Kein Promibonus für Beschuldigte

Nach der Sonntagszeitung vom 3. Dezember 2017 steht der Sohn von SVP-Bundesrat Ueli Maurer nächstes Jahr als Beschuldigter vor dem Bezirksgericht Hinwil. Er soll betrunken mit dem Auto in eine Hauswand gefahren sein. Zudem soll er wegen eines Vermögensdelikts und wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte zur Rechenschaft gezogen werden. Der Beschuldigte habe sich mit der Staatsanwaltschaft auf ein abgekürztes Verfahren verständigt. Das heisst, dass er geständig ist und die rechtliche Würdigung und die vorgesehene Strafe akzeptiert. Der Verteidiger habe den Ausschluss der Öffentlichkeit (Publikum und Medien) beantragt. Sein Mandant sei keine öffentliche Person. Er habe ein Recht auf Privatsphäre, so wie jeder andere Bürger. Der zuständige Richter habe ihm signalisiert, dass die Aussichten gut stehen, Öffentlichkeit und Presse auszuschliessen.

Es ist zwar legitim, dass ein Verteidiger den Ausschluss der Öffentlichkeit beantragt. Es würde mich jedoch sehr erstaunen, wenn das Bezirksgericht Hinwil (wohl Einzelgericht) diesen Antrag gutheissen sollte. Verteidigungstaktisch war der Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit jedenfalls eher ein Schuss in den Ofen, da der Fall nun erst Recht in der Öffentlichkeit diskutiert wird.

Die Bundesverfassung sieht die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung vor, jedoch kann das Gesetz Ausnahmen vorsehen. Diese Bestimmung soll ermöglichen, dass die Justiz öffentlich kontrolliert werden kann. Eine Geheim- bzw. Kabinettsjustiz soll verhindert werden. Gerade in einem abgekürzten Verfahren, in dem sich die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte auf einen Deal einigen, ist das besonders wichtig.

Art. 30 Gerichtliche Verfahren
(…)
3 Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

Ausserdem garantiert die Bundesverfassung die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV) und die Medienfreiheit (Art. 17 BV).

In der Strafprozessordnung (StPO) wird der Grundsatz der Justizöffentlichkeit wiederholt und die Ausnahmen definiert.

2. Abschnitt: Öffentlichkeit
Art. 69 Grundsätze
1 Die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte sind mit Ausnahme der Beratung öffentlich.
2 Haben die Parteien in diesen Fällen auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet oder ist ein Strafbefehl ergangen, so können interessierte Personen in die Urteile und Strafbefehle Einsicht nehmen.
3 Nicht öffentlich sind:
a. das Vorverfahren; vorbehalten bleiben Mitteilungen der Strafbehörden an die Öffentlichkeit;
b. das Verfahren des Zwangsmassnahmengerichts;
c. das Verfahren der Beschwerdeinstanz und, soweit es schriftlich durchgeführt wird, des Berufungsgerichts;
d. das Strafbefehlsverfahren.
4 Öffentliche Verhandlungen sind allgemein zugänglich, für Personen unter 16 Jahren jedoch nur mit Bewilligung der Verfahrensleitung.

Art. 70 Einschränkungen und Ausschluss der Öffentlichkeit
1 Das Gericht kann die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen, wenn:
a. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern;
b. grosser Andrang herrscht.
2 Ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so können sich die beschuldigte Person, das Opfer und die Privatklägerschaft von höchstens drei Vertrauenspersonen begleiten lassen.
3 Das Gericht kann Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstattern und weiteren Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, unter bestimmten Auflagen den Zutritt zu Verhandlungen gestatten, die nach Absatz 1 nicht öffentlich sind.
4 Wurde die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so eröffnet das Gericht das Urteil in einer öffentlichen Verhandlung oder orientiert die Öffentlichkeit bei Bedarf in anderer geeigneter Weise über den Ausgang des Verfahrens.

In Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 äusserte sich der Bundesrat insbesondere wie folgt:

Art. 68 Einschränkungen und Ausschluss der Öffentlichkeit

Die in Absatz 1 dieser Bestimmung vorgesehen Ausnahmen entsprechen dem schweizerischen Standard. Sie setzen, was Buchstabe a betrifft, die verfassungs- und völkerrechtlichen Vorgaben (insbes. Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 IPBPR) auf Gesetzesstufe um. Buchstabe a erwähnt die Interessen des Opfers ausdrücklich und will dadurch sicherstellen, dass diese in jedem Fall von Amtes wegen Berücksichtigung finden. Allerdings setzt auch ein Ausschluss wegen Opferinteressen eine Abwägung durch das Gericht voraus; dies gilt auch bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität. Damit wird zum einen klargestellt, dass die Leitung und Führung eines Strafprozesses in den Händen der Verfahrensleitung und nicht in jenen der Parteien oder anderer Verfahrensbeteiligter liegt. Zum andern findet die Tatsache Berücksichtigung, dass die Öffentlichkeit einer Gerichtsverhandlung sich nicht nur zu Gunsten oder zu Lasten der Parteien oder anderer Verfahrensbeteiligter auswirkt, sondern ihr auch eine Kontrollfunktion gegenüber der Rechtspflege zukommt. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit berührt somit nicht nur private Interessen, sondern auch öffentliche. Deshalb kann es nicht im Belieben einer Partei stehen, die Öffentlichkeit von der Verhandlung auszuschliessen; vielmehr hat das Gericht eine Abwägung der in Frage stehenden Interessen vorzunehmen.

Meistens dürfte es sich bereits aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ergeben, dass der Interessenschutz eine öffentliche Urteilsverkündung nicht ausschliesst. Absatz 4 sieht deshalb eine öffentliche Urteilseröffnung vor, auch wenn die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfanden. Erfordert der Interessenschutz ausnahmsweise einen Verzicht auch auf die öffentliche Urteilseröffnung, ist das Urteil gegebenenfalls in anderer geeigneter Weise bekannt zu geben, so z.B. durch ein Pressecommuniqué.

Eine gewichtige Ausnahme vom Öffentlichkeitsgrundsatz besteht im Jugendstrafverfahren, weil das primäre Ziel des Jugendstrafrechts die Spezialprävention (Resozialisierung) ist, weshalb Jugendliche in der Regel nicht in der Öffentlichkeit vorgeführt werden können.

Art. 14 JStPO
Ausschluss der Öffentlichkeit
1 Das Strafverfahren findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Untersuchungsbehörde und die Gerichte können die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über den Stand des Verfahrens informieren.
2 Das Jugendgericht und die Berufungsinstanz können eine öffentliche Verhandlung anordnen, wenn:
a. die oder der urteilsfähige beschuldigte Jugendliche oder die gesetzliche Vertretung dies verlangt oder das öffentliche Interesse es gebietet; und
b. dies den Interessen der oder des beschuldigten Jugendlichen nicht zuwiderläuft

Das Bundesgericht beschäftige sich in einem Urteil vom 22. Februar 2017 (BGE 143 I 19) mit einem Fall von versuchter Tötung. Der Ausschluss der Öffentlichkeit (inkl. Medien) wurde wegen des Schutzes des Kindes der Beschuldigten und des Opfers vom Bezirksgericht Pfäffikon und vom Obergericht gutgeheissen. Das Bundesgericht hob diese Entscheide auf.

Die rechtsstaatliche und demokratische Bedeutung des Grundsatzes der Justizöffentlichkeit gebietet, einen Ausschluss des Publikums und der Medienschaffenden in gerichtlichen Strafverfahren nur sehr restriktiv, mithin bei überwiegenden entgegenstehenden Interessen, zuzulassen (E. 3.1).

3.1 Art. 30 Abs. 3 BV verankert das auch von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II vorgesehene Prinzip der Justizöffentlichkeit. Diese erlaubt Einblick in die Rechtspflege und sorgt für Transparenz gerichtlicher Verfahren. Damit dient sie einerseits dem Schutze der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht die Justizöffentlichkeit auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die Justizöffentlichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettsjustiz, will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Der Grundsatz ist von zentraler rechtsstaatlicher und demokratischer Bedeutung. Die demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt (BGE 139 I 129 E. 3.3 S. 133 f.; BGE 137 I 16 E. 2.2 S. 18 f.; BGE 134 I 286 E. 5.1 S. 288 und E. 6.1 S. 289; BGE 133 I 106 E. 8.1 S. 107; BGE 124 IV 234 E. 3b S. 238; BGE 119 Ia 99 E. 4a S. 104; BGE 117 Ia 387 E. 3 S. 389; BGE 113 Ia 309 E. 4c S. 318; vgl. ferner EGMR-Urteil Hurter gegen Schweiz vom 15. Dezember 2005 [Nr. 53146/99] § 25 und § 32).

Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit wird für gerichtliche Strafverfahren in Art. 69 Abs. 1 StPO präzisiert (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozesses, BBl 2006 1085, 1152 Ziff. 2.2.8.2). Nach dieser Bestimmung sind die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich. Der allgemeinen Zugänglichkeit und der Möglichkeit der Kenntnisnahme staatlicher Tätigkeit kommen im Strafprozess besondere Bedeutung zu, werden in solchen Verfahren doch Entscheide mit potenziell weitreichenden und schweren Konsequenzen für die Betrofenen gefällt (SAXER/THURNHEER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 69 StPO; FELIX BOMMER, Öffentlichkeit der Hauptverhandlung zwischen Individualgrundrecht und rechtsstaatlich-demokratischem Strukturprinzip, in: Strafrecht, Strafprozessrecht und Menschenrechte, Festschrift für Stefan Trechsel, Donatsch/Forster/Schwarzenegger [Hrsg.], 2002, S. 680; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, S. 91). Eine wesentliche Funktion des Öffentlichkeitsgebots ist daher der Schutz der beschuldigten Personen: Unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten soll ihnen durch die (etwaige) Anwesenheit des Publikums (vgl. dazu BOMMER, a.a.O., S. 675 ff.), und insbesondere durch das wachsame Auge der Medien, eine korrekte und gesetzmässige Behandlung zukommen (BGE 139 I 129 E. 3.3 S. 133; BGE 134 I 286 E. 5.1 S. 288; BGE 124 IV 234 E. 3b S. 238; BGE 119 Ia 99 E. 2a S. 100; HEINZ AEMISEGGER, Öffentlichkeit der Justiz, in: Neue Bundesrechtspflege, Pierre Tschannen [Hrsg.], 2007, S. 377; GEROLD STEINMANN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 43 zu Art. 30 BV; HEIMGARTNER/WIPRÄCHTIGER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 zu Art. 59 BGG). Die Kontrolle staatlichen Handelns dient dem Interesse der Verfahrensbeteiligten und der Öffentlichkeit (Botschaft zur StPO, BBl 2006 1085, 1153 Ziff. 2.2.8.2; PASCAL MAHON, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 8 zu Art. 69 StPO). Sie soll die Richterinnen und Richter zu einer verantwortungsvollen Erfüllung ihrer Aufgaben anhalten und sie zu rechtmässigen und sachgerechten Entscheidungen bewegen (SAXER/THURNHEER, a.a.O., N. 14 zu Art. 69 StPO). Den Gerichtsberichterstatterinnen und -erstattern kommt dabei eine wichtige Wächterrolle zu, da die Kontrolle durch die Öffentlichkeit für gewöhnlich erst durch die vermittelnde Tätigkeit der Medien gewährleistet werden kann (HEIMGARTNER/WIPRÄCHTIGER, a.a.O., N. 11 zu Art. 59 BGG). Sie nehmen mit ihrer Berichterstattung eine wichtige Brückenfunktion wahr, weil sie der Öffentlichkeit Einblicke in die Justiztätigkeit eröffnen und diese über die geltende Rechtswirklichkeit orientieren (vgl. BGE 137 I 16 E. 2.2 S. 19; STEINMANN, a.a.O., N. 54 zu Art. 30 BV; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, Rz. 672; FRANZ ZELLER, Medien und Hauptverhandlung, Justice – Justiz – Giustizia 1/2006 Rz. 24). Insofern gebietet die rechtsstaatliche und demokratische Bedeutung des in Art. 69 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatzes der Öffentlichkeit, einen Ausschluss des Publikums und der Medienschaffenden im gerichtlichen Strafprozess nur sehr restriktiv, mithin bei überwiegenden entgegenstehenden Interessen, zuzulassen (vgl. BGE 133 I 106 E. 8.1 S. 107 f.; BGE 119 Ia 99 E. 4a S. 104; BGE 117 Ia 387 E. 3 S. 389; BGE 113 Ia 309 E. 4c S. 318; je mit Hinweisen). Dieser hohe Stellenwert des Öffentlichkeitsgebots rechtfertigt sich auch deshalb, weil in Straffällen bereits von vornherein wichtige Verfahrensstadien (z.B. die polizeiliche Ermittlungs- bzw. staatsanwaltliche Untersuchungstätigkeit) und praxisrelevante Erledigungsformen (insbesondere das Strafbefehlsverfahren) nicht publikumsöffentlich sind (vgl. Art. 69 Abs. 3 StPO). Insofern hat der Gesetzgeber das Prinzip der Justizöffentlichkeit in vorweggenommener Interessenabwägung bereits empfindlich eingeschränkt.

