Sozialbehörde gegen KESB

Das Obergericht musste sich in einem Urteil vom 21. November 2016 (PQ160078) mit den Kosten eines Beistandes auseinandersetzen. Die KESB Dielsdorf setzte für ein Kind für die Abwicklung des Nachlasses der Mutter einen fachkundigen Beistand ein. Die KESB setzte nach Ende der Beistandschaft die Entschädigung des Beistandes mit knapp CHF 11‘000.– zulasten der politischen Gemeinde A. fest. Das passte der Sozialbehörde der gleichen Gemeinde nicht, weshalb sie gegen den Entscheid der KESB Rechtsmittel erhob. Beim Bezirksrat beantragte sie, dass die KESB für die Kosten des Beistandes aufzukommen habe. Beim Obergericht beantragte sie dagegen, dass die Entschädigung des Beistandes aus dem Vermögen des Verbeiständeten zu beziehen sei, eventualiter sei die Rechnung des Beistandes auf ein angemessenes Mass zu reduzieren.

Das Vorgehen der Sozialbehörde in diesem Fall war total dilettantisch. Zunächst ist die Sozialbehörde grundsätzlich nicht rechtsfähig, sondern nur die politische Gemeinde, weshalb die Sozialbehörde im eigenen Namen keine Rechtsmittel ergreifen kann. Zudem beschwert der Entscheid der KESB einzig die politische Gemeinde und nicht die Sozialbehörde. Die Sozialbehörde ist somit gar nicht direkt vom KESB-Entscheid betroffen.

2. Prozess- bzw. Beschwerdevoraussetzungen

2.1.Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im entsprechenden kantonalen Einführungsgesetz (EG KESR) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates sein, nicht hingegen solche der KESB.

2.2. Die Sozialbehörde A., welche die Beschwerde bei der Kammer und schon bei der Vorinstanz einreichte, bezeichnet sich als Beschwerdeführerin bzw. als antragsberechtigte Behörde (act. 2 S. 1, BR-act. 1 S. 1). Dies wirft Fragen nach ihrer Parteifähigkeit und nach ihrer Legitimation auf, und zwar sowohl für das vorliegende zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren, als auch für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksrat, handelt es sich dabei doch um Prozessvoraussetzungen, die von Amtes wegen zu prüfen sind (Art. 59 f. ZPO).

Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist oder von Bundesrechts wegen als Partei auftreten kann (Art. 66 ZPO). Die Rechtsfähigkeit von Gemeinwesen bestimmt sich dabei nach den einschlägigen Bestimmungen des öffentlichen Rechts. Auf kommunaler Ebene kommt namentlich den politischen Gemeinden Rechtsfähigkeit zu (Art. 83 Abs. 3 Kantonsverfassung). Den einzelnen Verwaltungsabteilungen einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft fehlt die Rechtsfähigkeit, und sie können daher ohne explizite gesetzliche Erlaubnis nicht als Partei im eigenen Namen klagen bzw. Beschwerde führen (vgl. auch BSK ZPO-TENCHIO-KUZMIC, Art. 66 N 15; MARTIN BERTSCHI, in: Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 21-21a N 5 f.). Die Sozialbehörde A. bildet eine Verwaltungsabteilung der politischen Gemeinde. Eine gesetzliche Bestimmung, die sie zur Prozessführung im eigenen Namen ermächtigt, ist nicht ersichtlich (vgl. namentlich Gemeindegesetz, Sozialhilfegesetz und Gemeindeordnung der politischen Gemeinde A.). Ihre Rechts- und damit Parteifähigkeit ist demnach zu verneinen.

Der Sozialbehörde A. fehlt ebenso die Beschwerdebefugnis. Die Entschädigung für den Beistand von B. wurde der (politischen) Gemeinde A. auferlegt, nicht der Sozialbehörde, was auch keinen Sinn machen würde,ist diese, wie schon dargelegt, doch gar nicht rechtsfähig.

Ob im heutigen Verfahrensstadium die Gemeinde A. die bisher erfolgten Prozesshandlungen ihrer Sozialbehörde bzw. deren Abteilungsleiters noch genehmigen und so nachträglich Parteistellung und Beschwerdebefugnis erlangen könnte (vgl. dazu STAEHELIN/SCHWEIZER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A., Art. 66 N 11), kann offen bleiben, kann auf die Beschwerde doch aus einem anderen Grunde nicht eingetreten werden.

Ausserdem war auch das prozessuale Vorgehen der Sozialbehörde äusserst dilettantisch. Die Anträge der ersten Beschwerde fixieren das Prozessthema. Es ist nur in Ausnahmefällen zulässig, bei der zweiten Rechtsmittelinstanz neue Anträge zu stellen.

2.3.Im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren erhob die Beschwerdeführerin verschiedene Einwendungen gegen den Entscheid der KESB zur Entschädigung des Beistandes. Zum einen kritisierte sie die Höhe der Entschädigung. Die KESB habe ohne Notwendigkeit einen privaten Mandatsträger, einen Finanzfachmann, zum Beistand ernannt und mit der getroffenen Honorarvereinbarung unnötig hohe Kosten verursacht. Zum anderen beanstandete die Beschwerdeführerin, dass die Entschädigung nicht B. auferlegt worden sei. Dieser verfüge über ausreichend Vermögen und wäre daher in erster Linie kostenpflichtig gewesen. Die KESB habe diese Fehler zu verantworten und für den Schaden selber gerade zu stehen. In einen Antrag, die Kosten dem Verbeiständeten aufzuerlegen oder gegenüber dem Beistand das Honorar zu reduzieren, mündete das freilich nicht; die Beschwerdeführerin beantragte vielmehr einzig, dass die Kosten des Beistandes von der KESB zu tragen seien (BR-act. 1 S. 1 und S. 5) – entsprechend behandelte der Bezirksrat nur die Gemeinde als Beschwerdegegnerin.

