Maskenpflicht als unzulässiger Eingriff in Freiheitsrechte?

Gemäss Blick vom 9.11.2020 erhob SVP-Nationalrat beim Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz Beschwerde gegen die regierungsrätliche Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie vom 14. Oktober 2020. Er will erreichen, dass die Maskenpflicht aufgehoben wird. Er ist der Meinung, dass die Maskenpflicht verfassungs- und rechtwidrig sei. Auf seiner Website veröffentliche er den Wortlaut der Beschwerde.

§ 2 Maskentragepflicht
a) Grundsatz
1 Es gilt eine Maskentragepflicht, wenn der erforderliche Mindestabstand von 1.5 Metern nicht eingehalten werden kann:
a) an öffentlichen und privaten Veranstaltungen mit bis zu 50 teilnehmenden Personen;
b) in Gastronomiebetrieben, einschliesslich Bars, Diskotheken, Clubs und Tanzlokalen;
c) in öffentlich zugänglichen Innenräumen, namentlich Verkaufslokalen, Postschalter, Kinos und Gotteshäuser.
2 An öffentlichen und privaten Veranstaltungen mit über 50 teilnehmenden Personen gilt die Maskentragepflicht generell.
3 Für die Maskentragepflicht in den Innenräumen von Schulen gelten die Vorgaben des Bildungsdepartementes.

§ 3
b) Ausnahmen
Von der Maskentragepflicht ausgenommen sind:
a) Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;
b) Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können;
c) Sportler während des Trainings und Wettkampfs;
d) Künstler während der Proben und Auftritte;
e) teilnehmende Personen gemäss § 2 Abs. 1 Bst. a und b, solange die Konsumation ausschliesslich sitzend erfolgt;
f) Veranstalter, Mitarbeitende und unentgeltlich tätige Personen, wenn ein wirkungsvoller Schutz vor einer Ansteckung durch spezielle Schutzvorrichtungen, insbesondere durch Kunststoff- oder Glasscheiben ohne Öffnungen auf Kopfhöhe, erreicht wird.

Es ist relativ offensichtlich, dass Schwander mit seiner Beschwerde scheitern wird, und dies schon deswegen, weil die Beschwerde unzureichend begründet ist.

Die Maskenpflicht tangiert insbesondere das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV). Freiheitsrechte sind jedoch nicht absolut und können eingeschränkt werden.

Art. 36 BV
Einschränkungen von Grundrechten
1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.

Für eine Einschränkung von Freiheitsrechten braucht es somit eine gesetzliche Grundlage, ein öffentliches Interesse und schliesslich müssen diese verhältnismässig sein.

Verhältnismässigkeit heisst Folgendes:
1. Die staatliche Massnahme muss geeignet sein, den im öffentlichen Interesse verfolgen Zweck herbeizuführen.
2. Die staatliche Massnahme muss erforderlich sein. Es darf also keine andere Massnahme geben, mit der das gleiche Ziel erreicht werden kann, aber weniger stark in die Freiheitsrechte eingreift.
3. Bei einer Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen müssen die öffentlichen Interessen überwiegen.

Jede Massnahme muss einzeln und sehr eingehend auf ihre Verhältnismässigkeit geprüft werden. Gerade in Deutschland erachteten Gerichte spezifische Massnahmen (z.B. Beherbergungsverbot) teilweise als unverhältnismässig und hoben diese auf. Das ist grundsätzlich auch in der Schweiz vorstellbar.

Es gibt das berühmte Zitat von Immanuel Kant, nach dem die Freiheit des Einzelnen dort endet, wo die Freiheit des anderen beginnt. Damit kann man leicht die Rechtmässigkeit der Maskenpflicht begründen. Mit Masken wird primär die Emission von Viren bekämpft und nicht der Maskenträger geschützt. Eine Maskenpflicht ist somit hinzunehmen, weil es kein Recht gibt, eine Virenschleuder zu sein, was andere Personen gefährdet.

