Phase I:
Im Urteil des Bundesgerichts vom 11. September 2023 (6B_844/2023) findet sich folgender Sachverhalt:
A. A.________ und seine ehemalige Lebenspartnerin B.________ haben zwei gemeinsame Söhne, die bis zum 15. Oktober 2011 bei der Mutter in Zürich lebten. Die elterliche Sorge lag damals bei beiden Eltern. Am 15. Oktober 2011 holte A.________ die beiden damals dreieinhalb- resp. fünfjährigen Kinder ab und reiste mit ihnen ohne Wissen sowie Zustimmung der Mutter in sein Heimatland Nigeria und liess sie dort bei seinen Familienangehörigen in der Absicht, die Kinder dort aufziehen zu lassen, bis ihm durch die schweizerischen Behörden die alleinige elterliche Sorge übertragen werde. Am 30. Oktober 2011 wurde A.________ in der Schweiz festgenommen und in Untersuchungshaft gesetzt. Am 25. November 2011 wurde der Mutter die alleinige elterliche Sorge für die gemeinsamen Kinder zugeteilt, was A.________ am 13. Dezember 2011 eröffnet wurde. Dieser weigerte sich jedoch, die Rückführung der Kinder in die Schweiz zu veranlassen. Mehr über „Fortgesetzte Kindesentführung“ Lesen