Warum die KESB manchmal den Eltern die Kinder wegnehmen muss

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) steht nach wie vor in der Kritik der Öffentlichkeit, weil sie eine Behörde ist, die weitreichende Kompetenzen hat und diese auch nutzen muss.

Dies hängt wohl damit zusammen, dass die Kritiker ein verklärtes Bild von der Familie haben. Die Familie wird als Hort der Glückseligkeit aufgefasst. Eine heile Welt. Eingriffe durch Behörden werden als unzulässige staatliche Einmischung betrachtet.

Leider sieht die Wirklichkeit aber häufig anders aus. Es zu viele kaputte Familien, gestörte Elternteile oder Eltern, die überhaupt unfähig sind, ihre Kinder grosszuziehen. Deshalb muss die KESB einschreiten und die notwendigen Kindesschutzmassnahmen erlassen, um Kinder vor dem negativen Einfluss ihrer Eltern zu schützen. Das zeigt exemplarisch der folgende Fall.

Das Bundesgericht ging in einem Urteil vom 2. Juni 2016 (5A_724/2015 = BGE 142 III 188) von folgendem Sachverhalt aus:

A.a. A.A. und B.A. sind die Eltern der Kinder C.A. (geb. 2003), D.A. (geb. 2007) und E.A. (geb. 2013). Ab Juni 2011 bestand für die Familie A. eine Familienbegleitung, die durch das Sozialatelier F., durchgeführt wurde. Für C.A. und D.A. wurde am 22. Februar 2011 je eine Beistandschaft errichtet, für E.A. geschah dies am 22. August 2013. Am 5. März 2013 erstattete die Beiständin der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U. (KESB) eine Gefährdungsmeldung und beantragte, den Kindseltern seien umgehend und längerfristig Auflagen bezüglich Ordnung in der Wohnung und Hygiene sowie Zusammenarbeit mit der Schule und dem Erarbeiten von Erziehungs- und Förderungskompetenzen zu machen und diese entsprechend zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Mit Entscheid der KESB vom 21. Mai 2013 wurde die bestehende Familienbegleitung um ein halbes Jahr verlängert und den Kindseltern die Weisung erteilt, mit der Beiständin und der Familienbegleiterin zusammenzuarbeiten. Gestützt auf den Bericht des Sozialateliers F. vom 23. Mai 2013 beantragte die Beiständin am 19. Juli 2013, die klassische sozialpädagogische Familienbegleitung durch eine familienergänzende sozialpädagogische Betreuung der Kinder bei den Eltern zuhause zu ersetzen. Anfang August 2013 gab die KESB beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Solothurn (KJPD) ein Gutachten in Auftrag, welches am 21./29. November 2013 erstattet wurde (Teilgutachten über die Erziehungsfähigkeit der Kindseltern/Kinderschutzgutachten). Mit Entscheid vom 18. Dezember 2013 entsprach die KESB dem Antrag der Beiständin. Am 27. März 2014 erstattete die Beiständin einen Zwischenbericht und ersuchte die KESB, sie mit der Suche nach einer geeigneten Lösung im Falle einer Fremdplatzierung zu beauftragen.

A.b. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2014 entzog die KESB den Eltern die Obhut über die drei Kinder und platzierte diese bei einer Pflegefamilie. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

In prozessualer Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht kantonale Entscheide nur sehr eingeschränkt überprüft:

2.1 (…) Soweit es um die Überprüfung von Ermessensentscheiden (Art. 4 ZGB) geht, schreitet das Bundesgericht nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 132 III 97 E. 1 S. 99; 131 III 12 E. 4.2 S. 15; 128 III 161 E. 2c/aa S. 162).

2.2. Vorliegend ist sodann auf eine Besonderheit des Prozessrechts für Verfahren vor Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und die daraus folgende Einschränkung der Kognition des Bundesgerichts hinzuweisen. Das ZGB enthält nur wenige Regeln zum Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. Damit sind für die Regelung des Verfahrens die Kantone zuständig, soweit das ZGB nicht ausnahmsweise eine Frage abschliessend bundesrechtlich beantwortet. Wenn die Kantone nichts anderes bestimmen (Art. 450f ZGB), finden die Bestimmungen der (eidgenössischen) Zivilprozessordnung – sinngemäss – Anwendung. Das Bundesgericht überprüft in der Folge die korrekte Handhabung der subsidiär als kantonales Recht zur Anwendung gelangenden Bestimmungen der ZPO nicht frei, sondern nur auf Willkür (Art. 9 BV) und auf entsprechende Rüge hin (Art. 106 Abs. 2 BV; Urteil 5A_254/2014 vom 5. September 2014 E. 2.1). Eine willkürliche Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag, genügt nicht (BGE 141 I 70 E. 2.2 S. 72; 132 I 13 E. 5.1 S. 17; 125 V 408 E. 3a S. 409; Urteil 9C_284/2012 vom 18. Mai 2012 E. 2; je mit Hinweisen).

