– Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 4. April 2019 (F 2018 60)
– Urteil des Bundesgerichts vom 10. Mai 2019 (5A_372/2019)
Die Polizei erstatte in Bezug auf A. eine Gefährdungsmeldung wegen drohender Verwahrlosung bei der KESB des Kantons Zug. Diese klärte den Sachverhalt ab und kam zum Schluss, dass im Moment keine Erwachsenenschutzmassnahmen notwendig seien.
Die Gemeinde war jedoch anderer Meinung und stiftete A. in fragwürdiger Weise zu einer Beschwerde an. Auch die Gemeinde erhob im eigenen Namen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug, obwohl sie dazu gar nicht legitimiert ist, was längst allgemein bekannt ist. Ferner erhob A. eine Beschwerde ans Bundesgericht, faktisch war allerdings die Gemeinde die treibende Kraft. Das Bundesgericht hielt fest, dass A. „angeblich vertreten“ durch die Gemeinde sei. Das tönt doch schon sehr seltsam. Offensichtlich hat A. gar kein Interesse an einer Beschwerde. Er ist gegen eine Erwachsenenschutzmassnahme und ist durch den Entscheid der KESB denn auch nicht beschwert.
In der Beschwerde vom 17. Dezember 2018 bezeichnete sich die Gemeinde D unter Verweis auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB als Beschwerdeführerin 1 und A als Beschwerdeführer 2. Ihr ist jedoch entgegen zu halten, dass die erwähnte Gesetzesbestimmung mit „Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben“ Privatpersonen meint und dass das Gemeinwesen nicht darunter fällt (vgl. dazu Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis (Hrsg.), Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 450 N 39, mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Da die Gemeinde D somit nicht dazu legitimiert ist, in eigenem Namen ein Rechtsmittel gegen den Entscheid Nr. 2018/1451 der KESB vom 4. Dezember 2018 einzureichen, wird sie gestützt auf die vorliegende Vollmacht vom 14. Dezember 2018 als Vertreterin des Beschwerdeführers aufgeführt.
Erstens ist nicht zu sehen, inwiefern A. dadurch, dass die kantonalen Instanzen nicht zum Ergebnis gelangten, es sei eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme anzuordnen, beschwert sein könnte. Die Gemeinde U. weist auf S. 5 ihrer Eingabe selbst darauf hin, dass A. beim Gespräch mit der KESB sowohl die Wohnungsverwahrlosung als auch einen sonstigen Unterstützungsbedarf verneint hat. Insofern würde es auch ihm an der Beschwerdelegitimation fehlen (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG), zumal das Verfahren durch eine Gefährdungsmeldung und nicht auf sein eigenes Begehren hin (Art. 390 Abs. 3 ZGB) eingeleitet worden ist.
Warum die Gemeinde mit dem Entscheid der KESB nicht einverstanden ist, ist nach der Lektüre der beiden Urteile nicht wirklich nachvollziehbar. Normalerweise ist eine Gemeinde froh, wenn die KESB keine Massnahme erlässt, welche bei ihr Kosten verursacht. Vielleicht belastete A. den Sozialdienst der Gemeinde zu stark, weshalb sie die Arbeit auf einen Beistand abwälzen wollte. Vielleicht wollte die Gemeinde auch die finanzielle Unabhängigkeit von A. beschneiden lassen, weil sie Angst hat, in Zukunft für allfällige Ausfälle aufkommen zu müssen. Relativ klar ist, dass die Gemeinde ein Problem mit der KESB hat:
3. (…) ob bei der Beschwerdeeinreichung durch die Gemeinde vorwiegend finanzielle und ressourcenorientierte Interessen der Gemeinde im Vordergrund gestanden und diese nicht der eigentlichen Interessenwahrung des Beschwerdeführers gedient hätten. (…)
Zweitens ist die Beschwerde nicht aus der Optik von A., sondern aus der alleinigen Perspektive der Gemeinde U. verfasst. Über A. wird wie ein Objekt geschrieben und die zahlreichen unterschwelligen Anfeindungen gegen die KESB zeigen, dass der Sozialdienst der Gemeinde U. mit seiner Eingabe beim Bundesgericht offensichtlich eine eigene Auseinandersetzung mit der KESB des Kantons Zug austragen will.
Der Fall ist vor allem auch darum interessant, weil er exemplarisch aufgezeigt, wie ein Erwachsenenschutzverfahren abläuft.