Im Ausmass der garantierten Justizöffentlichkeit bilden Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich zugängliche Quellen im Sinne der Informationsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 3 BV (BGE 139 I 129 E. 3.3 S. 134; BGE 137 I 16 E. 2.2 S. 18 f.; BGE 113 Ia 309 E. 4c S. 318; je mit Hinweisen). Nach Art. 16 BV ist die Informationsfreiheit gewährleistet (Abs. 1). Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten (Abs. 3).

Art. 17 BV schützt die Medienfreiheit. Danach ist die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen gewährleistet (Abs. 1). Zensur ist verboten (Abs. 2). Die Medienfreiheit gewährleistet ebenso Art. 10 EMRK, obschon sie darin nicht ausdrücklich erwähnt wird (BGE 141 I 211 E. 3.1 S. 213 f. mit Hinweis). Sie gehört zu den zentralen Ausprägungen des allgemeinen Grundrechts freier Meinungsäusserung. Normativer Kern der Medienfreiheit ist die Sicherung des ungehinderten Nachrichtenflusses und des freien Meinungsaustauschs. Geschützt ist die Recherchetätigkeit der Journalisten zur Herstellung von Medienerzeugnissen und zu deren Verbreitung in der Öffentlichkeit. Die damit vermittelte Freiheit des Medienschaffens ist nicht Selbstzweck. Vielmehr hat der ungehinderte Fluss von Informationen und Meinungen in einem demokratischen Rechtsstaat eine wichtige gesellschaftliche und politische Bedeutung. Den Medien kommt als Informationsträger die Funktion eines Bindeglieds zwischen Staat und Öffentlichkeit zu. Zugleich leisten die Medien einen wesentlichen Beitrag zur Kontrolle behördlicher Tätigkeiten (BGE 141 I 211 E. 3.1 S. 214; BGE 137 I 209 E. 4.2 S. 211 f.).

Mit dem Ausschluss der akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter von der Berufungsverhandlung und mündlichen Urteilsverkündung wird der Grundsatz der Justizöffentlichkeit offensichtlich tangiert. Ebenso wird in die Medienfreiheit nach Art. 17 BV eingegriffen, da den Pressevertretern verunmöglicht wird, die sich aus der Gerichtsverhandlung und Urteilseröffnung ergebenden Informationen zu beschaffen und sie anschliessend der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Ob überdies die Informationsfreiheit nach Art. 16 Abs. 3 BV betroffen ist, kann dahingestellt bleiben, da die Voraussetzungen für deren Einschränkung nach Art. 36 BV dieselben sind wie bei der Medienfreiheit (ebenso BGE 141 I 211 E. 3.1 S. 214; BGE 137 I 209 E. 4.2 S. 212).

Kommen wir wieder zurück zum Bundesratssohn. Eine öffentliche Gerichtsverhandlung tangiert offensichtlich seine Persönlichkeit, aber das ist bei jedem Beschuldigten der Fall. In Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 8 Abs. 1 BV) kann es grundsätzlich keine Sonderbehandlung für Angehörige von Promis geben. Qualifizierte Gründe, warum man die Öffentlichkeit ausschliessen sollte, sind offensichtlich nicht vorhanden. Eine öffentliche Gerichtsverhandlung ist für einen Beschuldigten nie ein Spaziergang, soll es aber auch nicht sein. Eine öffentliche Verhandlung ist Teil des Prozesses, sich mit den eigenen Verfehlungen auseinanderzusetzen. Vorliegend stellt eine Verhandlung im abgekürzten Verfahren auch keine übermässige Belastung für den Beschuldigten dar. Meines Erachtens kann ein Beschuldigter nur in einer sehr extremen Konstellation überhaupt den Ausschluss der Öffentlichkeit verlangen. Das ist aber hier sicher nicht der Fall.

Die Medienfreiheit kann schliesslich nur eingeschränkt werden, wenn dies verhältnismässig ist. Es erfolgt somit eine Interessenabwägung zwischen Berichterstattung und dem Schutz der Privatsphäre. Da der Beschuldigte Sohn eines Bundesrates ist, dessen Partei eine prononcierte Law-and-Order-Politik betreibt und regelmässig über die Kuscheljustiz und den sogenannten Täterschutz wettert, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an dem Fall. Es ist schon etwas grotesk, wenn der Beschuldigte auf Täterschutz macht.

Selbst wenn das allgemeine Publikum von der Gerichtsverhandlung ausgeschlossen werden könnte, ist ein Ausschluss von Gerichtsberichterstattern jedenfalls ganz sicher nicht angezeigt. Selbst Art. 70 Abs. 4 StPO sieht vor, dass das Urteil in einer öffentlichen Verhandlung eröffnet oder die Öffentlichkeit bei Bedarf in geeigneter Weise über den Ausgang des Verfahrens orientiert.