2.3. Ferner legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführer können die Feststellung des Sachverhalts rügen, wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann; „offensichtlich unrichtig“ bedeutet dabei „willkürlich“ (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351; 133 III 393 E. 7.1 S. 398).

Zum Obhutsentzug und zur Fremdplatzierung führte das Bundesgericht Folgendes aus:

6.1.1. Die Vorinstanz erwägt, dass in den letzten vier Jahren alles unternommen worden sei, um eine Fremdplatzierung der drei Kinder der Beschwerdeführer zu vermeiden. Auch das aufwändige Sondersetting mit 26 Wochenstunden familienergänzender sozialpädagogischer Betreuung, was ca. einem 60 % Arbeitspensum entspreche, habe aber nicht ausgereicht, um das Wohl der Kinder zu schützen. Eine Gefährdung der drei Kinder bestehe in vielerlei Hinsicht: Nicht nur hätten über lange Zeit schlechte hygienische Zustände in der Wohnung bestanden. Die Kinder hätten auch über weite Strecken keine ausgewogene Ernährung erhalten. Dies habe nur unter starkem äusserem Druck verbessert werden können. Die grösste Gefährdung der Kinder liege aber insbesondere darin, dass die Beschwerdeführer ihren Kindern keine wohlwollende, unterstützende und kontinuierliche Erziehung bieten könnten. Daher könnten sich die Kinder nicht ihrem Potential entsprechend zu ausgeglichenen, lebensbejahenden Personen entwickeln. Das Gutachten des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes (KJPD) stelle bei der Beschwerdeführerin eine deutlich und beim Beschwerdeführer eine mittelgradig eingeschränkte Erziehungsfähigkeit fest und habe angegeben, dass das Veränderungspotential der Eltern hinsichtlich ihrer Erziehungs- und Beziehungskompetenz minimal sei. Hauptkritikpunkt sei die eingeschränkte Fähigkeit beider Elternteile, die kindlichen Bedürfnisse feinfühlig wahrzunehmen und darauf einzugehen. Dies sei umso besorgniserregender, als C.A. und D.A. gemäss Beurteilung im Gutachten deutlich erhöhte Erziehungsanforderungen stellen würde. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen würden, die Defizite der Kinder, insbesondere von C.A. (Legasthenie, Dyskalkulie), seien organisch und nicht durch die sozialen Verhältnisse bedingt, möge dies zwar zu einem gewissen Teil zutreffen, doch vermöge diese Argumentation nicht vom defizitären Erziehungsverhalten der Beschwerdeführer abzulenken.

Wie die Vorinstanz festhält, zeichne sich die eingeschränkte Erziehungsfähigkeit und das minimale Veränderungspotential auch im Bericht des Sozialateliers F. vom Januar 2015 über den Gesamtverlauf deutlich ab, indem von den 19 Kriterien bezüglich Erziehungsverhalten auch nach vierjähriger Unterstützung noch immer 13 als ungenügend beurteilt würden. Als ungenügend beurteilt würden insbesondere das Wahrnehmen der Bedürfnisse der Kinder, die kritische Auseinandersetzung mit dem eigenen Verhalten, die Fähigkeit, kritisches Verhalten zu erkennen und daraus Veränderungen zu initiieren, oder die Fähigkeit, zusammen Besprochenes konsequent umzusetzen. Für das Kriterium „Konstanz und Kontinuität im Erziehungsverhalten“ seien gar nur zwei von möglichen zehn Punkten vergeben worden. Im Bericht vom 9. April 2015 sei geschildert worden, wie der Ton den beiden älteren Kindern gegenüber „nicht sehr wohlwollend“ sei. Die Beschwerdeführerin könne bei der Erziehung nur selten auf die Bedürfnisse ihrer Kinder eingehen. Die Gesamtbeurteilung des Sozialateliers F. bestätige somit das im Gutachten des KJPD festgestellte minimale Veränderungspotential der Beschwerdeführer und zeige auf, dass die Eltern den erhöhten Erziehungsanforderungen ihrer Kinder nicht gerecht werden könnten.