Die Gefährdungsmeldung:
A. a) A, geb. (Datum), ist verheiratet, hat einen X-jährigen Sohn und lebt alleine in einer 1,5-Zimmerwohnung in D. Im Rahmen eines Strafverfahrens – eine Drittperson soll in seinem Namen betrügerische Versicherungsvermittlungen durchgeführt haben – durchsuchte die Zuger Polizei (ZuPo) am 11. Juli 2018 seine Wohnung.
Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 reichte die ZuPo eine Gefährdungsmeldung über A bei der Erwachsenenschutzbehörde Zug ein. Zur Begründung legte sie dar, bei der Wohnungsdurchsuchung sei sie zur Überzeugung gelangt, dass er nicht in der Lage sei, selber einen Haushalt zu führen. Er benötige Unterstützung, ansonsten drohe eine noch grössere Verwahrlosung.
3.1 In ihrer Gefährdungsmeldung vom 12. Juli 2018 führte die Zuger Polizei aus, dass sie einen Tag zuvor die Wohnung des Beschwerdeführers durchsucht habe. Den eintretenden Polizisten habe ein Geruch von abgestandener und verrauchter Luft entgegengeschlagen. Die 1,5-Zimmerwohnung habe sich in einem katastrophalen Zustand befunden. Die Küche sei mit dreckigem Geschirr überstellt gewesen. Auf einer Herdplatte habe eine Pfanne mit Resten von Speiseöl gestanden. Das Bett sei zerwühlt und die Bettwäsche dreckig gewesen. Auf dem Schreibtisch habe eine Unordnung von Stromkabeln und Steckern geherrscht. Es habe wie in einer Messi-Wohnung ausgesehen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er durch seine Arbeit monatlich insgesamt Fr. 1’600.– verdiene. Für die Wohnung müsse er Fr. 1’200.– bezahlen, sodass ihm für seinen Lebensunterhalt Fr. 400.– bleiben würden. Er sei nicht in der Lage, selber einen Haushalt zu führen und müsse Unterstützung erhalten, ansonsten drohe eine noch grössere Verwahrlosung (KESB-act. 1).
4.2 Den Zustand des Haushalts des Beschwerdeführers dokumentierte die Zuger Polizei in ihrer Gefährdungsmeldung vom 12. Juli 2018 in Text und Bild und bezeichnete seine Wohnung als „Messi-Wohnung“. In der Küche habe es dreckiges Geschirr und Pfannen gehabt. Auch die Bettwäsche sei dreckig gewesen und es habe Unordnung geherrscht. Diese Dokumentation vermag ein gutes Bild über die Zustände in der Wohnung des Beschwerdeführers zum erwähnten Zeitpunkt zu vermitteln. (…)
Die Gefährdungsmeldung war offensichtlich gerechtfertigt. Die Polizei ist auf Verhältnisse gestossen, welche Abklärungen notwendig machten, um einer allfälligen Gefährdungssituation angemessen begegnen zu können.
Die Sachverhaltsabklärung:
Die KESB klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab (Untersuchungsgrundsatz). Anhand von diesem Fall sieht man, dass die Abklärung grundsätzlich ergebnisoffen geführt wird. Eine Gefährdungsmeldung führt nicht automatisch zum Erlass von Massnahmen. Wo keine Gefährdung vorliegt, sind auch keine Massnahmen notwendig. Das Vorurteil, dass sich die KESB nur Arbeit beschaffen wolle, ist somit falsch.
b) Im Rahmen der Abklärungen führte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am 2. August 2018 mit A ein Erstgespräch und konsultierte am 3. August 2018 den für ihn zuständigen Sozialdienst der Gemeinde D telefonisch.
Mit Schreiben vom 25. September 2018 teilte die KESB A mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass er seine Angelegenheiten ohne Unterstützung einer Beistandsperson selbständig regeln könne und durchaus in der Lage sei, nötigenfalls Hilfe insbesondere beim Sozialdienst D anzufordern. Aus diesem Grund schliesse sie das Verfahren ab. Er könne innert zehn Tagen ab der schriftlichen Zustellung einen begründeten und gebührenpflichten Entscheid verlangen.
