Mein Kind wird nicht geimpft!

Seit dem 1. Juli 2014 ist in der Schweiz die gemeinsame elterliche Sorge der Regelfall. Auf diese Gesetzesänderung setzten die nicht obhutsberechtigten Kindesväter grosse Hoffnungen. Die bisherige Praxis zeigt jedoch, dass diese Hoffnungen nur teilweise erfüllt worden sind. Gerade bei strittigen Verhältnissen hat sich leider nur wenig verändert und die obhutsberechtigten Kindesmütter haben nach wie vor das Sagen, was mit den Kindern passiert, gemeinsame elterliche Sorge hin oder her. Mehr über „Mein Kind wird nicht geimpft!“ Lesen

Fristauslösung bei Zustellung per A-Post Plus

In einem Urteil vom 21. Februar 2018 (6B_773/2017 = BGE 143 IV 67) ging das Bundesgericht von folgendem Sachverhalt aus:

2.1. Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe die Einstellungsverfügung vom 5. Januar 2017 mit A-Post Plus verschickt. Die Sendung sei seinem damaligen Rechtsvertreter, dem Beschwerdeführer 2, am Samstag, 7. Januar 2017, ins Postfach gelegt worden. Dessen Kanzlei bleibe samstags geschlossen. Das Postfach sei folglich erst am Montag, 9. Januar 2017, geleert worden. Am 19. Januar 2017 habe der Beschwerdeführer 2 für den Beschwerdeführer 1 beim Obergericht Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung erhoben. Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, die 10-tägige Rechtsmittelfrist habe am Sonntag, 8. Januar 2017, zu laufen begonnen. Sie habe daher die Beschwerde vom 19. Januar 2017 als verspätet erachtet. (…) Mehr über „Fristauslösung bei Zustellung per A-Post Plus“ Lesen

Copy/paste for Dummies

Das Bundesgericht beschäftigte sich in einem Urteil vom 29. Januar 2018 (5A_259/2017) mit einer Beschwerde, mit der sich eine Firma gegen die Berichterstattung der SRG wehrte. Inhaltlich ging es um Folgendes:

A. Die Firma A. GmbH (Beschwerdeführerin) stellt Kosmetika und Nahrungs (ergänzungs) mittel auf der Basis von B. her. Sie vertreibt ihre Produkte über ein Multi-Level-Marketing-System, einer Form des Direktvertriebs, in dem die Käufer von Produkten gleichzeitig deren Verkäufer werden können und aufgrund des Geschäftserfolgs der Personen entschädigt werden, die Produkte von ihnen kaufen und gegebenenfalls weiterverkaufen.
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Zahnloser Zügelartikel

Auf den 1. Juli 2014 trat die folgende Bestimmung des Zivilgesetzbuches in Kraft:

Art. 301a B. Inhalt / II. Bestimmung des Aufenthaltsortes
1 Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.
2 Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn:
a. der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt; oder
b. der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat. Mehr über „Zahnloser Zügelartikel“ Lesen

Akteneinsicht durch Privatklägerschaft

Einleitung

Mit der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) wurde das Rechtsinstitut der Privatklägerschaft eingeführt.

Art. 118 Begriff und Voraussetzungen
1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Mehr über „Akteneinsicht durch Privatklägerschaft“ Lesen

Das Geblödel der Schreibknechte der KESB

Die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde hat in der Öffentlichkeit im Grossen und Ganzen einen schlechten Ruf. Dies jedoch zu Unrecht, denn es wird vollständig ausgeblendet, dass die KESB grundsätzlich eine diffizile und delikate Aufgabe hat. Sie muss sich regelmässig mit sehr schwierigen bzw. kranken Menschen oder mit schwierigen Familienverhältnissen beschäftigen und folglich die notwendige Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen erlassen. Dass die Betroffenen davon meist nicht begeistert sind, liegt in der Natur der Sache. Nicht selten ist es so, dass es bei den Betroffenen gänzlich an der nötigen Einsicht und Kritikfähigkeit mangelt. Nicht ich bin schuld, sondern die KESB. Darum erstaunt es nicht, dass solche Betroffene sich öffentlich gerne als Opfer der KESB darstellen. Wenn man jedoch genauere Kenntnis vom Fall hat, sieht man schnell, dass sich die Situation ganz anders darstellt, als es die Betroffenen behaupten. Viel besser wäre es, wenn sich die Betroffenen frühzeitig anwaltlich vertreten lassen würden, damit auf die Entscheidfindung der KESB eingewirkt werden kann und folglich ein Entscheid herauskommt, mit dem man leben kann. Häufig ist es illusorisch, dass Schutzmassnahmen gänzlich abgewendet werden können. Aber eben, viele Betroffene sind gar nicht in der Lage, sich rational mit der Situation auseinanderzusetzen, malen lieber schwarzweiss und motzen über die blöde KESB. Mehr über „Das Geblödel der Schreibknechte der KESB“ Lesen

Die Mutter, ihr Sohn und die KESB

Der folgende Fall dreht sich um die Frage, inwieweit Verwandte von betroffenen Personen in ein KESB-Verfahren zu involvieren sind bzw. ob den Verwandten Verfahrensrechte zustehen.

Es geht um eine Mutter, die über ihren erwachsenen Sohn bestimmen und in sein Leben reinreden will. Dies primär aus eigennützigen Gründen, weil der bei ihr wohnende Sohn ihr auf der Tasche liegt. Als das Obergericht die Beschwerde behandeln musste, war der Sohnemann jedoch bereits aus dem Hotel Mama ausgezogen. Mehr über „Die Mutter, ihr Sohn und die KESB“ Lesen

Muss der Beschuldigte im abgekürzten Verfahren persönlich vor Gericht erscheinen?

Beim abgekürzten Verfahren (Art. 358-362 StPO) verständigen sich die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte auf einen Urteilsvorschlag, der vom Gericht abgesegnet werden muss.

In der Strafprozessordnung (StPO) steht Folgendes:

Art. 361 StPO
Hauptverhandlung
1 Das erstinstanzliche Gericht führt eine Hauptverhandlung durch.
2 An der Hauptverhandlung befragt das Gericht die beschuldigte Person und stellt fest, ob:
a. sie den Sachverhalt anerkennt, welcher der Anklage zu Grunde liegt; und
b. diese Erklärung mit der Aktenlage übereinstimmt.
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