Copy/paste for Dummies

Das Bundesgericht beschäftigte sich in einem Urteil vom 29. Januar 2018 (5A_259/2017) mit einer Beschwerde, mit der sich eine Firma gegen die Berichterstattung der SRG wehrte. Inhaltlich ging es um Folgendes:

A. Die Firma A. GmbH (Beschwerdeführerin) stellt Kosmetika und Nahrungs (ergänzungs) mittel auf der Basis von B. her. Sie vertreibt ihre Produkte über ein Multi-Level-Marketing-System, einer Form des Direktvertriebs, in dem die Käufer von Produkten gleichzeitig deren Verkäufer werden können und aufgrund des Geschäftserfolgs der Personen entschädigt werden, die Produkte von ihnen kaufen und gegebenenfalls weiterverkaufen.
(…)
C. „Kassensturz“ und „Espresso“ berichteten in mehreren Sendungen über die Beschwerdeführerin. Der „Kassensturz“ warnte am vv.vv.2014 vor dem schneeballähnlichen System und kündigte einen Undercover-Bericht im „Espresso“ vom Folgetag an. Im „Espresso“ vom ww.ww.2014, vom xx.xx.2014 und vom yy.yy.2014 sowie im „Kassensturz“ vom zz.zz.2014 wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, Mitglieder würden schneeballartig wieder neue Mitglieder anwerben und so das Geld in einer Pyramide über mehrere Stufen von unten nach oben spülen. Die Beschwerdegegnerin schaltete die Beiträge im Internet unter www.srf.ch mit folgenden Titeln auf: (…)

Die Beschwerdeführerin sah sich durch die Berichterstattung in ihrer Persönlichkeit verletzt und in ihren Geschäftsverhältnissen herabgesetzt. 

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und hielt Folgendes fest:

2.2. Ihre Eingabe an das Bundesgericht gliedert die Beschwerdeführerin anhand der obergerichtlichen Erwägungen (S. 7 ff. Rz. 11-25 ad E. 4, S. 25 ff. Rz. 26-28 ad E. 5, S. 28 ff. Rz. 29-30 ad E. 6, S. 37 ff. Rz. 31-36 ad E. 7, S. 45 ff. Rz. 38-44 ad E. 8 und S. 52 Rz. 51 ad E. 9). Sie führt zusätzlich aus, welche weiteren Aussagen („Experten“, „Beschwerdebox“ etc.) die Vorinstanz nicht bzw. nicht richtig soll gewürdigt haben (S. 44 f. Rz. 37) und weshalb die Vorinstanz ihre Anträge auf Genugtuung und Urteilspublikation hätte gutheissen müssen (S. 49 ff. Rz. 45-50 der Beschwerdeschrift). Abgesehen von der Zusammenfassung der Entscheiderwägungen, von angepassten Parteibezeichnungen und Randziffern sowie von Überleitungs- und Anschlusssätzchen, stimmt die Begründung der Beschwerdeschrift mit der Begründung der Berufungsschrift an das Obergericht überein. Im Einzelnen hat die Beschwerdeführerin die in der Berufungsschrift enthaltene Zusammenfassung der jeweiligen bezirksgerichtlichen Entscheiderwägung in der Beschwerdeschrift durch eine Zusammenfassung der entsprechenden obergerichtlichen Entscheiderwägung ersetzt, dann aber ihre Beanstandungen gegenüber dem Bezirksgericht aus der Berufungsschrift praktisch – abgesehen von formellen Anpassungen – wortwörtlich in die Beschwerdeschrift kopiert. Wo ein Beschwerdegrund ausnahmsweise nicht wörtlich bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, lässt er sich ebenso wörtlich der Berufungsreplik der Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren entnehmen (z.B. S. 43 Rz. 36 der Beschwerdeschrift in der Berufungsreplik auf S. 8 f. Rz. 21 und S. 49 Rz. 43 der Beschwerdeschrift in der Berufungsreplik auf S. 16 f. Rz. 38). Auch offensichtliche Verschriebe wurden beibehalten (z.B. „ihr Geschäftsmoral“ auf S. 8 der Berufungs- und auf S. 13 der Beschwerdeschrift). Es erübrigt sich, weitergehend eine Konkordanztabelle zu erstellen und die einzelnen formellen Abweichungen zwischen den Begründungen in den Eingaben vor Bundesgericht und vor Obergericht herauszusieben, schliesst doch die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdeschrift vor Bundesgericht mit dem Gesuch an „sehr geehrte Damen und Herren Oberrichter, um Gutheissung der Berufung im Sinne der eingangs gestellten Anträge“ (S. 52 der Beschwerdeschrift; vgl. S. 46 der Berufungsschrift).  

2.3. Die Beschwerdeschrift genügt den formellen Anforderungen damit nicht. Im Kapitel „Allgemeine Verfahrensbestimmungen“, die für alle Beschwerden gelten, sieht Art. 42 Abs. 2 BGG vor, dass in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Verlangt wird damit gemäss ständiger Rechtsprechung, dass sich die Beschwerdeführerin mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung kann eine Beschwerdebegründung nicht erfüllen, die sich nur in wenigen untergeordneten Punkten von den Rechtsmitteleingaben an das Obergericht unterscheidet und sich im Übrigen mit der Berufung und der Berufungsreplik der Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren praktisch wortwörtlich deckt (BGE 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.).

Wie bereits unter Herrschaft des Bundesrechtspflegegesetzes von 1943 (OG; BS 3 531) gilt insoweit ein Verweisungsverbot, das eine Beschwerdeführerin nicht dadurch umgehen kann, dass sie ihre Ausführungen vor kantonalen Gerichten in die Beschwerdeschrift hineinkopiert. Denn das Verweisungsverbot bezweckt nicht nur, dem Bundesgericht die Arbeit zu erleichtern. Es soll die Beschwerdeführerin vielmehr dazu zwingen, sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, was zwangsläufig nicht geschehen kann, wenn lediglich auf frühere und damit vor Erlass des angefochtenen Entscheids erstellte Eingaben verwiesen und in kantonaler Instanz Vorgebrachtes praktisch wörtlich wiederholt wird (…).

Dieser Fall zeigt deutlich auf, wie man eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht machen sollte. Die Beschwerde ist gerade nicht eine Verlängerung des kantonalen Berufungsverfahrens, sondern eine Auseinandersetzung mit dem Urteil der Vorinstanz. Die Beschwerde muss vollkommen neu und in Hinblick auf die Beschwerdegründe begründet werden. Das ist nicht nur sehr anspruchsvoll, sondern auch sehr aufwendig. Deshalb erstaunt es nicht, dass manche es sich einfach machen und die Beschwerde aus alten Rechtsschriften zusammenkopieren. Aber auch Copy/paste ist nichts für Dummies, da man den zusammenkopierten Text anpassen muss. Nicht wie vorliegend, wo äusserst peinlich vergessen worden ist, den Schluss anzupassen.