Kontaktrecht der Grosseltern

Dem nicht obhutsberechtigten Elternteil und dem Kind steht ein gegenseitiger Anspruch auf einen angemessenen Kontakt zu (Art. 273 ZGB). Der in diesem Zusammenhang verwendete Begriff „Besuchsrecht“ hat sich überlebt. Man spricht heute von Betreuung. Auch Drittpersonen, vor allem Grosseltern, steht allenfalls ein Recht auf persönlichen Verkehr zu, jedoch müssen ausserordentliche Umstände vorliegen und der persönliche Verkehr muss im Interesse des Kindes sein. Mehr über „Kontaktrecht der Grosseltern“ Lesen

Wenn der Verteidiger auch ein Apotheker ist

Zur effektiven Ausübung der Verteidigungsrechte (Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV) ist es unerlässlich, dass der Beschuldigte und seine Verteidigung sich unüberwacht austauschen können (§ 136 Bst. a i.V. m. § 121 JVV).

Art. 235 StPO
4 Die inhaftierte Person kann mit der Verteidigung frei und ohne inhaltliche Kontrolle verkehren. Besteht begründeter Verdacht auf Missbrauch, so kann die Verfahrensleitung mit Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts den freien Verkehr befristet einschränken; sie eröffnet die Beschränkungen der inhaftierten Person und der Verteidigung vorgängig. Mehr über „Wenn der Verteidiger auch ein Apotheker ist“ Lesen

Wenn Gemeinden die KESB sabotieren

Die KESB hat die Aufgabe, über Kindesschutzmassnahmen zu entscheiden. Für die Kosten kommt jedoch nicht die KESB selbst auf. Primär müssen die Kindeseltern für die Kosten aufkommen (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Da jedoch häufig die Eltern dazu nicht in der Lage sind, muss die Wohnsitzgemeinde die Kosten zunächst übernehmen (§ 22 Abs. 1 EG KESR). Sollten die Eltern jedoch später in günstigere wirtschaftliche Verhältnisse kommen, was jedoch eher selten der Fall ist, können sie zur Nachzahlung verpflichtet werden (§ 22 Abs. 2 EG KESR). Mehr über „Wenn Gemeinden die KESB sabotieren“ Lesen

Geblitzt und gebüsst

Das Bundesgericht beschäftigte sich in einem Urteil vom 18. April 2018 (6B_57/2018) mit folgendem Sachverhalt:

1. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 14. November 2017 (SU170025) wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 9 km/h) zu einer Busse von Fr. 120.–. (…) Mehr über „Geblitzt und gebüsst“ Lesen

Testament und Erbvertrag: Verfügungsfähigkeit und Formvorschriften

1. Allgemeines

Testament und Erbvertrag sind die Instrumente des Erblassers, um seinen Nachlass zu planen.

Das Testament ist einseitig. Allein der Erblasser kann ein Testament verfassen und auch wieder ändern. Am Erbvertrag sind dagegen mindestens zwei Parteien beteiligt. Der Erbvertrag kann nur abgeändert werden, wenn sämtliche Vertragsparteien zustimmen. Mehr über „Testament und Erbvertrag: Verfügungsfähigkeit und Formvorschriften“ Lesen

Gesetzliche Erbfolge

1. Gesetzliche Erbfolge gemäss Zivilgesetzbuch

Die gesetzliche Erbfolge (Art. 457 ff. ZGB) bestimmt, wer wie viel erbt. Die gesetzliche Erbfolge kommt jedoch nur zum Zug, wenn der Erblasser nicht mittels Testament oder Erbvertrag eine andere Erbfolge festgelegt hat (gewillkürte Erbfolge). Mehr über „Gesetzliche Erbfolge“ Lesen

Namensrecht: Diskriminierung von mehrfach verheirateten Frauen

Mit der ZGB-Änderung vom 30. September 2011 sollte die Diskriminierung der Frauen im ehelichen Namensrecht aufgehoben und ihnen die freie Namenswahl ermöglicht werden. Das war richtig und war übrigens schon lange überfällig. Leider schuf der Gesetzgeber stattdessen eine neue Diskriminierung. Nun werden mehrfach verheiratete Frauen in der Scheidung diskriminiert. Mehr über „Namensrecht: Diskriminierung von mehrfach verheirateten Frauen“ Lesen