COVID-19-Verfahrensrecht

Das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) vom 25. September 2020 trat am 26. September 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021. Sollte das Gesetz im Falle einer Referendumsabstimmung keine Mehrheit erhalten, so tritt dieses ein Jahr nach Annahme durch die Bundesversammlung ausser Kraft (Art. 165 Abs. 2 BV).

Art. 7 Justizielle und verfahrensrechtliche Massnahmen

Der Bundesrat kann zur Gewährleistung des Justizbetriebs und der verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien von den Bestimmungen der Verfahrensgesetze des Bundes in Zivil- und Verwaltungssachen abweichende Bestimmungen in den folgenden Bereichen erlassen:

a. Stillstand, Erstreckung oder Wiederherstellung gesetzlicher oder behördlichen Fristen und Termine;

b. Einsatz technischer Instrumente oder Hilfsmittel wie Video-und Telefonkonferenzen bei Verfahrenshandlungen mit Teilnahme von Parteien, Zeuginnen und Zeugen oder Dritten, namentlich Verhandlungen und Einvernahmen;

c. Form und Zustellung von Eingaben, Mitteilungen und Entscheiden sowie Einsatz von Online-Versteigerungsplattformen im Betreibungs- und Konkursverfahren.

Damit erhält die Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht) vom 16. April 2020, welche sich bislang auf Notrecht (Art. 185 Abs. 3 BV) stützte, eine formellrechtliche Grundlage. In dieser Verordnung finden sich die Details zu den von den ordentlichen Prozessgesetzen abweichenden Verfahrensbestimmungen.