Warum Gott nicht gegen die KESB hilft

In einem Beschluss des Obergerichts vom 25. Juli 2017 (PQ170051) ging es gemäss der Zusammenfassung um Folgendes:

Die Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung wurde verbunden mit Massnahmen der ambulanten Nachbetreuung im Sinne von Art. 437 ZGB. Er beschwerte sich darüber erfolglos beim Bezirksrat und zieht dessen Entscheid weiter ans Obergericht.

Im Beschluss wird der Sachverhalt folgendermassen konkretisiert:

Der Bezirksrat resümiert den Sachverhalt und erwägt, Erich S. leide aufgrund der Beurteilung durch eine externe Gutachterin und die Klinik Schlosstal an einer psychischen Krankheit, welche er freilich nicht anerkenne. Nach fachärztlicher Einschätzung bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass er nach dem Austritt aus der stationären Behandlung die Medikamente absetzen würde und damit eine Selbst- und Fremdgefährdung riskiere – wie sie sich bereits im August 2016 und im März 2017 realisiert habe, was zu fürsorgerischen Unterbringungen führte. Diese Gefahr könne und müsse nach den fachärztlichen Beurteilungen durch weitere Einnahme von geeigneten Medikamenten in Verbindung mit regelmässiger psychiatrischer Betreuung reduziert werden. Gestützt auf diese Überlegungen wies der Bezirksrat die Beschwerde ab (…).

Dem Beschluss stellte das Obergericht insbesondere folgenden Leitsatz voran:

Religiöse Erfahrungen und Überzeugungen sind zum Auslegen des staatlichen Rechts nicht geeignet (E. 2.3).

Im Beschluss wird die Argumentation des Beschwerdeführers wie folgt zusammengefasst:

Erich S. hält dem entgegen, ihm sei das rechtliche Gehör verweigert worden, denn nach der Bundesverfassung dürfe er seine weltanschaulichen Überzeugungen frei wählen und bekennen. Er kommentiert (unter anderem) ein „absurdes Mailverbot“ aufgrund einer Mail (offenbar von seiner Seite), „die Luzia, meine zukünftige Nebenfrau in Panik versetzt hatte“. Die Panik dieser Frau, der reinkarnierten frühchristlichen Märtyrerin Lucia von Syrakus, sei zwar verständlich, für Gott aber unerheblich, denn sie befinde sich noch „in Entwicklung“. Dafür verweist er auf ein am 10. März 2017 = 12. Adar 5777 erlebtes Wunder, mit welchem ihm der Herr die Zukunft seiner angetrauten und seiner zukünftigen Nebenfrau offenbarte. Die Einweisung in die Klinik kommentiert er als „Verhaftung“ ohne Haftbefehl. Im Lauf der Hospitalisierung habe er die Salbung mit dem Geist des Herrn erfahren, welcher ihm auftrug, den Schabat-Dienst zu versehen. Was von der Psychiatrie als Selbstgefährdung wahrgenommen werde, sei nichts anderes als diese Salbung mit dem Geist, wie in Psalm 92 beschrieben (Ps 92, 1 ff. und 11: „Ein Lied für den Sabbat. […] Du hast mich mit frischem Öl übergossen […]“) und ihm anlässlich seiner Taufe im Jordan verheissen worden sei (im Einzelnen act. 2, unter Hinweis auf die Beilagen).

Dazu meinte das Obergericht Folgendes:

Die europäische Kultur, ihr Wertesystem und auch ihre Gesetze basieren weitgehend auf der jüdischen und christlichen Tradition. Allerdings hat die Aufklärung dazu geführt, religiöse Auffassungen und Überzeugungen dem Privaten zuzuweisen, soweit sie konkrete Handlungsanweisungen enthalten. Weil religiöse Erlebnisse sehr subjektiv zu sein pflegen, wird ein direktes Eingreifen Gottes in den Alltag, zu Gunsten oder zu Lasten einzelner Menschen, von der Rechtsordnung nicht anerkannt. Erich S. akzeptiert das nicht. Das ist durchaus legitim, soweit es seine Überzeugung betrifft. Seine Sicht ist aber zur Auslegung und Anwendung des staatlichen Rechts nicht geeignet, weil sie aus einer anderen Sphäre stammt. Mit seinen Ausführungen kommentiert er denn auch nicht die (säkularen) Überlegungen des Bezirksrates, sondern hält ihnen seine eigene Sicht und seine subjektive Erfahrung der Welt und Gottes entgegen. Darauf kann im Rahmen der Beschwerde, welche ihrerseits der Diskussion des säkularen Rechts verhaftet ist, nicht eingetreten werden.

Die Begründung des Beschwerdeführers zeigt deutlich auf, dass es Menschen gibt, die Hilfe bedürfen, weshalb Erwachsenenschutzmassnahmen der KESB notwendig sind. Das hält auch das Obergericht klar fest:

Nur der Vollständigkeit halber mag angefügt werden, dass die Ausführungen der Beschwerde die Annahmen des Bezirksrates in der Sache keinesfalls erschüttern, sondern nur bestätigen: dass Erich S. seine fachärztlich festgestellte psychische Erkrankung selber nicht zu erkennen vermag und dass ohne ärztliche Begleitung und stützende Medikation die erhebliche Gefahr des Rückfalles in eine akute Phase dieser Erkrankung besteht und damit einer erneuten (zwangsweisen) Hospitalisierung. Gerade dafür sind die Massnahmen der ambulanten Nachbetreuung gedacht, welche den Mechanismus der „Drehtür-Psychiatrie“ (Hospitalisierung / Stabilisierung mit oder ohne Medikamente / Entlassung aufgrund verbesserten Zustandes / mangels Betreuung oder mangels Medikation Rückfall und erneute Hospitalisierung…) verhindern helfen sollen. Auch das Prinzip der Verhältnismässigkeit ist erfüllt – mildere Massnahmen sind nicht erkennbar, und eine zwangsweise Vollstreckung ist ausgeschlossen (§ 37 Abs. 3 EG KESR).