Im Kanton Zürich gab es eine ähnlich gelagerte Beschwerde, wie sie nun von Schwander angestrengt wird. Die Beschwerdeführenden fochten die regierungsrätliche Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 24. August 2020 an. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab und stellte seinem Urteil vom 22. Oktober 2020 (AN.2020.00011) folgende Zusammenfassung voran:

Aufgrund der steigenden Anzahl an Neuinfektionen im Kanton Zürich waren die Voraussetzungen für ein Tätigwerden durch den Kanton gemäss Epidemiengesetz und der bundesrätlichen Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie gegeben (E. 3). Durch die vom Regierungsrat angeordneten Massnahmen werden gewisse Grundrechte der Beschwerdeführenden tangiert (E. 4.2). Ein solcher Grundrechtseingriff ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen hinzunehmen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt: Die angeordneten Massnahmen beruhen auf Art. 40 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 und damit auf einer genügenden formell-gesetzlichen Grundlage (E. 4.3). Sie dienen sodann der Bekämpfung der Covid-19-Epidemie, mithin dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, und liegen folglich im öffentlichen Interesse (E. 4.4). Schliesslich erweisen sich die einzelnen Massnahmen insgesamt als verhältnismässig (E. 4.5). Dementsprechend ist der Grundrechtseingriff rechtmässig (E. 4.6).

Persönliche Freiheit:

4.2 Gemäss Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. Das Grundrecht auf persönliche Freiheit umfasst neben den in Art. 10 Abs. 2 BV ausdrücklich genannten Rechten auch das Recht auf Selbstbestimmung und auf individuelle Lebensgestaltung sowie den Schutz der elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung. Das Recht auf individuelle Lebensgestaltung beinhaltet auch die Freiheit in der Auswahl der Bekleidung etwa nach den Gesichtspunkten der Ästhetik und der Praktikabilität (BGE 138 IV 13 E. 7 mit Hinweisen; Rainer J. Schweizer, in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. A., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 10 N. 6, 38 ff.). Die vom Beschwerdegegner zur Bekämpfung von Covid-19 angeordneten Massnahmen, insbesondere die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske in Innenräumen von Einkaufsläden, Einkaufszentren und Märkten sowie allenfalls in Gastronomiebetrieben und an Veranstaltungen, tangieren das Recht der Beschwerdeführenden auf persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV. Dies wird auch vom Beschwerdegegner nicht bestritten.
(…)

Gesetzliche Grundlage:

4.3.1 Hinsichtlich der gesetzlichen Grundlage für den Grundrechtseingriff ist zunächst zu beachten, dass bei einer abstrakten Normenkontrolle auch die angefochtene Norm die für den Grundrechtseingriff erforderliche gesetzliche Grundlage bilden könnte. Bei Verordnungsbestimmungen kann dies nur (aber immerhin) für leichtere Eingriffe der Fall sein (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BV e contrario). Die Prüfung der gesetzlichen Grundlage hat daher dahingehend zu erfolgen, ob für schwerwiegende Eingriffe eine Grundlage in einem formellen Gesetz besteht, das übergeordnete Recht Raum für die angeordneten Massnahmen lässt und deren Anordnung in der Kompetenz des Kantons bzw. des Regierungsrats lag.

4.3.2 Die strittige Verordnung des Beschwerdegegners stützt sich auf Art. 8 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage und Art. 40 EpG. Gemäss Art. 40 Abs. 1 EpG ordnen die zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung können sie insbesondere Veranstaltungen verbieten oder einschränken (lit. a), Schulen, andere öffentliche Institutionen und private Unternehmen schliessen oder Vorschriften zum Betrieb verfügen (lit. b), das Betreten und Verlassen bestimmter Gebäude und Gebiete sowie bestimmte Aktivitäten an definierten Orten verbieten oder einschränken (lit. c). Angesichts des Wortlauts der Bestimmung (die zuständigen kantonalen Behörden „können insbesondere folgende Massnahmen treffen“) ist diese Aufzählung von möglichen Massnahmen nicht abschliessend. Damit steht Art. 40 Abs. 2 EpG der Anordnung anderer und insbesondere milderer Massnahmen nicht entgegen. Die angeordneten Massnahmen müssen jedoch verhältnismässig sein: So sieht Art. 40 Abs. 3 EpG vor, dass die Massnahmen nur so lange dauern dürfen, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern. Auch sind die angeordneten Massnahmen regelmässig zu überprüfen.

4.3.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, Art. 40 EpG komme vorliegend bereits mangels Gesundheitsgefährdung durch Covid-19 bzw. mangels Vorliegen einer Epidemie nicht zur Anwendung. Wie bereits erwähnt (vorn E. 3.3), handelt es sich bei Covid-19 um eine weltweite Pandemie, von der auch die Schweiz betroffen ist. Die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 40 EpG sind damit gegeben. Darüber hinaus hat auch der Bundesrat die grundsätzliche Anwendbarkeit von Art. 40 EpG im Rahmen der Covid-19-Epidemie vorgesehen, indem er in Art. 8 Abs. 2 Covid-19-Verordnung besondere Lage die Kantone ermächtigt, Massnahmen nach Art. 40 EpG zu treffen, wenn es örtlich begrenzt zu einer hohen Anzahl von Infektionen kommt oder eine solche unmittelbar droht.