Mit ihrer Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksrats beantragt die Beschwerdeführerin neu, dass die Entschädigung des Beistandes B. aufzuerlegen sei („aus dem Vermögen des Mündels zu beziehen“), eventualiter sei die Rechnung des Beistandes auf ein angemessenes Mass zu reduzieren (act. 2 S. 1).

Diese Anträge haben zur Folge, dass sowohl der Verbeiständete als auch der Beistand in das (zweitinstanzliche) Beschwerdeverfahren zu involvieren sind, und zwar als Beschwerdegegner: wenn den Anträgen der Beschwerde gefolgt werden könnte, würde das Honorar in welcher Höhe auch immer dem Verbeiständeten auferlegt resp. (eventuell) würde der Beistand weniger Honorar erhalten. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, braucht von ihnen allerdings keine Antwort eingeholt zu werden (§ 66 Abs. 1 EG KESR). Es genügt, ihnen das Doppel der Beschwerde mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen.

Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, wie es die Beschwerdeführerin sowohl mit dem Haupt- als auch dem Eventualantrag stellt, unzulässig. § 67 EG KESR erlaubt neue Anträge zwar unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 317 ZPO. Ob das für reine Kostenfragen überhaupt gilt, kann hier offen bleiben. Jedenfalls ist das Auswechseln der beklagten Partei gar keine Klageänderung im Sinne von Art. 317 / 227 ZPO, und die Beschwerdeführerin beruft sich zudem nicht auf einen ausnahmsweise zulässigen neuen Sachverhalt im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO. Am Antrag, die Kosten der KESB aufzuerlegen, hält sie im Beschwerdeverfahren wie gesehen nicht fest. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, so weit darauf eingetreten werden kann.

Dilettantisch war auch der Antrag der Sozialbehörde auf Übernahme der Kosten durch die KESB, weil die KESB gar kein Kostenträger ist, sondern die Gemeinden für die durch die KESB veranlassten Massnahmen aufzukommen haben. Zudem war aus den Akten ersichtlich, dass der Verbeiständete nicht über genügend liquide Mittel verfügte, weshalb der Antrag der Sozialbehörde, dass die Entschädigung des Beistandes aus dem Vermögen des Verbeiständeten zu beziehen sei, offensichtlich nicht gutgeheissen werden konnte. Allerdings kann die Gemeinde zu einem späteren Zeitpunkt, wenn der Verbeiständete in günstige wirtschaftliche Verhältnisse kommt, namentlich durch Realisierung der Erbschaft, die Nachzahlung der Kosten verlangen (§ 22 Abs. 2 EG KESR).

Die Finanzierung von Kindesschutzmassnahmen ist ein extrem komplexes Gebiet und eine Wissenschaft für sich. Für Aussenstehende ist es nur sehr schwierig nachzuvollziehbar, was in diesem Bereich genau gilt. Zudem hat jeder Kanton diesbezüglich wieder eigene Regeln. Im Kanton Zürich kommen meistens die politischen Gemeinden für die Kosten auf. In besonderen Fällen können auch die Schulgemeinden oder der Kanton kostenpflichtig werden. Ich verweise zu diesem Thema auf ein Merkblatt der KESB Winterthur-Andelfingen. Die Gemeinde ist für die Kosten vorleistungspflichtig. In der Regel muss die betroffene Person für die Kosten aufkommen, was jedoch meist nicht möglich ist, weshalb die Gemeinde auf den Kosten sitzen bleibt. Ferner sind die betroffenen Personen rückerstattungspflichtig, wenn sie in bessere finanzielle Verhältnisse kommen, was aber eher selten eintritt, weshalb die Kosten endgültig bei den Gemeinden hängen bleiben.

§ 22 EG KESR
Kostentragung
1 Soweit Entschädigung und Spesenersatz nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können, trägt die Kosten jene Gemeinde, in der die betroffene Person zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
2 Kommt die betroffene Person nachträglich in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, kann die Gemeinde sie zur Nachzahlung der Kosten verpflichten.
3 Beim Tod der betroffenen Person können die Erbinnen und Erben bis zur Höhe der nach dem Schuldenabzug verbleibenden Erbschaft zur Nachzahlung der Kosten verpflichtet werden.
4 In den Fällen von Art. 442 Abs. 2 ZGB trägt bis zur Übernahme des Verfahrens durch die Wohnsitzbehörde die Gemeinde am Aufenthaltsort der betroffenen Person die Kosten gemäss Abs. 1.

Da die Gemeinden für die Kosten von Kindesschutzmassnahmen aufkommen müssen, wird von gewissen politischen Kreisen immer wieder gefordert, dass die Gemeinden mehr Mitspracherechte in Kindesschutzverfahren haben sollen. Die Direktion der Justiz und des Innern hat diesbezüglich eine Empfehlung für den Einbezug der Gemeinden in KESR-Verfahren mit erheblichen Kostenfolgen erarbeitet. Im Wesentlichen geht es darum, dass das Know-how der Gemeinde in den Entscheidungsprozess einfliessen soll. Der Einbezug der Gemeinde ist jedoch nicht gleichbedeutend mit der Rechtsstellung einer Partei.

Die gleiche Thematik stellt sich übrigens auch für gerichtliche Kindesschutzmassnahmen in Eheschutz- und Scheidungsverfahren. Diese Massnahmen müssen schliesslich die Gemeinden berappen. In solchen Verfahren ist es jedoch undenkbar, dass den Gemeinden mehr Rechte zugestanden werden.