c) Am 5. Oktober 2018 ersuchte A die KESB um Erlass eines begründeten Entscheids. Nach weiteren telefonischen Konsultationen mit dem Sozialdienst D am 22. und am 23. Oktober 2018 schloss die KESB mit Entscheid Nr. 2018/1451 vom 4. Dezember 2018 das laufende Abklärungsverfahren betreffend Prüfung einer Erwachsenenschutzmassnahme ohne die Errichtung einer solchen ab. (…)
3.2 Am 2. August 2018 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Erstgesprächs von der KESB angehört. Er berichtete, dass er alleine in seiner Wohnung in D wohne. Zu seinem X-jährigen Sohn habe er regelmässigen Kontakt, zu seiner Ex-Frau hingegen nicht mehr. Seine Wohnung sei deshalb so unordentlich, weil er den Hausrat der ehemaligen 4,5-Zimmerwohnung in B in diese 1,5-Zimmerwohnung habe „integrieren“ müssen. Die Wohnung sei voller Material, welches er eigentlich nicht mehr benötige und gerne entsorgen würde, allerdings fehle ihm das nötige Geld dazu. Bereits das Entsorgen einer Matratze koste Fr. 20.–. Seit einem Unfall habe er Probleme mit der Schulter, welche im Spital E operiert worden sei. Da dabei ein Nerv durchtrennt worden sei, lebe er noch eingeschränkter als zuvor. Er sei deshalb dauerhaft zu 50 % arbeitsunfähig und erhalte dafür eine kleine IV-Rente. Er gehe eigentlich nie zu einem Arzt. Gleichwohl habe er einen Hausarzt, nämlich Dr. C. Aufgrund seiner verschiedenen Arbeitseinsätze und des frühen Arbeitsbeginns um 4 Uhr morgens habe er kaum Gelegenheit für die Pflege sozialer Kontakte. Er habe sehr wenig Geld zur Verfügung, doch wolle er nicht auf das Sozialamt gehen. Aufgrund seines geringen Einkommens müsse er keine Steuererklärung ausfüllen. Dennoch habe er kürzlich eine Mahnung vom Steueramt erhalten. Er sei jedoch daran, dies mit dem Sozialamt D zu klären. Die Polizei habe jemand anderen gesucht, der seine Krankenkasse geprellt und offenbar seinen Namen dazu verwendet habe.
4.2 (…) Gegenüber der KESB berichtete der Beschwerdeführer am 2. August 2018, dass er und seine Ex-Frau die ehemalige 4,5-Zimmer-Familienwohnung in B aufgegeben hätten. Seine Ex-Frau sei ins Frauenhaus gegangen und er habe den ganzen Hausrat in seine neue 1,5-Zimmerwohnung „integrieren“ müssen, wo er alleine lebe. Aus diesem Grund sei seine Wohnung so unordentlich. Seine Wohnung und sein Keller seien nun voller Material, welches er eigentlich nicht benötige und gerne entsorgen würde, allerdings fehle ihm das dafür nötige Geld (Anhörungsprotokoll vom 2. August 2018). (…)
Grundsätze: Verhältnismässigkeit und Subsidiarität:
2.1 Nach Art. 388 Abs. 1 ZGB stellen die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. Ausgangspunkt ist dabei stets das Selbstbestimmungsrecht des Menschen als Ausdruck seiner Würde (Botschaft Erwachsenenschutz, BBl 2006 7042), welches soweit wie möglich erhalten und gefördert werden soll (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit (Art. 389 und Art. 392 ZGB) sind bei der Errichtung von behördlichen Massnahmen streng zu beachten und die behördlichen Anordnungen müssen sorgfältig auf die Bedürfnisse der hilfsbedürftigen Person ausgerichtet werden (BGE 140 III 49 Erw. 4.3.1). Nach Art. 389 Abs. 1 ZGB ordnet die Erwachsenenschutzbehörde eine Massnahme an, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Schliesslich muss jede behördliche Massnahme erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Subsidiarität und Verhältnismässigkeit waren schon unter bisherigem Recht zentrale Grundsätze, welche sowohl bei der Anordnung als auch bei der Führung behördlicher Massnahmen zu beachten waren (Basler Kommentar ZGB I-Henkel, Art. 389 N 1). Das Subsidiaritätsprinzip konkretisiert den Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Erwachsenenschutzmassnahmen in Bezug auf alternative Vorkehren zur persönlichen Unterstützung. Es besagt, dass Erwachsenenschutzmassnahmen nur angeordnet werden dürfen, wenn den negativen Folgen eines Schwächezustandes nicht anders begegnet werden kann. Somit besteht für behördliche Massnahmen kein Raum, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch Angehörige oder Dritte hinreichend gewährleistet werden kann oder bereits hinreichend gewährleistet ist. Es kommt daher recht häufig vor, dass eine Person hilfsbedürftig ist, aber seitens der KESB keine Massnahme angeordnet werden muss. Beim Absehen von einer Massnahme dürfen zudem auch gewisse Risiken in Kauf genommen werden, widerspricht doch eine maximale Absicherung dem Ziel, das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person soweit vertretbar zu wahren (Henkel, a.a.O., Art. 389 N 2 mit zahlreichen Verweisen). Wie bereits erwähnt, kommen zudem nur verhältnismässige, d.h. erforderliche und geeignete Massnahmen in Frage (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Nach Art. 399 Abs. 2 ZGB hebt die KESB schliesslich eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht.