4.3.4 Zu den Vorschriften zum Betrieb im Sinn von Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG zählen neben anderem Hygienemassnahmen (Botschaft EpG, S. 392), namentlich die Verwendung von Schutzmaterial (bspw. Gesichtsmasken). Bei der Erhebung von Kontaktdaten in Gastronomiebetrieben, der Beschränkung der Personenzahl und der seit 15. Oktober 2020 geltenden Maskentragpflicht in Gastronomiebetrieben, in denen die Konsumation nicht ausschliesslich sitzend erfolgt, gemäss § 1 Abs. 1 und § 2 V Covid-19 handelt es sich um Betriebsvorschriften für private Unternehmen gemäss Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG. Auch die Maskentragpflicht gemäss § 4 Abs. 1 und 2 V Covid-19 ist als Massnahme im Sinn von Art. 40 Abs. 2 lit. b EpG zu qualifizieren. Die in § 3 Abs. 1 V Covid-19 angeordneten Vorschriften für Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen in Innenräumen bzw. mehr als 300 Personen in Innen- und Aussenräumen (Vorliegen eines Schutzkonzepts [bis 30. September 2020], Einhalten des Mindestabstands oder Tragen von Gesichtsmasken) stellen Einschränkungen im Sinn von Art. 40 Abs. 2 lit. a EpG dar. Damit beruhen die in § 1–4 V Covid-19 angeordneten Massnahmen auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage.

Öffentliches Interesse:

4.4 Die angeordneten Massnahmen dienen der Bekämpfung der Covid-19-Epidemie und damit dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung. Es sollen schwere Krankheitsverläufe und Todesfälle sowie ein Kollaps des Gesundheitssystems verhindert werden. Beim Schutz der Gesundheit handelt es sich um ein zentrales polizeiliches Schutzgut (Schweizer, Art. 36 N. 32 und Art. 10 N. 57; BGE 137 I 31 E. 6.4). Die Massnahmen liegen entsprechend im öffentlichen Interesse.

Verhältnismässigkeit:

