpreise
vorgegeben werden und somit der freie Markt ausgeschaltet wird. Strittig
ist, ob es überhaupt eine genügende verfassungsmässige Grundlage
besteht, um so stark in den Büchermarkt eingreifen zu können. Der
Bundesrat verneint dies zu Recht.
Das BuPG stützt sich nicht auf eine spezielle Verfassungsnorm ab,
sondern das BuPG beruft sich auf Art. 69 Abs. 2 BV
(Kulturförderung) und Art. 103 BV (Strukturförderung).
Da das BuPG die Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 BV) einschränkt, müssen die
allgemeinen Voraussetzungen (gesetzliche Grundlage, öffentliches
Interesse, Verhältnismässigkeit) zur Einschränkung von Freiheitsrechten
erfüllt sein. Der Bundesrat verneint die Verhältnismässigkeit zu Recht
wegen fehlender Eignung und wegen fehlender Erforderlichkeit. Mit
anderen Worten ist das BuPG untauglich, die gesetzten Ziele erreichen zu
können.
Da Bundesgesetze schliesslich nicht auf ihre Vereinbarkeit mit der
Bundesverfassung überprüft werden können (Art. 191 BV), hat dieser
rechtlicher Diskurs in der Schweiz keine praktische Bedeutung.
Das BuPG und das europäische Wettbewerbsrecht
Eine
nationalstaatliche Gesetzgebung betreffend die Buchpreisbindung steht nicht im Widerspruch zum europäischen
Wettbewerbsrecht. Allerdings darf durch die Buchpreisbindung der freie
Warenverkehr nicht behindert werden.
Urteil EuGH vom 30.5.2009 (C‑531/07)
Bundespressedienst (13.5.2009),
Bundeskanzleramt (14.5.2009)
Buchpreisbindung aus Konsumentensicht
Während der Buchpreisbildung bis ins Jahr 2007 konnten die Konsumenten
anhand der aufgedruckten Preise leicht feststellen, dass die Bücher in
der Schweiz etwa 20 % teurer waren. Meist waren der D-Mark- und der
Franken-Preis identisch.
Mit dem Aufkommen des Internethandels (z.B.
amazon.de) wurde es für Schweizer Konsumenten möglich, Bücher direkt
und portofrei in Deutschland einzukaufen. Zudem wurden den Schweizer
Kunden die deutsche Mehrwertsteuer von 7 % zurückerstattet und bei
kleineren Einkäufen fiel keine Schweizer Mehrwertsteuer an. Mit anderen
Worten lohnte sich für die Konsumenten der Direkteinkauf von Büchern in
Deutschland.
Somit wurde das Regime der Buchpreisbindung durch den Internethandel
faktisch ausgehölt. Es liegt in der Natur der Sache, dass Konsumenten
dort einkaufen, wo sie die Bücher am Billigsten bekommen.
Mit der Aufhebung der Buchpreisbildung 2007 wurden die Bücher in Schweiz
Schlagartig billiger. Die Migros
Ex Libris
bot die Bücher über das ganze Sortiment hin 15 % (heute 20 %),
Bestseller sogar 30 % billiger
an. Zudem gab es immer wieder längere Aktionen, bei denen sämtliche
deutschsprachigen Bücher 30 % unter
dem eigentlichen Preis verkauft wurden. Selbst renommierte Geschäfte wie Schulthess können plötzlich 10 % Rabatt gewähren. Damit wurde
offensichtlich, dass die Schweizer Konsumenten während Jahren überhöhte
Preise für Bücher bezahlt haben.
Die Aufhebung der Buchpreisbindung hatte ausserdem den Effekt, dass die
deutschen Buchhändler keinen Preisvorteil mehr hatten, weshalb nun
Bücher in der Schweiz zu gleichen oder sogar leicht tieferen Preisen
gekauft werden können.