Schon aus prinzipiellen Gründen muss eine stärkere Beteiligung von Gemeinden abgelehnt werden, denn in Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren werden sehr persönliche Sachverhalte der Parteien verhandelt. Damit beschäftigt sich die KESB oder das Gericht. Es ist nicht angebracht, den Kreis zu erweitern und Gemeindepolitikern Kenntnis von solchen höchstpersönlichen Sachverhalten zu verschaffen.

Die Rechtslage ist so, dass die Gemeinde in einem Kindes- oder Erwachsenenschutzverfahren bei der KESB grundsätzlich nicht Partei ist. Darum kommen der Gemeinde auch keine Parteirechte im Verfahren zu, insbesondere auch keine Akteneinsicht. Zudem darf die KESB wegen des Amtsgeheimnisses der Gemeinde keine Auskunft geben.

Das Bundesgericht beschäftigte sich in einem Urteil vom 28. März 2014 (5A_979/2013) mit einer Gemeinde, welche sich gegen die Platzierung eines Mädchens durch die KESB in ein Heim wehrte, weil sie für die erheblichen Kosten aufkommen musste. Stattdessen forderte sie eine kostengünstigere Platzierung in einer Pflegefamilie. Das Bundesgericht führte zur Beschwerde der Gemeinde insbesondere Folgendes aus:

2. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB). Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehenden Personen (Ziff. 2) und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3).

Das Verwaltungsgericht stellt fest, der Bundesgesetzgeber habe die Gemeinwesen, die als Kostenträger für Massnahmen der Kindes- oder Erwachsenenschutzbehörde in Frage kommen können, in Art. 450 Abs. 2 ZGB nicht ausdrücklich zur Beschwerde ermächtigt. Es stelle sich daher die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit Gemeinwesen unter Ziff. 3 oder allenfalls unter Ziff. 1 von Art. 450 Abs. 2 ZGB fallen können. Die Vorinstanz zitiert aus den parlamentarischen Beratungen über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht und schildert die Meinungen verschiedener juristischer Autoren. Wie die Entstehungsgeschichte des neuen Erwachsenenschutzrechts zeige, sei es dem Gesetzgeber darum gegangen, den Kindes- und Erwachsenenschutz durch eine verbesserte Behördenorganisation zu professionalisieren und die Rechtsstaatlichkeit zu verbessern. Mit dem Erfordernis der Professionalität und der Interdisziplinarität lasse es sich grundsätzlich nicht vereinbaren, den Gemeinwesen, die als Kostenträger von Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahmen tangiert werden, gegen kostenverursachende Anordnungen der Fachbehörde aus ihrer finanziellen Betroffenheit heraus ein generelles Beschwerderecht einzuräumen. Anders zu entscheiden hiesse letztlich, die Entscheidungskompetenz der neuen Fachbehörde auszuhöhlen, indem diese bei kostspieligen Massnahmen auch noch mit dem Widerstand des sparwilligen Gemeinwesens bzw. mit einer Beschwerde (-möglichkeit) desselben rechnen müsste. Dadurch bestünde die Gefahr, dass nach den konkreten Umständen und im Hinblick auf das Kindeswohl bzw. den Schutzzweck gebotene Massnahmen aus finanziellen Gründen (bzw. um eine Beschwerde des Gemeinwesens zu vermeiden) nicht rechtzeitig angeordnet bzw. hinausgeschoben werden und unter Umständen ganz unterbleiben. Ein Gemeinwesen, das allfällige Kosten einer kindes- oder erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme trage, falle daher in keine der in Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1-3 ZGB genannten Kategorien. Insbesondere sei das finanzielle Interesse des als Kostenträger involvierten Gemeinwesens lediglich ein tatsächliches, nicht aber ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB. Das Verwaltungsgericht kommt zum Schluss, die Regelung von Art. 450 Abs. 2 ZGB sei abschliessend. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass kostenpflichtigen Gemeinwesen ein Beschwerderecht gegen Anordnungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zukommen soll, so hätte er eine solche Beschwerdebefugnis „expressis verbis“ normiert. War dem Gesetzgeber aber die Schaffung der Fachbehörden ein wichtiges Revisionsanliegen, so sei nicht einzusehen, weshalb er mit einer Beschwerdebefugnis für kostenpflichtige Gemeinwesen eine „rechtliche Plattform“ für die Austragung von Konflikten zwischen Gemeinwesen und Fachbehörde hätte bereitstellen sollen. Im Ergebnis sei die Beschwerdeführerin deshalb nicht befugt, gegen den Beschluss der KESB Innerschwyz vom 27. August 2013 Beschwerde zu erheben.

3. Streitig ist zunächst, welchen Vorschriften das behauptete Beschwerderecht der Gemeinde X. im kantonalen Rechtsmittelverfahren untersteht.

3.1. Die Gemeinde X. wehrt sich dagegen, dass die in Art. 450 ff. ZGB enthaltenen Vorschriften über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, insbesondere diejenigen betreffend die Rechtsmittelbefugnis, nicht nur für das erwachsenenschutzrechtliche, sondern in gleicher Weise auch für das kindesschutzrechtliche Beschwerdeverfahren gelten sollen. Nach Art. 314 Abs. 1 ZGB seien im Verfahren vor der Kindesschutzbehörde die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 443 ff. ZGB) sinngemäss anwendbar. Hingegen fehle es im Kindesschutzrecht an einem entsprechenden gesetzlichen Verweis, was das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 450 ff. ZGB) angehe. Aufgrund dessen steht für die Beschwerdeführerin fest, dass sich die Art. 450 ff. ZGB nicht „1 zu 1“ auf das kindesschutzrechtliche Beschwerdeverfahren übertragen lassen. Die Beschwerdeführerin argumentiert, Kinder genössen aufgrund des Übereinkommens über die Rechte des Kindes gerade auch im Rahmen der Rechtsanwendung einen besonderen Schutz. Werde, wie im vorliegenden Fall, festgestellt, dass in einem Verfahren Rechte des Kindes verletzt worden sind, so rechtfertige dies auf jeden Fall nicht eine „enge“, sondern eine „weite“ Beschwerdelegitimation. Soweit im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz Kindesschutzmassnahmen in Frage stünden, sei daher auch bei der Beschwerdelegitimation des Gemeinwesens ein „milder Massstab“ anzusetzen.