Fazit: Wenn man die Öffentlichkeit scheut, sollte man nicht besoffen mit dem Auto in eine Hauswand fahren.

Update vom 12.12.2017

In den Medien ist heute zu lesen, dass der Prozess gegen den Bundesratssohn nun doch nicht geheim ist. Das Bezirksgericht Hinwil schliesst zwar das allgemeine Publikum von der Hauptverhandlung aus, was diskutabel, aber schliesslich doch egal ist, da dieser Prozess kaum ein grosses Publikum anziehen würde. Die akkreditieren Journalisten sind dagegen zum Prozess zugelassen. Dass diese die Anklageschrift erst an der Hauptverhandlung erhalten, ist doch sehr speziell, um nicht zu sagen schikanös. Dadurch wird die Berichterstattung behindert, denn diese muss in Zeiten von Onlinemedien schnell erfolgen.

Update 12.1.2018

Gemäss den Medien hat das Obergericht eine Beschwerde des Bundesratssohnes abgewiesen. Die Medien dürfen somit über den Prozess berichten.

Update vom 20.5.2018

Gemäss den Medien lehnte schliesslich auch das  Bundesgericht eine Sonderbehandlung für den Bundesratssohn ab.

Update vom 22.5.2018

Das Bundesgericht führte im Urteil vom 9. Mai 2018 (1B_87/2018) Folgendes aus:

3.1. Der Beschwerdeführer bringt wie bereits im kantonalen Verfahren zusammenfassend vor, bei „normalen“ Straftätern würden die Medien in anonymisierter Weise über die Straftaten und das Gerichtsverfahren informieren. Nach der bereits erfolgten öffentlichen Berichterstattung sei vorliegend eine Anonymisierung nicht mehr möglich. Er sei aber keine „Person der Zeitgeschichte“ im persönlichkeitsrechtlichen Sinn, sondern stehe nur im Fokus der Presse, weil sein Vater Bundesrat sei. Im Hinblick auf seine psychische Gesundheit und seine Persönlichkeitsrechte sei es deshalb erforderlich, die Gerichtsberichterstatter von der Verhandlung auszuschliessen. Nur so sei gewährleistet, dass seine Persönlichkeitsrechte gewahrt würden, wie dies bei anderen Straftätern auch der Fall sei. Dem öffentlichen Interesse an der Gerichtsberichterstattung und der Verhinderung von „Geheimjustiz“ könne mit einer angemessenen Information der Öffentlichkeit durch das Gericht Rechnung getragen werden.

3.2.1. Art. 30 Abs. 3 BV verankert das auch von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 UNO-Pakt II vorgesehene Prinzip der Justizöffentlichkeit. Diese erlaubt Einblick in die Rechtspflege und sorgt für Transparenz gerichtlicher Verfahren. Damit dient sie einerseits dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht die Justizöffentlichkeit auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten, nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die Justizöffentlichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettsjustiz, will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Der Grundsatz ist von zentraler rechtsstaatlicher und demokratischer Bedeutung. Die demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt (BGE 143 I 194 E. 3.1 S. 197 f.; 139 I 129 E. 3.3 S. 133 f.; 137 I 16 E. 2.2 S. 18 f.).

3.2.2. Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit wird für gerichtliche Strafverfahren in Art. 69 Abs. 1 StPO präzisiert. Nach dieser Bestimmung sind die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich. Gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO kann das Gericht jedoch einen vollständigen oder teilweisen Ausschluss der Öffentlichkeit unter anderem dann vorsehen, wenn schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person, insbesondere des Opfers, dies erfordern. Des Weiteren kann das Gericht gemäss Art. 70 Abs. 3 StPO Gerichtsberichterstattern und weiteren Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, unter bestimmten Auflagen den Zutritt zu nicht öffentlichen Verhandlungen gestatten.

