Das Besuchsrecht ist abgeschafft

Das Familienrecht ging von einer traditionellen Rollenverteilung der Ehegatten aus. Das Zivilgesetzbuch von 1907 bestimmte, dass der Ehemann das Haupt der Familie sei und die Ehefrau den Haushalt zu führen habe. Erst das neue Eherecht von 1984 gab diese Rollenfixierung auf. Seither ist es den Ehegatten – rein rechtlich – überlassen, ihre Rolle in der Ehe selbst zu definieren.

Auch wenn sich das Recht geändert hatte, dominierte auch weiterhin die traditionelle Rollenverteilung. In der Regel war der Ehemann vollumfänglich erwerbstätig und die Ehefrau sorgte sich hauptsächlich für die Kinder und ging keiner Erwerbstätigkeit nach. Das hatte zur Folge, dass im Falle der Trennung der Ehefrau die (alleinige) Obhut bzw. im Falle der Scheidung die (alleinige) elterliche Sorge zugesprochen wurde. Der Ehemann erhielt dagegen ein Besuchsrecht, meist ein gerichtsübliches Wochenend- und Ferienbesuchsrecht, nämlich jedes zweites Wochenende (Samstag und Sonntag), zwei bis vier Wochen Ferien sowie die Hälfte der Feiertage.

In den letzten Jahren wurde die traditionelle Rollenverteilung nach der Trennung und Scheidung immer mehr in Frage gestellt, indem insbesondere Väter ihre Rechte als betreuende Väter einforderten. Der Kampf der Männer für mehr Gerechtigkeit bei der Kinderbetreuung sowie ein allgemeiner gesellschaftlicher Wandel führte zu einem allmählichen Paradigmenwechsel, weshalb den nicht obhuts- bzw. nicht sorgerechtsberechtigten Vätern von den Gerichten, den Vormundschaftsbehörden bzw. der KESB grosszügigere Besuchsrechte zugestanden wurden.

Erst mit dem neuen Scheidungsrecht von 1998 wurde die gemeinsame elterliche Sorge nach der Scheidung eingeführt. Jedoch war die Zustimmung von beiden Elternteilen erforderlich, was de facto ein Vetorecht der Ehefrau bedeutete. Und erst mit der ZGB-Änderung von 2013 wurde schliesslich die gemeinsame elterliche Sorge zum Regelfall.

Das Besuchsrecht ist im Übrigen gar kein gesetzlicher Begriff. Das Zivilgesetzbuch spricht von einem Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.

Art. 273 ZGB
D. Persönlicher Verkehr / I. Eltern und Kinder / 1. Grundsatz
1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.
(…)

Spätestens mit der ZGB-Änderung von 2013 hat sich der Begriff des Besuchsrechts überlebt. Heute spricht man nur noch von Betreuung. Diese Terminologie widerspiegelt auch, dass sich heute die Auffassung durchgesetzt hat, dass die Betreuung nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht ist. Kinder sind keine Einbahnstrasse.

Das Obergericht publizierte ein Urteil vom 20. Juli 2016 (LC160039-O) und hielt in einem Leitsatz Folgendes fest:

Ablehnung des Begriffs „Besuchsrechts“

Und führte in den Erwägungen Folgendes aus:

Zu begrüssen ist die Formulierung, dass die Kinder und der Vater „zusammen Zeit verbringen“. Das herkömmliche „Besuchs-Recht“ ist im doppelten Sinn missverständlich. Zunächst degradiert es die Kinder zumindest sprachlich zu Objekten eines Rechts. Zudem steht es auch nicht im Belieben des getrennt lebenden Elternteils, die Kontakte wahrzunehmen oder auf dieses „Recht“ zu verzichten: die Kontakte stehen nicht weniger als in seinem im Interesse der Kinder, und nicht zuletzt soll der Elternteil, welcher die Obhut innehat, über die Zeit verfügen können, wenn die Kinder beim anderen Teil sind.

Beispiel einer Regelung der Kinderbelange in einer Scheidungskonvention

Das folgende Beispiel beschreibt eine Regelung der Kinderbelange in einer Scheidungskonvention, wobei der Kindsmutter die Hauptverantwortung in der Betreuung zukommt. Das Beispiel orientiert sich somit an einer mehr oder weniger traditionellen Rollenverteilung. Da die Rollenverteilung jedoch sehr individuell ist, sind heute unzählige Möglichkeiten von Betreuungsregelungen denkbar.

1. Elterliche Sorge

Die Kinder Anna, geboren am 15. November 2007, und David, geboren am 14. August 2010, werden in der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.

Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, sich über die bevorstehenden Arzttermine und dergleichen rechtzeitig zu informieren.

2. Obhut

Die Kinder befinden sich in der alleinigen Obhut der Klägerin. Der gesetzliche Wohnsitz der Kinder befindet sich am jeweiligen Wohnsitz der Klägerin.

3. Betreuung

Die Parteien regeln die Betreuung der Kinder von Fall zu Fall selbst. Sollten sich die Parteien über die Betreuung nicht einigen können, gilt Folgendes:

Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, die Kinder
– an jedem zweiten Wochenende, jeweils von Freitag, 19 Uhr, bis Sonntag, 19 Uhr;
– in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Ostern (Gründonnerstag, 18 Uhr, bis Ostermontag, 18 Uhr), Heiligabend (24. Dezember, 10 Uhr, bis 25. Dezember, 12 Uhr) und von Silvester, 10 Uhr, bis Neujahrstag, 18 Uhr;
– in Jahren mit gerader Jahreszahl über Pfingsten (Pfingstfreitag, 18 Uhr, bis Pfingstmonat, 18 Uhr) sowie über Weihnachten (25. Dezember, 12 Uhr, bis 26. Dezember, 18 Uhr);
zu betreuen.

In der restlichen Zeit werden die Kinder durch die Klägerin betreut.

Beiden Parteien stehen drei Wochen Ferien mit den Kindern zu. Ferien sind dem anderen Elternteil mindestens drei Monate im Voraus anzumelden. Die Parteien verständigen sich einvernehmlich über die Ferien. Bei keiner Einigung steht der Klägerin in geraden Jahren und dem Beklagten in ungeraden Jahren das Recht zu, einen Ferientermin vorzuschlagen. Werden die Ferien weniger als drei Monate im Voraus angekündigt, besteht kein Vorschlagsrecht.