3.2. Die These der Beschwerdeführerin findet in der gesetzlichen Ordnung keine Stütze. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht auf Art. 440 Abs. 3 ZGB und die dazugehörigen Ausführungen in der bundesrätlichen Botschaft, wonach die Erwachsenenschutzbehörde auch die Aufgaben der Kindesschutzbehörde innehat, für den Kindes- und Erwachsenenschutz mit anderen Worten ein und dieselbe Behörde zuständig ist (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7074). Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz bedeutet Art. 440 Abs. 3 ZGB nichts anderes, als dass zu den beschwerdefähigen Entscheiden der Erwachsenenschutzbehörde im Sinne von Art. 450 Abs. 1 ZGB auch diejenigen Entscheide gehören, welche die Erwachsenenschutzbehörde in ihrer Funktion als Kindesschutzbehörde gefällt hat (s. Urteil 5A_852/2013 vom 20. März 2014 E. 2.1). Daran ändert auch Art. 314 Abs. 1 ZGB nichts, auf den sich die Beschwerdeführerin beruft. Denn zum Verfahren vor der Kindesschutzbehörde, auf das nach der zuletzt zitierten Vorschrift die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss anwendbar sind, gehört auch der (End-) Entscheid, mit dem das Verfahren seinen Abschluss findet. Unterliegt in diesem Verfahren der Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde aber der Beschwerde nach Art. 450 ff. ZGB, so muss sinngemäss das Gleiche auch für den Entscheid der Kindesschutzbehörde gelten (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7075). Für einen „milden“ Massstab, wie ihn die Beschwerdeführerin im kindesschutzrechtlichen Verfahren bei der Beschwerdebefugnis anwenden will, bleibt damit kein Platz.

4. Gegenstand des Verfahrens bildet zur Hauptsache die Frage, ob die Gemeinde X. im Kindesschutzverfahren betreffend C. als Person gelten kann, die im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.

4.1. Die Gemeinde X. verweist auf die zitierte bundesrätliche Botschaft, wonach sich die Beschwerdebefugnis materiell am alten Art. 420 ZGB anlehne. Nachdem das Gemeinwesen unter dem bisherigen Recht (aArt. 378 und 373 ZGB) legitimiert gewesen sei, müsse es auch nach neuem Recht zur Beschwerde zugelassen werden. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (s. E. 2) rechtfertige die Professionalisierung des Vormundschaftswesens keinesfalls, dem kostenpflichtigen Gemeinwesen die Beschwerdebefugnis abzusprechen. Das kostenpflichtige Gemeinwesen sei mit den lokalen Verhältnissen besser vertraut und kenne die Person des Schutzbedürftigen bzw. dessen Umfeld besser als die Fachbehörde. Es müsse sich daher gegen einen Entscheid wehren können, der die Besonderheiten des Einzelfalls nicht hinreichend berücksichtige. Werde dem kostenpflichtigen Gemeinwesen der Beschwerdeweg versperrt, so sei die Fachbehörde dazu verleitet, die Interessen des Gemeinwesens zu vernachlässigen, das durch den Entscheid der Fachbehörde mit einer Kostenpflicht konfrontiert wird. Daher müsse das kostenpflichtige Gemeinwesen eine Überprüfung des Entscheids der Fachbehörde erzwingen und sich mittels Beschwerde darauf berufen können, dass seine Interessen völlig übergangen worden sind bzw. unter Berücksichtigung dieser Interessen ein anderer, für die schutzbedürftige Person gleichwertiger oder sogar besserer Entscheid hätte gefällt werden müssen. Was das Erfordernis eines rechtlich geschützten Interesses im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB angeht, bestreitet die Beschwerdeführerin, dass das finanzielle Interesse des als Kostenträger involvierten Gemeinwesens nur ein tatsächliches Interesse darstelle. Das Gemeinwesen, das Fürsorgeleistungen erbringen müsse, sei in seinen eigenen schutzwürdigen hoheitlichen Interessen berührt und damit zur Beschwerde ermächtigt. Dies gelte auch für ein Gemeinwesen, das gestützt auf die anwendbare Schulgesetzgebung über das übliche Mass hinaus für Unterrichtskosten aufkommen müsse. Schliesslich beteuert die Gemeinde X., sich über ihre finanziellen Interessen hinaus auch auf das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung zu berufen, das ebenfalls ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB sei.

4.2. Wohl geht aus der bundesrätlichen Botschaft hervor, dass sich die Befugnis zur Beschwerde materiell am früheren Art. 420 ZGB anlehnt (Botschaft, a.a.O., S. 7084). Allein daraus folgt aber nicht, dass die Beschwerdebefugnis des Gemeinwesens unter dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts generell zu bejahen ist, wie die Beschwerdeführerin meint. Daran vermag auch ein unter dem alten Recht ergangenes Urteil des Bundesgerichts (BGE 135 V 134) nichts zu ändern, noch die altrechtlichen Vorschriften, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft: aArt. 373 ZGB betraf nicht das Beschwerde-, sondern das Entmündigungsverfahren und hielt als blosse Verweisnorm lediglich fest, dass die Kantone die für die Entmündigung zuständigen Behörden und das Verfahren bestimmen. Auch aArt. 378 Abs. 2 ZGB räumte der Vormundschaftsbehörde der Heimat kein bedingungsloses Beschwerderecht gegen die Bevormundung eines Heimatangehörigen in einem anderen Kanton ein, sondern nur „zur Wahrung der Interessen“ dieses Angehörigen.