Die Vorinstanz fährt weiter, es habe sich gezeigt, dass das Sondersetting die Situation nicht habe verbessern können. Es werde lediglich von einer Stabilisierung, jedoch auf einem tiefen Niveau gesprochen. Die Hygiene und Ordnung in der Wohnung habe sich zwar unter starkem äusserem Druck verbessert, doch könnten die Eltern die Bedürfnisse ihrer Kinder nicht in genügendem Mass wahrnehmen und ihnen die Unterstützung und Kontinuität bieten, die die Kinder brauchen würden, um ihr Entwicklungspotential ausschöpfen und sich auf eine selbstbestimmte Lebensführung vorbereiten zu können. Bei dieser Beurteilung würden keine irgendwelchen „bigotten Massstäbe“ angewendet, wie die Beschwerdeführer behaupteten, sondern sei eine deutliche Kindswohlgefährdung gegeben.

6.1.2. Bezüglich Verhältnismässigkeit einer Fremdplatzierung hält die Vorinstanz fest, dass sämtliche milderen Massnahmen bereits ausgeschöpft seien. Für alle Kinder seien Beistandschaften errichtet worden. Den Eltern seien Weisungen erteilt worden (u.a. sich in eine psychotherapeutische Behandlung zu begeben und Betreuung durch die Psychiatrie-Spitex in Anspruch zu nehmen). Ferner habe es während dreier Jahre eine sozialpädagogische Familienbegleitung gegeben und während des letzten Jahres gar die familienergänzende sozialpädagogische Betreuung. Alle diese Massnahmen hätten die Situation in der Familie, wenn überhaupt, nur in geringem Mass verbessert. Es sei deshalb nicht damit zu rechnen, dass eine weitere Ausdehnung der ambulanten Massnahmen die Situation in genügendem Mass verbessern könne. Das Gutachten des KJPD erwähne denn auch klar, dass die familienergänzende Betreuung in eine Fremdplatzierung umgewandelt werden solle, falls sich bei C.A. und D.A. nach einem halben bis einem Jahr keine oder kaum sichtbare Entwicklungsschritte zeigen würden. Der Bericht des Sozialateliers F. mache deutlich, dass nicht die gewünschte Verbesserung der Situation eingetreten sei. Bei D.A.sei gar das Kriterium „positives Selbstbild“, welches anfänglich mit vier Punkten beurteilt worden sei, im Januar 2015 nur noch mit einem Punkt beurteilt worden, was für die weitere Entwicklung ein grosses Erschwernis darstelle. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach D.A. nur Bestnoten nach Hause bringe, sei erheblich zu relativieren, da dieser zur Zeit die heilpädagogische Schule besuche und dementsprechend deutlich geringere Anforderungen an seine Leistungen gestellt würden, als dies in der Regelschule der Fall wäre. Im Kündigungsschreiben des Sozialateliers F. vom 18. März 2015 werde sodann betont, dass zwar weiterhin kleine Verbesserungen erzielt werden könnten, dass diese Schritte auf der Zeitlinie mit grosser Wahrscheinlichkeit aber nicht ausreichen würden, die Kinder auf eine erfolgreiche Integration in den Arbeitsmarkt und auf eine lebensbejahende und positive selbständige Lebensbewältigung genügend vorzubereiten. Das Sozialatelier sei aus diesem Grund nicht bereit gewesen, den Auftrag in der Familie der Beschwerdeführer weiterzuführen.

