Konkubinat, Ehe und eingetragene Partnerschaft

Konkubinat, Ehe und eingetragene Partnerschaft

Das Konkubinat ist eine nicht gesetzlich geregelte Lebensgemeinschaft. Die Ehe ist die gesetzlich geregelte heterosexuelle Lebensgemeinschaft. Die eingetragene Partnerschaft ist die gesetzlich geregelte homosexuelle Lebenspartnerschaft.

Die eingetragene Partnerschaft ist eine eheähnliche Partnerschaft. Aus politischen und ideologischen Gründen wurde die eingetragene Partnerschaft nicht als Ehe bezeichnet. Zudem wurden bei der eingetragenen Partnerschaft extra viele kleine Abweichungen zur Ehe eingebaut, was sich sachlich kaum begründen lässt. Und dies nur, um zu zeigen, dass die eingetragene Partnerschaft keine Ehe ist. Zum Beispiel ist nicht nachvollziehbar, warum bei der Ehe die Errungenschaftsbeteiligung, bei der er eingetragenen Partnerschaft dagegen die Gütertrennung der ordentliche Güterstand ist. Die Differenzierungen sind schliesslich auch ziemlich lächerlich, denn – rein rechtlich betrachtet – sind die beiden Rechtsinstitute ziemlich identisch. Deshalb könnte man das Gesetz über die eingetragene Partnerschaft eigentlich abschaffen und die Bestimmungen der Ehe grosso modo für die eingetragene Partnerschaft als sinngemäss anwendbar erklären. Umgangsprachlich spricht man denn auch häufig von Homo-Ehe. Und das trifft den Kern der eingetragenen Partnerschaft ziemlich genau.

Im Jahr 2012 habe ich erstmals eine Gegenüberstellung von Konkubinat, Ehe und eingetragener Partnerschaft gemacht. In der Zwischenzeit gab es verschiedenste wichtige Gesetzesänderungen, weshalb ich nun die Aufstellung vollständig überarbeitet und aktualisiert habe. Berücksichtigt wird bereits das neue Adoptionsrecht, das wohl auf den 1. Januar 2018 in Kraft treten wird.

Das Zivilgesetzbuch wurde in den letzten Jahren folgendermassen revidiert:

Änderung vom 19. Dezember 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht)

Änderung vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge)

Änderung vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt)

Änderung vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung)

Änderung vom 17. Juni 2016 (Adoption), Inkrafttreten per 1. Januar 2018

Diese Gesetzesänderungen haben insbesondere dazu geführt, dass das Konkubinat teilweise der Ehe angenähert worden ist (gemeinsame elterliche Sorge, Unterstützungsunterhalt, alternierende Obhut). Mit der Anerkennung von Stiefkindadoptionen wird eine Diskriminierung von eingetragenen Partnerschaften eliminiert.

Die Grünliberale Fraktion verlangte mit der parlamentarischen Initiative „Ehe für alle“ vom 5. Dezember 2013, dass alle rechtlich geregelten Lebensgemeinschaften für alle Paare ungeachtet des Geschlechts und der sexuellen Orientierung zu öffnen seien.

Der Vorstoss der Grünliberalen ist allerdings nur halb durchdacht. Wenn die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet wird, entfällt die Notwendigkeit einer eingetragenen Partnerschaft, welche de facto bereits heute eine Ehe darstellt. Die eingetragene Partnerschaft als Ehe light, was sie effektiv nicht ist, weiter am Leben zu erhalten, macht keinen Sinn. Neben dem Konkubinat braucht es nur eine gesetzlich geregelte Lebensgemeinschaft.

Das Familienrecht ist weiter in Entwicklung und wird in Zukunft weitere Veränderungen erfahren. Diesbezüglich verweise ich auf die folgenden Dokumente:

Familienrecht und gesellschaftliche Veränderungen, Gutachten zum Postulat 12.3607 Fehr „Zeitgemässes kohärentes Zivil- insbesondere Familienrecht“, Familienrecht und gesellschaftliche Veränderungen, Prof. Dr. Ingeborg Schwenzer, Basel, August 2013

Modernisierung des Familienrechts, Bericht des Bundesrates zum Postulat Fehr (12.3607), März 2015