Welche Bewandtnis es mit der Beschwerdebefugnis hat, bestimmt sich nicht abstrakt, sondern nach den Vorschriften des geltenden Rechts, die es auf den konkreten Fall der Gemeinde X. anzuwenden gilt. Mit Bezug auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB führt die bundesrätliche Botschaft aus, dass gestützt auf diese Vorschrift auch andere Personen, das heisst Dritte zur Beschwerde befugt sind, die nicht als nahestehende Person im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB gelten können, jedoch ein rechtlich geschütztes Interesse haben. Ein bloss tatsächliches Interesse genügt nicht. Vorausgesetzt ist ein rechtlich geschütztes Interesse des Dritten, das durch das Kindes- bzw. Erwachsenenschutzrecht geschützt werden soll. Das fragliche Interesse muss ein eigenes Interesse der Drittperson sein (Botschaft, a.a.O.). Die Geltendmachung dieses eigenen (wirtschaftlichen oder ideellen) rechtlich geschützten Interesses ist also nur zulässig, wenn es mit der fraglichen Massnahme direkt zusammenhängt bzw. mit der Massnahme geschützt werden soll und deshalb von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hätte berücksichtigt werden müssen (Patrick Fassbind, Erwachsenenschutz, 2012, S. 136). Dieses Verständnis des rechtlich geschützten Interesses im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB steht in der Tat auf einer Linie mit der Rechtsprechung zu aArt. 420 ZGB: Schon mit der früheren vormundschaftlichen Beschwerde konnte ein Dritter eigene Interessen nur insofern verfolgen, als bei der angefochtenen Handlung die geltend gemachten Rechte oder Interessen überhaupt berücksichtigt werden mussten (BGE 137 III 67 E. 3.1 S. 69 mit Hinweisen). Aus dem Gesagten folgt, dass ein Dritter nicht zur Beschwerde befugt ist, wenn er vorgibt, Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen, aber nicht als nahestehende Person in Betracht fällt (Botschaft, a.a.O., S. 7084 f.; so auch Philippe Meier/Suzana Lukic, Introduction au nouveau droit de la protection de l’adulte, 2011, S. 59 f.; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler, FamKOMM Erwachsenenschutz, 2013, N. 27 zu Art. 450 ZGB; Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, 2011, S. 306; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz, Kommentar zu Art. 360-456 ZGB, 2010, N. 25 zu Art. 450 ZGB). Angewendet auf den konkreten Fall ergibt sich daraus folgende Rechtslage:

4.3. Zuerst ist zu prüfen, ob das finanzielle Interesse der Gemeinde X., die Kosten der angeordneten Fremdplatzierung des Kindes nicht übernehmen zu müssen, als rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB gelten kann. Von vornherein vergeblich beruft sich die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf BGE 134 II 45. Zwar hat das Bundesgericht in diesem Entscheid erkannt, dass Gemeinwesen gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde an das Bundesgericht legitimiert sein können, soweit sie in schutzwürdigen eigenen hoheitlichen Interessen berührt sind, was auch bei vermögensrechtlichen Interessen der Fall sein kann, zum Beispiel wenn das Gemeinwesen als Erbringer von Fürsorgeleistungen betroffen ist (BGE 134 II 45 E. 2.2.1 S. 47). Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin unterstellt, ist das schutzwürdige Interesse, wie es Art. 89 Abs. 1 und auch Art. 76 AllgemeinesAbs. 1 lit. b BGG voraussetzt, nicht mit dem rechtlich geschützten Interesse gleichzusetzen, von dem das Gesetz in Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB die Beschwerdebefugnis des Dritten abhängig macht (vgl. François Bohnet, Autorités et procédure en matière de protection de l’adulte, Droit fédéral et droit cantonal, in: Guillod/Bohnet, Le nouveau droit de la protection de l’adulte, 2012, S. 66). Wie die Rechtsprechung zum Bundesgerichtsgesetz zeigt, kann das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG auch (bloss) tatsächlicher Natur sein (vgl. BGE 133 I 286 E. 2.2 S. 290). Wo das Gesetz – wie auch für die Befugnis zur subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 115 lit. b BGG) – aber ein rechtlich geschütztes Interesse verlangt, genügt ein tatsächliches nicht (Urteil 2D_63/2008 vom 27. Juni 2008 E. 1.2). Nichts anderes ergibt sich aus der jüngsten Rechtsprechung zu Art. 89 Abs. 1 BGG, wonach das Gemeinwesen, selbst wenn es die Voraussetzungen von Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG nicht erfüllt, im Sinne einer allgemeinen Beschwerdelegitimation gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG auch die Auferlegung einer finanziellen Verpflichtung durch ein übergeordnetes Gemeinwesen anfechten kann, wenn es darlegt, dass es in hoheitlichen Befugnissen berührt ist und zentrale öffentliche Interessen auf dem Spiel stehen (s. Urteil 2C_169/2013 vom 20. Januar 2014 E. 1 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Diese Rechtsprechung bezieht sich auf einen Fall, in welchem eine kantonale Behörde einer Gemeinde finanzielle Lasten auferlegt hat. Sie lässt sich nicht auf die vorliegende Zivilstreitigkeit übertragen, in der die KESB Innerschwyz den Kindeseltern gegenübersteht und in ihrem Beschluss vom 27. August 2013 keinen konkreten Entscheid getroffen hat, wonach die Gemeinde X. für die angeordnete Kindesschutzmassnahme aufkommen müsste. Schliesslich setzt die Beschwerdebefugnis nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB voraus, dass das Interesse des Dritten mit der fraglichen Massnahme geschützt werden soll und bei der Entscheidfindung hätte einbezogen werden müssen (E. 4.2). Darauf kommt es an, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.