Gemäss § 11 der Zürcher Verordnung vom 16. März 2001 der obersten kantonalen Gerichte über die Information über Gerichtsverfahren und die Akteneinsicht bei Gerichten durch Dritte (AEV/ZH; LS 211.15) haben die Medienschaffenden mit der Zulassung zur Verhandlung über die allgemeinen Rechte hinaus namentlich Anspruch auf die sich aus den Art. 70 Abs. 3 StPO sowie den §§ 13a bis 19 dieser Verordnung ergebenden Vergünstigungen (Abs. 1). Die Berichterstattung soll in sachlicher, angemessener Weise erfolgen und auf die schutzwürdigen Interessen der Prozessparteien gebührend Rücksicht nehmen. Insbesondere ist jede Art von Vorverurteilung, unnötiger Blossstellung oder suggestiver Berichterstattung zu vermeiden (Abs. 2). Gemäss § 16 Abs. 1 Ziff. 2 AEV/ZH wird in Strafverfahren mit öffentlicher Verhandlung den zugelassenen Gerichtsberichterstattern auf Anfrage gestattet, im Hinblick auf die Berichterstattung Einsicht in die Anklageschrift zu nehmen.

3.2.3. Den Gerichtsberichterstattern kommt eine wichtige Wächterrolle zu, da die Kontrolle durch die Öffentlichkeit für gewöhnlich erst durch die vermittelnde Tätigkeit der Medien gewährleistet werden kann. Sie nehmen mit ihrer Berichterstattung eine wichtige Brückenfunktion wahr, weil sie der Öffentlichkeit Einblicke in die Justiztätigkeit eröffnen und diese über die geltende Rechtswirklichkeit orientieren. Insofern gebietet die rechtsstaatliche und demokratische Bedeutung des in Art. 69 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatzes der Öffentlichkeit, einen Ausschluss der Medienschaffenden im gerichtlichen Strafprozess nur sehr restriktiv, mithin bei überwiegenden entgegenstehenden Interessen, zuzulassen. Dieser hohe Stellenwert des Öffentlichkeitsgebots rechtfertigt sich auch deshalb, weil in Straffällen bereits von vornherein wichtige Verfahrensstadien (z.B. die polizeiliche Ermittlungs- bzw. staatsanwaltliche Untersuchungstätigkeit) und praxisrelevante Erledigungsformen (insbesondere das Strafbefehlsverfahren) nicht publikumsöffentlich sind (vgl. Art. 69 Abs. 3 StPO). Insofern hat der Gesetzgeber das Prinzip der Justizöffentlichkeit in vorweggenommener Interessenabwägung bereits empfindlich eingeschränkt (BGE 143 I 193 E. 3.1 S. 199). Dies gilt auch für das abgekürzte Verfahren, da die Absprache unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet und vor Gericht kein Beweisverfahren durchgeführt wird (Art. 361 Abs. 4 StPO).

Ein Ausschluss der akkreditierten Gerichtsberichterstatter von der Verhandlung stellt einen Eingriff in die Medienfreiheit nach Art. 17 BV dar, weil den Pressevertretern verunmöglicht wird, die sich aus der Gerichtsverhandlung und Urteilseröffnung ergebenden Informationen zu beschaffen und sie anschliessend der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (BGE 143 I 194 E. 3.1 S. 200).

3.2.4. Ungeachtet der erheblichen demokratischen, rechtstaatlichen und grundrechtlichen Bedeutung des Öffentlichkeitsprinzips gilt es jedoch insbesondere auch das gegenteilige Interesse des Persönlichkeitsschutzes zu berücksichtigen. So kann die detaillierte Ausbreitung der persönlichen Verhältnisse in die Privat- oder gar Geheimsphäre der beschuldigten Person eingreifen (BGE 137 I 209 E. 4.4 S. 213). Dem trägt Art. 70 StPO Rechnung.

Beim Entscheid über den Öffentlichkeitsausschluss ist zu beachten, dass Publikums- und Medienöffentlichkeit die verfassungsrechtliche Regel, der Ausschluss der Öffentlichkeit die legitimationsbedürftige Ausnahme ist. Es sind die Interessen, zu deren Schutz der Ausschluss erfolgen soll, und die Interessen der Öffentlichkeit sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Der Ausschluss der Öffentlichkeit und der Gerichtsberichterstatter muss verhältnismässig, d.h. geeignet und erforderlich sein.

Zwar geniessen nicht nur Opfer, sondern auch Beschuldigte Persönlichkeitsschutz. Dennoch ist gegenüber dem Ausschluss der Öffentlichkeit und der Gerichtsberichterstatter im Interesse der beschuldigten Person Zurückhaltung geboten. Grundsätzlich muss die beschuldigte Person die mit einer öffentlichen Verhandlung möglicherweise verbundenen psychischen Belastungen und Konsequenzen erdulden. Sie kann nicht allein deswegen den Ausschluss der Öffentlichkeit verlangen (vgl. zum Ganzen Urs Saxer / Simon Thurnheer, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 69 N. 19 und Art. 70 N. 2 und N. 8 f.; BGE 119 la 99 E. 4b S. 105).