Begründung des Verzichts auf Erlass von Erwachsenenschutzmassnahmen:
c) (…) Zur Begründung legte die KESB dar, dass bei A aktuell keine Anzeichen des Bestehens eines Schwächezustandes im Sinne des Gesetzes (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) vorliegen würden. Obschon er sich finanziell in knappen Verhältnissen bewege, sei es ihm bislang offensichtlich gelungen, sich die notwendige Unterstützung bei den hierfür vorgesehenen öffentlichen Diensten selbständig zu holen. Er stehe gegenwärtig in regelmässigem Kontakt mit dem Sozialdienst der Gemeinde D und sei auch in der Vergangenheit in der Lage gewesen, Arbeitslosengelder sowie Leistungen der Invalidenversicherungen geltend zu machen. Demgegenüber sei bezüglich der Wohnverhältnisse von A ein Handlungs- und Unterstützungsbedarf anzunehmen, da gemäss seiner eigenen Aussage Hausrat entsorgt werden müsste. Hierfür fehlten ihm aber die notwendigen finanziellen Mittel. Dem könnte man beispielsweise entgegenwirken, indem der Sozialdienst einmalig die Entsorgungskosten des nicht mehr benötigten Hausrats übernehmen würde. Gestützt auf die Abklärungen und Ausführungen lägen, unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips, die Voraussetzungen für die Errichtung von Erwachsenenschutzmassnahmen aktuell nicht vor. Das Verfahren bei der Erwachsenenschutzbehörde sei mithin ohne Errichtung einer Erwachsenenschutzmassnahme abzuschliessen.
4.2 (…) Offenbar benötigt der Beschwerdeführer finanzielle Hilfe bei der Entsorgung von überflüssigem Hausrat, was mit der einmaligen Übernahme der entsprechenden Kosten erledigt werden könnte. Für die notwendige finanzielle Unterstützung ist der Sozialdienst D zuständig, was dieser durch die Ausrichtung der wirtschaftlichen Sozialhilfe auch anerkennt. Er müsste daher in diesem Rahmen prüfen, ob er auch die Entsorgungskosten des nicht mehr benötigen Hausrats übernehme. Der Beschwerdeführer konnte sich die Unterstützung auch in diesem Bereich selber organisieren und wandte sich korrekterweise an den Sozialdienst der Gemeinde D. Betreffend die Entsorgungsproblematik ist ein Abklärungsbedarf seitens der KESB somit zu verneinen.