Im vorliegenden Fall hat die KESB Innerschwyz die elterliche Obhut der Beschwerdegegner über C. aufgehoben und das Kind in einer Institution platziert (Sachverhalt Bst. C). Diese Massnahme stützt sich auf Art. 310 Abs. 1 ZGB. Danach hat die Kindesschutzbehörde den Eltern das Kind wegzunehmen und es in angemessener Weise unterzubringen, wenn der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann. Gefährdet ist das Kind, wenn es in der elterlichen Obhut nicht in der für seine körperliche, geistige und sittliche Entwicklung nötigen Weise geschützt und gefördert wird (Urteil 5C.117/2002 vom 1. Juli 2002 E. 3.1). Auch in Art. 310 Abs. 1 ZAllgemeinesGB tritt der in Art. 307 Abs. 1 ZGB verankerte Grundsatz der Subsidiarität zutage, wonach die Kindesschutzbehörde zum Schutz des Kindes die geeigneten Massnahmen zu treffen hat, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder wenn sie dazu ausserstande sind. Solange sich die Gefährdung des Kindeswohls durch ambulante, die Familiengemeinschaft respektierende Massnahmen abwenden lässt, darf die Behörde den Eltern das Kind nicht wegnehmen; sie hat mithin – getreu der Maxime der Verhältnismässigkeit – immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (zum Ganzen Urteil 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1; s. auch Urteil 5C.71/2005 vom 26. April 2005 E. 3.4, nicht publ. in: BGE 131 III 409). Beim Entscheid über den Obhutsentzug und die Unterbringung des Kindes ist also allein die Gefährdung des Kindeswohls ausschlaggebend. Dass die Kindesschutzbehörde bei diesem Entscheid auch die wirtschaftlichen Interessen der Wohnsitzgemeinde als Kostenträgerin der Massnahme berücksichtigen müsste, lässt sich dem Gesetz hingegen nicht entnehmen. Nicht anders verhält es sich mit der Forderung des Gesetzgebers, dass die Behörde das Kind im Falle einer Wegnahme „in angemessener Weise“ unterzubringen hat: Ob das Kind in eine Pflegefamilie, eine betreute Wohngruppe oder in ein Pflegeheim zu geben ist, beurteilt sich wiederum allein unter dem Blickwinkel der spezifischen Gefährdungslage (vgl. Urteil 5C.258/2006 vom 22. Dezember 2006 E. 3.1.1).

4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Kindesschutzrecht von der Behörde nicht verlangt, bei der Anordnung eines Obhutsentzugs mit Fremdplatzierung nach Art. 310 Abs. 1 ZGB auch dem finanziellen Interesse des allenfalls kostenpflichtigen Gemeinwesens Rechnung zu tragen. Daraus folgt, dass dieses Interesse durch die erwähnte anwendbare zivilrechtliche Norm nicht im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB rechtlich geschützt ist. Soweit sich die Beschwerdeführerin über die Verletzung von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB beklagt, ist ihre Beschwerde unbegründet.

Der Bundesrat führte in einem Bericht vom 29. März 2017 (Erste Erfahrungen mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht) zu dieser Thematik insbesondere Folgendes aus:

4.3.3.4 Würdigung

Der Bundesrat anerkennt die Problematik, die sich daraus ergeben kann, dass eine Gemeinde mit hohen Kosten einer Massnahme konfrontiert ist, die von einer anderen Behörde angeordnet wurden. Die Einräumung eines Beschwerderechts der kostenpflichtigen Gemeinde erscheint allerdings nicht das richtige Mittel, um diese Problematik anzugehen. Dies namentlich aus folgenden Gründen:

(1) Ein allfälliges Beschwerderecht der kostenpflichtigen Gemeinde kann konzeptionell unterschiedlichen Zwecken dienen. So könnte de lege ferenda das Beschwerderecht zur Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Person selbst eingeführt werden. Die fiskalischen Interessen der Gemeinden wären dann nicht unmittelbar Gegenstand des Verfahrens, die Gemeinde würde vielmehr in allgemeiner Art und Weise darüber wachen, dass die KESB die richtigen Massnahmen anordnet.