Mit der Wiedereinführung der Buchpreisbindung sind die Konsumenten der
Willkür der Verleger und Importeure ausgesetzt, welche die Preise nach
eigenem Gutdünken festsetzen können. Buchhändler dürfen gerade mal 5 %
gewähren. Folglich ist leider zu befürchten, dass sich die
Preisdifferenz zwischen Deutschland und der Schweiz, wie sie vor 2007
bestanden hat, wieder einstellt. Die Konsumenten zahlen wieder viel zu
viel für ihre Bücher.
Die Buchpreisbindung ist heute mehr Mythos und Wunschdenken. Mit einer
Buchpreisbindung können die angestrebten Ziele nämlich nicht erreicht
werden. Durch den Internethandel ist die Buchpreisbindung im Übrigen faktisch tot. Es stellt
sich somit nicht mehr die Frage, ob man eine Buchpreisbindung haben
solle oder nicht. Es stellt sich somit vielmehr die Frage, ob die
Konsumenten ihre Bücher in der Schweiz oder in Deutschland kaufen
sollen. Und da fände ich es besser, wenn die Konsumenten ihre Bücher zu
fairen Preisen in der Schweiz kaufen können.
Mit dem tiefen Euro sind die Buchpreise in Deutschland (Amazon) übrigens
wieder billiger als in der Schweiz (Ex Libris).
Preisvergleich:
www.billigbuch.ch
Privater Bücherimport und Buchpreisbindungsgesetz?
In der NZZ (
1,
2,
3) wurde die Frage aufgeworfen, ob der private Bücherimport über das
Internet (z.B. Bücherkauf bei amazon.de) vom Buchpreisbindungsgesetz
erfasst wird.
Gemäss Art. 2 Bst. b BuPG untersteht nur der gewerbsmässige Bücherimport
dem Buchpreisbindungsgesetz. Der Gesetzestext ist eindeutig und
schliesslich ist nur der Gesetzestext entscheidend. Private können somit
nach wie vor Bücher im Ausland bestellen und von den dortigen tieferen
Preisen profitieren.
Der Gesetzgeber hatte jedoch offenbar etwas anderes vor. Im WAK-Entwurf
wurde noch ausdrücklich geregelt, dass das BuPG nicht für Bücher gelte,
die aufgrund eines geschlossenen Vertrages aus dem Ausland direkt dem
Endabnehmer in die Schweiz versendet werden. Dieser Absatz wurde in der
parlamentarischen Beratung gestrichen, offensichtlich darum, weil man
solche Geschäfte dem BuPG unterstellen wollte. Jedoch kann dies aus dem
definitiven Gesetzestext nicht abgeleitet werden.
Dieses Beispiel zeigt, wie man Gesetze nicht machen sollte. Die Leistung
des Parlaments ist einfach peinlich. Ein Grund mehr, das Gesetz abzulehnen.
Der Bundesrat hat im Übrigen zu Recht erkannt, dass eine solche Regelung
in Bezug auf das Freihandelsabkommen problematisch ist und die
Rechtslage zunächst einmal vertieft geprüft werden müsste.
Sehen wir es mal ganz praktisch. Kann solche eine Bestimmung überhaupt
durchgesetzt werden?
Soll den der Zoll jedes Bücherpaket öffnen und die Preise überprüfen.
Dafür fehlen ihm schlicht die Kapazitäten. Wenn der Zoll eine
Preisdifferenz feststellen sollte, wer hätte überhaupt Anspruch auf die
Preisdifferenz?
Der
Bundesrat s
tellt klar fest, dass das
Gesetz dem Zoll keine Kompetenzen gebe, beim Import von Büchern die
Preisbindung zu kontrollieren. Für die Einhaltung der Preise sei einzig
die Branche verantwortlich.
Kann ein ausländischer Händler verpflichtet werden, gestützt auf die
schweizerische Gesetzgebung, die schweizerischen Preise einzuhalten?
Wohl kaum-
Fazit: Unabhängig wie man diese Gesetzesbestimmung auslegt, rein
faktisch können Konsumenten auch weiterhin von günstigeren ausländischen
Preisen profitieren. Uns somit erweist sich das Buchpreisbindungsgesetz
als Papiertiger.
© bm 31.1.12
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