4.3 Es bleibt mithin festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, sich in administrativen und finanziellen Angelegenheiten die nötige Unterstützung beim Sozialdienst D zu besorgen. Insbesondere holte er sich in einer Steuer- und in einer Krankassenangelegenheit die benötigte Hilfe. Er steht zudem nach wie vor mit ihm in regelmässigem Kontakt und war auch in der Vergangenheit in der Lage, Arbeitslosengelder zu beantragen. Schliesslich hat er seit 1. September 2018 einen (rückwirkenden) Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe (vgl. Berechnungsblatt vom 15. Oktober 2018). Der Sozialdienst D beriet und unterstützte den Beschwerdeführer in diesen Bereichen. Entgegen der Ansicht der Gemeinde D spielt es in diesem Zusammenhang keine Rolle, ob der Beschwerdeführer selber einen Antrag auf Unterstützung mit wirtschaftlicher Sozialhilfe gestellt hat oder ob er auf seinen Anspruch aufmerksam gemacht werden musste. Entscheidend ist, dass er in der Lage gewesen ist, sich die notwendige Unterstützung und Hilfe bei den hierfür vorgesehenen öffentlichen Diensten, d.h. dem Sozialdienst D, zu organisieren. Es bestand daher keine Notwendigkeit für weitere Abklärungen eines allfälligen Schwächezustands. Die KESB kam somit diesbezüglich ihrer Abklärungspflicht nach Art. 446 Abs. 1 ZGB in rechtsgenüglicher Weise nach. Betreffend die Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers muss davon ausgegangen werden, dass gemäss seinen Angaben Hausrat entsorgt werden muss, ihm dafür aber die finanziellen Mittel fehlen. Diese Entsorgungsproblematik könnte mit der einmaligen Übernahme der entsprechenden Kosten beseitigt werden. Für die notwendige finanzielle Unterstützung ist der Sozialdienst D zuständig, was die Ausrichtung der wirtschaftlichen Sozialhilfe verdeutlicht. Er müsste daher in diesem Rahmen prüfen, ob er auch die Entsorgungskosten des nicht mehr benötigten Hausrats übernehme. Betreffend die Entsorgungsproblematik ist ein Handlungs- und Unterstützungsbedarf des Beschwerdeführers zu bejahen. In Nachachtung des Subsidiaritätsprinzips darf die KESB eine Massnahme allerdings nur dann anordnen bzw. aufrechterhalten, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Nach Art. 389 Abs. 2 ZGB muss eine Erwachsenenschutzmassnahme zudem verhältnismässig, d.h. erforderlich und geeignet, sein. Da die Entsorgungsproblematik – wie bereits erwähnt – mit der einmaligen Übernahme der ent-sprechenden Kosten beseitigt werden kann, erweist sich die Errichtung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme unter Berücksichtigung des Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsprinzips als nicht notwendig. Lediglich der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer der Errichtung einer Beistandschaft negativ gegenübersteht. Dieser Umstand ist erwähnenswert, weil beispielsweise eine milde Schutzmassnahme ohne Entzug der Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers seine Kooperation voraussetzt, ansonsten sie als sinnlos erscheint. Zudem sollte das Erwachsenenschutzrecht die Selbstbestimmung der Betroffenen so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 Abs. 2 ZGB). Die KESB hat somit den Sachverhalt genügend abgeklärt und ist in nachvollziehbarer Art und Weise zur Ansicht gelangt, dass sich die Errichtung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme derzeit als unnötig erweist. Eine – wie in casu – funktionierende Unterstützung durch den Sozialdienst D hat in Nachachtung des Subsidiaritätsprinzips (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) Vorrang vor einer behördlich angeordneten Erwachsenenschutzmassnahme, sofern dadurch die Interessen des Beschwerdefüh-rers gewahrt werden, was vorliegend der Fall ist. Sollten sich die Verhältnisse verschlechtern, kann der Sozialdienst jederzeit eine Gefährdungsmeldung an die KESB machen und sie müsste die allfällige Gefährdung des Wohls des Beschwerdeführers erneut prüfen. Die KESB hat somit den Sachverhalt genügend abgeklärt und ist in nachvollziehbarer Art und Weise zur Ansicht gelangt, dass keine Anzeichen des Bestehens eines Schwächezustands im Sinne des Gesetzes (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) bestehen und sich die Errichtung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme derzeit als unnötig erweist. Da die KESB das laufende Abklärungsverfahren zu Recht ohne die Errichtung einer Erwachsenenschutzmassnahme abgeschlossen hat, erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist daher abzuweisen.
Nachtrag 1.7.2019
Gemäss dem Artikel „Kesb-Fall vor Bundesgericht: Rischer Gemeinderat wusste von nichts“ vom 1. Juni 2019 im Onlinemagazin zentralplus handelt es sich um die Gemeinde Risch.
Dicke Luft in der Gemeinde Risch: Der Sozialdienst handelt in Eigenregie und bringt einen Kesb-Fall bis vor Bundesgericht. Der Gemeinderat hatte keine Ahnung davon, wie er sagt. (…)
Es ist doch sehr erstaunlich, dass offenbar der Sozialdienst ohne Rücksprache mit dem zuständigen Gemeinderat eigenmächtig eine Beschwerde ans Bundesgericht lanciert hat. Ich kann mir nur schlecht vorstellen, dass das wirklich so abgelaufen ist. Ansonsten wäre es eine Kompetenzüberschreitung des Sozialdienstes.