Eine Reduktion auf diesen Blickwinkel macht allerdings rasch deutlich, dass die Gemeinde nicht die richtige Stelle ist, um die Interessen der betroffenen Person wahrzunehmen. Die anordnende Behörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen und ohne an die Ansichten und Anträge der beteiligten Parteien gebunden zu sein. Dabei muss sie gewährleisten, dass jede angeordnete Massnahme erforderlich und geeignet ist und dem Verhältnismässigkeitsgebot entspricht. Im Rahmen der Sachverhaltsabklärung hat sie selbstverständlich auch die Sozialdienste der Wohnsitzgemeinde zu befragen, wenn sich zeigt, dass dort für den Entscheid wesentliche Informationen vorhanden sein könnten. Das relevante Vorwissen der Gemeindebehörden fliesst so unmittelbar in das Verfahren ein. Der eigentliche Entscheid über die Massnahme muss aber von der KESB als Fachbehörde getroffen werden. Ihr stehen dabei ein Beurteilungsspielraum sowie ein gewisses Ermessen zu, und es kann nicht sein, dass eine andere Behörde, die nicht den Anforderungen an eine Fachbehörde genügen muss, hier intervenieren kann. Einer Gemeinde das Recht einzuräumen, die Interessen Einwohnerinnen und Einwohner im Rahmen eines Beschwerderechts wahrzunehmen, steht nach Ansicht des Bundesrates mit anderen Worten in einem Widerspruch zum Zweck der Revision, eine unabhängige, einzig zuständige, professionelle Behörde einzusetzen, die den Auftrag hat, die Interessen der Schutzbedürftigen zu wahren. Die meisten Gemeinden haben weder die erforderlichen Fachkenntnisse, noch die Ressourcen, um eine solche Aufgabe effektiv wahrzunehmen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass in der Praxis ein solches Recht kaum wahrgenommen würde bzw. allenfalls bloss dort, wo es um teure Massnahmen geht, im Sinne der fiskalischen Interessen der Gemeinde (und nicht der betroffenen Person) ausgeübt würde.

Der Gesetzgeber hat ausserdem die Beschwerdebefugnis nahestehender Personen geregelt, die im Interesse der betroffenen Person ans Gericht gelangen können. Zum Kreis dieser nahestehenden Personen gehören nebst den nahen Verwandten auch die Beiständin und der Beistand, die Vertrauensperson, Ärzte, Sozialarbeiter, Geistliche sowie die anderen Personen, die eine betreuende oder begleitende Funktion wahrnehmen. Der Begriff der nahestehenden Person ist sehr weit gefasst und sollte in der Mehrheit der Fälle gewährleisten können, dass sich eine solche nahestehende Betreuungs- oder Begleitperson für die Wahrung der Interessen der betroffenen Person einsetzen kann. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat zudem mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln, beispielsweise mit der Einsetzung einer Kindsvertretung gemäss Artikel 314abis ZGB, dafür zu sorgen, das die Interessen der schutzbedürftigen Person in allen Konstellationen, also beispielsweise auch dann, wenn die Eltern mit einem Obhutsentzug einverstanden sind, gewahrt werden.

(2) Die Diskussion um ein Beschwerderecht der Gemeinden macht deutlich, dass es primär nicht um die Wahrnehmung der Interessen der betroffenen Person geht, sondern um die fiskalischen Interessen des kostenpflichtigen Gemeinwesens. Die Beschwerde soll dazu dienen, unnötige oder unnötig teure Massnahmen zu verhindern. Wird ein Beschwerderecht der Gemeinde auf diese Weise verstanden, kann sie geltend machen, die angeordnete Massnahme sei zu teuer und der angestrebte Zweck könne auch mit einer anderen, kostengünstigeren Massnahme erreicht werden. Im Ergebnis geht es hier darum, dass vorgebracht wird, die angeordnete Massnahme entspreche beispielsweise nicht dem Kindeswohl bzw. diesem könnte mit einer anderen Massnahme in gleicher Weise entsprochen werden. Dies beispielsweise bei einem Entscheid, ob ein Kind in eine Pflegefamilie, eine betreute Wohngruppe oder in ein Kinderheim zu geben ist. Gerade bei einem solchen Entscheid dürfen aber die zu erwarteten Kosten der Massnahmen nicht im Vordergrund stehen; zentral ist vielmehr der Aspekt des Kindeswohls. Für diese Beurteilung ist aber die KESB als Fachbehörde zuständig und nicht die Wohnsitzgemeinde. Soweit die Wohnsitzgemeinde entscheidungsrelevante Kenntnisse des Falles hat, soll sie diese im Rahmen der Sachverhaltsabklärung durch die KESB einbringen können.

Ursache des Konflikts ist letztlich nicht das Fehlen des Beschwerderechts der Gemeinde, sondern das bewusste und gewollte Ziel der Revision, eine weisungsungebundene Fachbehörde einzurichten. Die damit in vielen Kantonen einhergehende Restrukturierung der Behördenorganisation hat unter Umständen zu einem Auseinanderfallen der Entscheidzuständigkeit und der Kostenpflicht geführt: Verschiedene Kantone haben mit der Revision zwar regionale oder kantonale KESB eingerichtet, die Kostentragung für die Massnahmen aber weiterhin auf der kommunalen Ebene belassen. Die bestehenden Schwierigkeiten sind deshalb auf die Regelung der Kostenverteilung innerhalb einzelner Kantone zurückzuführen. Deshalb würde auch mit der Einführung eines Beschwerderechts der Gemeinden das Problem nicht gelöst, denn die Gemeinden wären nach wie vor verpflichtet, im Falle des Unterliegens im Beschwerdeverfahren für die entsprechenden Kosten aufzukommen. Die Massnahme erscheint deshalb ungeeignet, um das dargestellte Problem zu lösen.

(3) Die Einführung eines Beschwerderechts zugunsten der kostenpflichtigen Gemeinde hätte schliesslich noch eine andere Inkonsistenz zur Folge: Die Zivilgerichte in den Kantonen sind im eherechtlichen Verfahren auch zuständig, Massnahmen zum Schutze des Kindes zu treffen.

Den Gemeinden kommt im Rahmen dieser Verfahren, auch wenn sie nach kantonalem Recht zur Übernahme der Kosten verpflichtet sind, kein Beschwerderecht zu. Die Schaffung eines Beschwerderechts der Gemeinde im Rahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts würde bedeuten, dass die Gemeinden nur gegenüber Entscheidungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, nicht jedoch gegenüber den Zivilgerichten ein Beschwerderecht hätten, soweit diese Kindesschutzmassnahmen anordnen.

