KESB-Reformvorschlag Nr. 4: Genehmigung von Unterhaltsverträgen

Das Zivilgesetzbuch von 1907 unterschied zwischen ehelichen und ausserehelichen Kindern. Die ausserehelichen Kinder wurden in verschiedenster Hinsicht rechtlich gegenüber den ehelichen Kindern diskriminiert. Erst das neue Kindesrecht von 1976 brauchte eine weitgehende Gleichstellung von ehelichen und ausserehelichen Kindern.

Im Verfahrensrecht hat es der Gesetzgeber dagegen verpasst, die Gleichstellung von ehelichen und unehelichen Kindern durchzusetzen. Je nachdem, ob die Kindeseltern verheiratet oder nicht verheiratet sind oder gewesen sind, sind für Kinderbelange unterschiedliche Behörden (Gericht bzw. KESB) zuständig und unterschiedliche Verfahren anwendbar.

Bei ehelichen Kindern regelt das Gericht im Rahmen von Eheschutz- und Scheidungsverfahren den Kinderunterhalt. Allerdings kann seltsamerweise für die Abänderung von gerichtlichen Urteilen die KESB zuständig sein (vgl. KESB-Reformvorschlag Nr. 1: Abschaffung des Zuständigkeitsdschungels bei der Abänderung von Eheschutz- und Scheidungsurteilen)

Bei unehelichen Kindern gibt es unterschiedliche Zuständigkeiten. Einigen sich die Kindeseltern auf einen Unterhaltsvertrag, ist die KESB für dessen Genehmigung zuständig. Sind die Verhältnisse strittig, muss dass Gericht über den Kinderunterhalt im Rahmen einer Unterhaltsklage entscheiden.

Art. 287 ZGB
E. Verträge über die Unterhaltspflicht / I. Periodische Leistungen
1 Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.
2 Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge können geändert werden, soweit dies nicht mit Genehmigung der Kindesschutzbehörde ausgeschlossen worden ist.
3 Wird der Vertrag in einem gerichtlichen Verfahren geschlossen, so ist für die Genehmigung das Gericht zuständig.

Art. 288 ZGB
E. Verträge über die Unterhaltspflicht / III. Abfindung
1 Die Abfindung des Kindes für seinen Unterhaltsanspruch kann vereinbart werden, wenn sein Interesse es rechtfertigt.
2 Die Vereinbarung wird für das Kind erst verbindlich:
1. wenn die Kindesschutzbehörde, oder bei Abschluss in einem gerichtlichen Verfahren, das Gericht die Genehmigung erteilt hat, und
2. wenn die Abfindungssumme an die dabei bezeichnete Stelle entrichtet worden ist.

Art. 279 ZGB
D. Klage / I. Klagerecht
1 Das Kind kann gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide klagen auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung.

Art. 26 ZPO
Unterhalts- und Unterstützungsklagen
Für selbstständige Unterhaltsklagen der Kinder gegen ihre Eltern und für Klagen gegen unterstützungspflichtige Verwandte ist das Gericht am Wohnsitz einer der Parteien zwingend zuständig.

Die komplizierten Zuständigkeiten haben ihren Ursprung im 19. Jahrhundert. Heute befinden wir uns jedoch im 21. Jahrhundert, weshalb es dringend angezeigt ist, das gesamte Verfahrensrecht einer grundlegenden Überprüfung zu unterziehen.

Ein zeitgemässes Verfahrensrecht muss von der Prämisse ausgehen, dass eheliche und uneheliche Kinder verfahrensmässig gleich zu behandeln sind.

Sachlich sind keine Gründe ersichtlich, warum man unterscheidet, ob über den Kinderunterhalt Einigkeit oder keine Einigkeit besteht, und daran unterschiedliche Zuständigkeiten (KESB oder Gericht) anknüpft. Zudem sind die Gerichte für die Genehmigung von Unterhaltsverträgen sowieso viel besser als die KESB geeignet, weil familienrechtliche Unterhaltsberechnungen deren tägliches Geschäft ist.

Faktisch führt die aktuelle Rechtslage zu einer Art Paralleljustiz. Da die KESB für die Genehmigung von Unterhaltsverträgen zuständig ist, fühlt sich diese auch zuständig, den Kindeseltern Hilfe bei der Erarbeitung eines Unterhaltsvertrages anzubieten. Dabei werden die Kindeseltern in der Stadt Zürich an die Fachstelle Elternschaft und Unterhalt oder sonst im Kanton Zürich an den Regionalen Rechtsdienst des Amtes für Jugend und Berufsberatung (vgl. Vorlagen) verwiesen. Das ist jedoch meines Erachtens nicht richtig. Es ist nicht die Aufgabe der KESB, einen Unterhaltsvertrag zu vermitteln. Die Genehmigung eines Unterhaltsvertrages bedeutet, dass sich die Kindeseltern erst an die KESB wenden, wenn diese sich bereits auf einen Unterhaltsvertrag verständigt haben, zum Beispiel mit anwaltlicher Hilfe. Wenn die Kindeseltern sich noch nicht über den Kinderunterhalt geeinigt haben, müssen sie sich an das Gericht wenden.

Somit sollte das Gesetz so abgeändert werden, dass für die Genehmigung von Unterhaltsverträgen das Gericht zuständig ist. Oder anders gesagt: Die KESB soll nicht mehr für Unterhaltsfragen zuständig sein.

Zudem sollte die Unterhaltsklage durch die Möglichkeit ergänzt werden, dass die Kindeseltern ein gemeinsames Begehren zur Regelung des Kinderunterhaltes (und allfällig weiterer Kinderbelange) stellen können.

Wenn das Gericht für die Genehmigung von Unterhaltsverträgen zuständig ist, fragt sich, ob kommunale oder kantonale Angebote zur Erarbeitung eines Unterhaltsvertrages noch aufrechterhalten werden sollen, denn ein behördlich vermittelter Unterhaltsvertrag muss sowieso nochmals umfassend durch das Gericht überprüft werden. Das führt zu einem unnötigen doppelten Aufwand. Im Übrigen bieten bereits heute die Gerichte Rechtsberatung an. Solch eine Beratung hat jedoch nicht das Ziel, einen Unterhaltsvertrag zu erarbeiten, sondern diese zeigt den Kindeseltern auf, eine Unterhaltsklage korrekt einzureichen. Ferner ist es die ureigenste Aufgabe der Gerichte, den Kindeseltern im Rahmen eines Verfahrens einen Vorschlag für den Kinderunterhalt zu unterbreiten.