3.3. Die Vorinstanz hat erwogen, gerade wenn ein erwachsenes Kind einer hohen Magistratsperson angeklagt und das Publikum zu dessen Schutz bereits ausgeschlossen sei, bestehe ein grosses öffentliches Interesse daran, das Öffentlichkeitsprinzip durch die Präsenz der Medien wenigstens mittelbar aufrecht zu erhalten und damit die Kontrolle über das korrekte Funktionieren der Justiz zu gewährleisten und jeden Anschein von Kabinettsjustiz zu vermeiden. Es gehe dem Beschwerdeführer letztlich einzig darum, zu verhindern, dass die ihm vorgeworfenen Delikte und die zu erwartende Verurteilung bzw. das Strafmass bekannt würden. Ein solcher subjektiver Wunsch sei zwar verständlich, legitimiere jedoch keine Ausnahme des Medienöffentlichkeitsgebots. Die Möglichkeit, dass Delikte und Sanktionen publik würden, gehöre vielmehr zum Strafprozess und allein der Status als Verwandter einer prominenten Person verschaffe keinen Anspruch auf eine Sonderbehandlung. Dass es zu einer Gerichtsverhandlung kommen werde, liege allein im eingestandenen Fehlverhalten des Beschwerdeführers.

3.4. Auf der Grundlage der dargestellten Rechtslage und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.2 hiervor) verletzt die vorinstanzliche Interessenabwägung (E. 3.3 hiervor) kein Bundesrecht. Die Schutzanliegen des Beschwerdeführers vermögen nicht gegen die Interessen der Beschwerdegegner an der Informationsbeschaffung und -verbreitung sowie an einer wirksamen Justizkontrolle aufzukommen. Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, besteht gerade dann, wenn der Sohn eines Bundesrats vor Gericht steht, ein gewichtiges öffentliches Interesse, dass durch die Teilnahme von akkreditierten Gerichtsberichterstattern die öffentliche Kontrolle über das korrekte Funktionieren der Justiz sichergestellt wird. Mit der Aushändigung der Anklageschrift zu Beginn der Hauptverhandlung gestützt auf § 16 Abs. 1 Ziff. 2 AEV/ZH soll gewährleistet werden, dass die Gerichtsberichterstatter ihre Kontrollfunktion auch tatsächlich ausüben können. Als Beschuldigter hat der Beschwerdeführer die mit einer öffentlichen Verhandlung verbundenen psychischen Belastungen und Konsequenzen hinzunehmen. Ein Ausschluss (auch) der akkreditierten Gerichtsberichterstatter wäre unverhältnismässig und würde gegen das Justizöffentlichkeitsgebot sowie die verfassungsrechtlich geschützte Medienfreiheit (Art. 17 BV) verstossen (vgl. zum Ganzen auch BGE 143 I 194 E. 3.6.3 S. 207 f.).

3.5. Dem Persönlichkeitsschutz des Beschwerdeführers kann mittels Auflagen an die zugelassenen akkreditierten Gerichtsberichterstatter Rechnung getragen werden. Der Beschwerdeführer ist, wie von ihm zu Recht angeführt, keine Person der Zeitgeschichte (zu diesem Begriff vgl. Anne-Sophie Morand, Die Person der Zeitgeschichte, Medialex 2015 S. 49 ff.); er hat daher grundsätzlich Anspruch auf eine anonymisierte Berichterstattung.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf BGE 137 I 209. In jenem Fall machte der vorsitzende Bezirksgerichtspräsident die akkreditierten Gerichtsberichterstatter zu Beginn der Hauptverhandlung unter anderem darauf aufmerksam, der Ausschluss der Öffentlichkeit habe zur Folge, dass von den Verfahrensbeteiligten keine persönlichen Daten wie Name oder Wohnort und keine Bilder publiziert werden dürften, seien diese inner- oder ausserhalb des Gerichtsgebäudes aufgenommen worden (BGE 137 I 209 Sachverhalt lit. A.). Damit – so folgerte das Bundesgericht – habe der vorsitzende Richter von den akkreditierten Gerichtsberichterstattern einzig Gewähr für etwas verlangt, wozu diese mit Blick auf den Schutz der Persönlichkeit der Verfahrensparteien ohnehin gehalten gewesen seien (BGE 137 I 209 E. 4.4 S. 213).