Im Ergebnis zeigt sich, dass die Einführung eines Beschwerderechts für die kostenpflichtige Gemeinde ein ungeeignetes Mittel darstellt, um die vorhandenen Probleme zu lösen. Vielmehr erscheint es angezeigt, die kostenpflichtigen Gemeinden im Vorfeld des Erlasses einer Massnahme in den Entscheidprozess einzubeziehen und damit den Entscheid für die betroffene Gemeinde auch nachvollziehbar auszugestalten. Der Bundesrat hält deshalb die Einführung eines Beschwerderechts der kostenpflichtigen Gemeinden nicht für zielführend. Zu prüfen ist vielmehr, auf welche andere Weise die Gemeinden besser in die Entscheidfindung einbezogen werden können. Dieses Anliegen der Gemeinden, in Bezug auf geplante oder angeordnete Massnahmen angehört bzw. einbezogen zu werden und von den angeordneten Massnahmen Kenntnis zu erhalten, soll auf andere Art und Weise berücksichtigt werden (vgl. dazu ausführlich nachfolgend Ziff. 4.3.4).

Die Gemeinde ist also nicht beschwerdeberechtigt in Bezug auf Massnahmen der KESB. In Bezug auf den Fall mit der Sozialbehörde liegen die Umstände jedoch etwas anders. Mit dem Entscheid der KESB wird die Gemeinde zur Übernahme der Kosten verpflichtet, weshalb die Gemeinde dennoch legitimiert ist, einen solchen Kostenentscheid anzufechten. Es handelt sich somit um eine reine Kostenbeschwerde. Die Sozialbehörde rügte in diesem Sinne mit einem Eventualantrag die Angemessenheit der Rechnung des Beistandes, ohne dies jedoch genauer auszuführen.

Mit einer Kostenbeschwerde kann vor allem gerügt werden, dass der Beistand zu grossen Aufwand betrieben habe. Auch sollte gerügt werden können, dass die KESB die Kosten zu Unrecht nicht der verbeiständeten Person auferlegt hat. Nicht infrage gestellt werden kann jedoch die Notwendigkeit oder die Zweckmässigkeit einer Beistandschaft. Auch die Platzierung in einem Heim kann mit der Kostenbeschwerde nicht hinterfragt werden. Darüber entscheidet einzig die KESB und nur die Parteien können eine rechtliche Überprüfung veranlassen.

Die Entschädigung eines Beistandes richtet sich nach der Verordnung über Entschädigung und Spesenersatz bei Beistandschaften (ESBV) vom 3. Oktober 2012. Die KESB des Kantons Zürich haben diese Verordnung in eigenen Empfehlungen konkretisiert. Der Stundensatz des Beistandes wird zwischen der KESB und dem Beistand vereinbart, weshalb die Gemeinde den Tarif nicht nachträglich anfechten kann. Ob der Aufwand des Beistandes gerechtfertigt ist, ist immer auch ein Ermessensentscheid. In der Regel wird jedoch eine Rechnung eines Beistandes nur dann korrigiert, wenn der Aufwand offensichtlich übersetzt gewesen ist. Und dass die Gemeinde schliesslich grundsätzlich für die Kosten aufkommen muss, hat der Gesetzgeber entschieden.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur die eigentlichen Schutzmassnahmen Geld kosten, sondern auch das Verfahren selbst. Da sich Parteien immer mehr rechtlich vertreten lassen, nehmen die Anträge auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu. Die Kosten von unentgeltlichen Rechtsbeiständen müssen auch die Gemeinden tragen. Diese Kosten können die Gemeinden von den Vertretenen nach den allgemeinen Regeln der unentgeltlichen Rechtspflege zurückfordern, was aber regelmässig nicht oder nur in sehr bescheidenem Rahmen möglich ist.

Dass die Gemeinden für die Kosten für Kindesschutzmassnahmen aufkommen müssen, kann zu sehr ungerechten Resultaten führen. Bei kleinen Gemeinden kann eine einzige Fremdplatzierung, die immense Kosten produziert, das Gemeindebudget erheblich belasten. Aus diesem Umstand wird in der Politik teilweise das Loblied auf die Gemeinde gesungen und gefordert, dass die Gemeinden stärker an Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren zu beteiligen seien.

Es ist richtig, dass die Gemeinden kein Mitspracherecht haben, denn es ist gerade die Aufgabe der KESB und von Gerichten, über solche Massnahmen zu entscheiden. Auch weil es sich um sehr persönliche Sachverhalte handelt, ist es richtig, dass Gemeindepolitiker keinen Einblick erhalten. Bei einer Beteiligung der Gemeinden besteht ausserdem die Gefahr, dass allein aus Kostengründen nicht mehr die für den Einzelfall optimale Massnahme angeordnet wird. Den Ausführungen des Bundesrates kann ich vollumfänglich zustimmen.

Die richtige Antwort auf diese unbefriedigende Kostensituation ist somit nicht mehr Rechte für die Gemeinden, sondern eine gerechtere Kostenverteilung. Es handelt sich um eine rein finanzielle Frage, die nichts mit dem materiellen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht zu tun hat. Demzufolge ist es angezeigt, eine Lösung zu finden, bei der die Gemeinden für solche Kosten im Verhältnis zur Bevölkerungszahl aufkommen müssen. Allenfalls werden die Kosten gänzlich kantonalisiert. Im Kanton Bern werden zum Beispiel die Kosten der Gemeinden durch den Kanton mit Fallpauschalen abgegolten. Wenn die Kosten gerecht verteilt werden, stellt sich die Frage der Beteiligung von Gemeinden bei KESB-Verfahren erst gar nicht mehr.