6.1.3. Ferner weist die Vorinstanz darauf hin, dass immer wieder die starke Bindung zwischen den Eltern und ihren Kindern erwähnt worden sei und die Gefahr einer seelischen Verletzung der Kinder durch eine Fremdplatzierung. Nachdem jedoch bereits seit ca. vier Jahren alles unternommen worden sei, um eine Fremdplatzierung der Kinder vermeiden zu können, komme irgendwann der Punkt, an dem die enge emotionale Bindung zwischen den Eltern und den Kindern nicht mehr vor eine altersentsprechende Förderung der Kinder gestellt werden könne. Auch wenn die emotionale Bindung zwischen den Eltern und den Kindern sehr wichtig sei und nach den heutigen Erkenntnissen versucht werde, die Kinder so lange wie möglich bei ihren Eltern zu belassen und eine Fremdplatzierung möglichst zu vermeiden, so sei doch auch zu beachten, dass die Kinder auf ihr Leben als Erwachsene und auf die Integration in die Gesellschaft und die Arbeitswelt vorbereitet werden müssten, weshalb sie ihrem Potential entsprechend gefördert werden müssten. Dies könne in der Familie der Beschwerdeführer offensichtlich nicht in genügendem Mass erreicht werden. Wenn auch eine Fremdplatzierung von Kindern kaum je eine optimale Massnahme darstelle, so erscheine sie doch im vorliegenden Fall verglichen mit dem Verbleib in der Stammfamilie als deutlich kleineres von zwei Übeln. Die Fremdplatzierung der Kinder sei in diesem Sinn die einzig verbleibende mögliche Massnahme, um das Wohl der Kinder in ausreichendem Mass schützen zu können. Die Massnahme sei damit verhältnismässig und der Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK gerechtfertigt. Beim Ganzen werde nicht vergessen, dass die Fremdplatzierung auch Risiken beinhalte, indem die Kinder in einen Loyalitätskonflikt geraten könnten, wenn die Eltern nicht bereit seien, diese Lösung mitzutragen. Es sei bekannt, dass die Wegnahme der Kinder die Familie erheblich belaste und sowohl Eltern wie auch Kinder schmerze. Es erscheine aber nicht sinnvoll, noch ein Gutachten über die Risiken des Obhutsentzugs einzuholen, zumal für die Beantwortung dieser (offenen) Frage nicht zwingend Fachwissen nötig sei. Es sei wichtig, so schnell als möglich einen Entscheid zu fällen und für die Kinder eine klare Situation zu schaffen, damit sie wüssten, woran sie seien und die Möglichkeit erhielten, sich auf die neue Situation einzulassen. Dementsprechend mache es auch keinen Sinn, weitere Gutachten betreffend Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführer einzuholen. Die weiteren Beweisanträge der Beschwerdeführer (Befragung der Mitarbeiterinnen des Sozialateliers und der Ärzte der Kinder), seien ebenfalls abzuweisen.

6.3. Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Diese Kindesschutzmassnahme hat zur Folge, dass das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, den Eltern bzw. einem Elternteil entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen wird, die nunmehr für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist (Urteil 5A_335/2012 vom 21. Juni 2012 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (Urteile 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; 5A_729/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.1; 5A_238/2010 vom 11. Juni 2010 E. 4, in: FamPra.ch 2010 E. 4). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine es Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Urteile 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2; 5A_212/2013 vom 5. September 2013 E. 3.1; 5A_238/2010 vom 11. Juni 2010 E. 4, in: FamPra.ch 2010 S. 713). Der Entzug des Rechts, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, ist somit nur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes nicht durch andere Massnahmen gemäss Art. 307 und Art. 308 ZGB begegnet werden kann (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität; Urteil 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; zum Ganzen: Urteile 5A_70/2016 vom 25. April 2016 E. 3.1; 5A_548/2015 vom 15. Oktober 2015 E. 4.3).

Im vorliegenden Fall ist offensichtlich, dass die Vorinstanz von eben diesen Grundsätzen ausgegangen ist und gestützt darauf, den Obhutsentzug und die anschliessende Platzierung verfügt hat. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführer hat die Vorinstanz sich dabei sehr wohl auch mit den Argumenten befasst, die gegen einen Obhutsentzug sprechen. Sie hat diese Lösung aber schliesslich im Hinblick auf das Kindeswohl als das kleinere Übel taxiert. Der Staat ist nicht verpflichtet, beliebige kostspielige Vorkehren zu treffen, um eine Fremdplatzierung von Kindern zu verhindern. Vor dem Hintergrund der bereits durchgeführten Massnahmen hat die Vorinstanz weder das Subsidiaritäts- noch das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt, wenn sie im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Fremdplatzierung als erfüllt erachtet hat. Weil sich der Obhutsentzug auf eine gesetzliche Grundlage stützt und verhältnismässig ist, ist auch keine Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 3 KRK auszumachen. Im Gegenteil müssten diese Bestimmungen als verletzt gelten, wenn die Behörde die Kinder trotz Gefährdung in der Obhut der Beschwerdeführer belassen hätte.