Diese Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht in BGE 143 I 194 und wies darauf hin, dass die Medienschaffenden bei einer Zulassung zur Verhandlung daran zu erinnern seien, nur in anonymisierter Form über das Verfahren zu berichten. Sie hätten in ihrer Berichterstattung die Persönlichkeit der Prozessbeteiligten zu wahren, andernfalls ihnen neben zivilrechtlichen Klagen nach Art. 28 ff. ZGB auch die Einleitung von Strafverfahren insbesondere wegen Verletzung von Art. 173 ff. StGB drohen könnten. Desgleichen würden Journalistinnen und Journalisten gemäss ihren eigenen berufsethischen Normen zur Respektierung der Privatsphäre von Personen angehalten (vgl. Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten des Schweizer Presserats vom 21. Dezember 1999, Ziff. 7, sowie die dazugehörigen Richtlinien, Ziff. 7.1 ff. und Ziff. 8.3; siehe zum Ganzen BGE 143 I 194 E. 3.6.3 S. 208).

Zusammenfassend besteht im zu beurteilenden Fall entgegen der Auffassung und den Anträgen des Beschwerdeführers (vgl. Sachverhalt lit. A.) ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass die akkreditierten Gerichtsberichterstatter über den Inhalt des gegen den Sohn eines Bundesrats geführten Strafverfahrens öffentlich berichten. Dies erlaubt es auch, die konkreten Straftatbestände und das Strafmass zu benennen, da nur so eine wirksame Justizkontrolle durch die Öffentlichkeit erreicht werden kann.

Hingegen sind nach dem Gesagten aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes keine darüber hinausgehenden, identifizierenden Angaben über den Beschwerdeführer zu veröffentlichen. Zwar kann, wie dieser zu Recht einwendet, eine Anonymisierung aufgrund der Bekanntgabe seines Nachnamens in der bisherigen Presseberichterstattung nicht mehr vollumfänglich gewährleistet werden. Mittels klarstellender Auflagen zu Beginn der Hauptverhandlung an die zugelassenen akkreditierten Gerichtsberichterstatter kann aber das Bezirksgericht sicherstellen, dass keine weiteren persönlichen Daten wie insbesondere Vorname, Alter und Wohnort publiziert und keine Bildaufnahmen veröffentlicht werden.

Update vom 19.18.2018

Am 18. Dezember 2018 fand nun die Hauptverhandlung statt. Das Bezirksgericht Hinwil verurteilte den Bundesratssohn im abgekürzten Verfahren wegen SVG-Vergehen, Raub, versuchter Erpressung, Sachbeschädigung, versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Beschimpfung sowie Hinderung einer Amtshandlung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie einer (wohl auch bedingten) Geldstrafe von 80 Tagessätzen à 80 Fr. (Blick, Tagesanzeiger, 20 Minuten). Wahrscheinlich dürfte noch eine (unbedingte) Busse dazukommen. Schliesslich muss er auch für die Verfahrenskosten aufkommen.

Bekanntlich parkte der Bundesratssohn sein Auto besoffen (1,42 ‰) in einer Hausmauer. Er wehrte sich vergeblich dagegen, dass bekannt wird, dass er zusammen mit einem somalischen Kollegen einen S-Bahn-Passagier ausgenommen hat, jedoch mit einem geringen Ertrag. Zudem verlangten sie von diesem, Geld vom Bankomaten zu beziehen, was jedoch misslang. Ferner widersetzte sich später der Bundesratssohn massiv gegen seine Verhaftung und randalierte in der Arrestzelle. Schliesslich war er einmal mit massiv übersetzter Geschwindigkeit auf der Autobahn unterwegs.

Die Öffentlichkeit von Strafverfahren ist wichtig. Zunächst muss sich der Beschuldigte für sein Fehlverhalten gegenüber der Öffentlichkeit verantworten. Zudem kann durch die Öffentlichkeit kontrolliert werden, ob bei der Strafe gemauschelt worden ist. Dies ist gerade bei Verfahren im abgekürzten Verfahren besonders wichtig. Vorliegend scheint die Strafe jedoch im normalen Rahmen zu liegen. Es liegt also keine Sonderbehandlung für den Bundesratssohn vor.

Der Kampf des Bundesratssohnes gegen die Öffentlichkeit war schliesslich ein totaler Rohrkrepierer, da sein Fall nun erst recht maximale Öffentlichkeit erfahren hat. Wenn er sich jetzt über den medialen Druck beklagt, verdient er kein Mitleid, denn diesen hat er mit seiner Verteidigungsstrategie selbst verursacht. Jetzt ist der Fall jedenfalls erledigt und bereits morgen interessiert sich kein Mensch mehr, was der er gemacht hat.