4.5.1 Im Hinblick auf die Prüfung der Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen, d. h. Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung (Zumutbarkeit), ist zunächst das Folgende festzuhalten: Covid-19 wird bei engem und längerem Kontakt zu einer infizierten Person (weniger als 1,5 m Abstand ohne Trennwand oder Tragen einer Gesichtsmaske) durch Tröpfchen und über die Hände übertragen. Je länger und enger der Kontakt zu einer infizierten Person ist, desto wahrscheinlicher ist eine Ansteckung (https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/empfehlungen-fuer-den-alltag.html, besucht am 6. Oktober 2020).
(…)
Die Hygiene- und Verhaltensregeln umfassen einerseits die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m und andererseits das Tragen einer Gesichtsmaske, wenn Abstandhalten nicht möglich ist und kein physischer Schutz, bspw. eine Trennwand, vorhanden ist. Das Tragen einer Maske in der Öffentlichkeit dient in erster Linie dem Schutz von anderen Personen. Eine infizierte Person kann bereits zwei Tage vor Auftreten der Symptome ansteckend sein, ohne es zu wissen. Wenn folglich auf engem Raum alle Personen eine Maske tragen, wird jede Person von den anderen geschützt. Dadurch verlangsamt sich die Ausbreitung von Covid-19 (https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/masken.html, besucht am 6. Oktober 2020). Die Swiss National Covid-19 Science Task Force befürwortet bereits seit April 2020 das Tragen einer Maske in Innenräumen (namentlich in Spitälern/Arztpraxen und in Lebensmittelläden) und im öffentlichen Verkehr, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (National Covid-19 Science Task Force, Benefits of wearing masks in community settings where social distancing cannot be reliably achieved, 1. Juli 2020, zu finden über https://ncs-tf.ch/de/policy-briefs; National Covid-19- Science Task Force, Role of Face masks as part of non-pharmaceutical interventions against coronavirus disease, 20. April 2020, zu finden über https://ncs-tf.ch/de/policy-briefs). Die WHO empfiehlt das Tragen von Gesichtsmasken zwar nicht generell, hält aber fest, dass Gesichtsmasken Teil einer umfassenden Strategie zur Bekämpfung von Covid-19 sein sollten. Medizinische Gesichtsmasken schützten einerseits den Träger vor eine Infektion und andererseits andere Personen vor einer Ansteckung durch den (infizierten, allenfalls symptomfreien) Träger. In Situationen, in welchen der Abstand nicht eingehalten werden könne, sollten Regierungen die Öffentlichkeit dazu ermutigen, Gesichtsmasken zu tragen (vgl. https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/question-and-answers-hub/q-a-detail/q-a-on–19-and-masks, besucht am 6. Oktober 2020).
(…)
4.5.5 Die in § 4 Abs. 1 und 2 V Covid-19 statuierte Maskentragpflicht ist geeignet, die öffentliche Gesundheit zu schützen, da dadurch die Bevölkerung bei Nichteinhalten des Mindestabstands vor einer Ansteckung durch eine allenfalls unwissentlich infizierte, symptomfreie Person geschützt werden bzw. unwissentlich infizierte Personen durch das Tragen einer Gesichtsmaske andere Personen schützen (vgl. vorn E. 4.5.1). Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, in Einkaufsläden komme es nicht zu einem längeren, engen Kontakt zu anderen Personen, weshalb keine Ansteckungsgefahr bestehe, ist ihnen nicht zuzustimmen. Es ist notorisch, dass es in Stosszeiten – bspw. in einer Warteschlange – sowie bei engen Platzverhältnissen in vielen Einkaufsläden im urban geprägten, bevölkerungsreichen Kanton Zürich sehr wohl zu längeren Kontakten mit anderen Personen kommt. Zu berücksichtigen ist sodann, dass besonders verletzliche Personen zwar auf Restaurantbesuche und Veranstaltungen verzichten können, nicht aber auf das Einkaufen. Auch zu deren Schutz erweist sich die Pflicht zum Tragen einer Maske in Einkaufsläden, Einkaufszentren und Märkten als erforderlich. Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach das Tragen einer Gesichtsmaske umständlich und unangenehm sei, ist zwar nachvollziehbar. Soweit die Beschwerdeführenden darüber hinaus in unsubstanziierter Weise behaupten, das Tragen einer Maske könne „je nach Mensch […] zu übermässigem Schwitzen bis zu Hautausschlägen und neuen Erkrankungen“ führen, ist unklar, ob sie davon selber betroffen sind oder nicht. Nachdem die Pflicht zum Tragen einer Maske örtlich stark beschränkt und mit bloss leichten und vorübergehenden Unannehmlichkeiten verbunden ist, liegt lediglich ein geringfügiger Eingriff in die persönliche Freiheit vor. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass Personen, die aus besonderen, insbesondere medizinischen Gründen keine Gesichtsmaske tragen können, von der Maskenpflicht befreit sind (§ 4 Abs. 3 [bisher Abs. 2] lit. b V Covid-19). Im Übrigen schreibt § 4 V Covid-19 nicht das Tragen eines bestimmten Gesichtsmaskenmodells vor, so dass sich im Falle einer Unverträglichkeit einfach auf ein anderes Produkt ausweichen lässt, von denen eine Vielzahl (auch in unterschiedlichen Ausführungen und Materialien) erhältlich ist. Soweit die Beschwerdeführenden befürchten, die Maskenpflicht setze die Leistungsfähigkeit des Verkaufspersonals herab – was indes nicht nachgewiesen ist –, ist auch dieses von der Maskenpflicht ausgenommen, sofern es durch eine physische Abtrennung (z. B. Plexiglasscheiben) geschützt ist (§ 4 Abs. 3 [bisher Abs. 2] lit. c V Covid-19). Angesichts der vorgesehenen Ausnahmen von der Maskentragpflicht sowie der Tatsache, dass die Maskentragpflicht zeitlich und örtlich stark beschränkt ist, überwiegt das gesundheitspolizeiliche Interesse an der Maskenpflicht das private Interesse, in Innenräumen von Einkaufsläden, Einkaufszentren und Märkten keine Gesichtsmaske tragen zu müssen. Die Massnahme gemäss § 4 Abs. 1 V Covid-19 erweist sich damit als zumutbar.

In der öffentlichen Diskusssion fallen immer wieder die Begriffe „Corona-Skeptiker“ oder „Covidioten“. Personen, die sich einer Maskenpflicht verweigern, würde ich eher als Corona-Egoisten bezeichnen. Maskentragen macht auch mir keinen Spass, aber im Moment müssen die eigenen Interessen zurückstehen.

Nachtrag 13.1.2021

Am 3. Dezember 2020 wies das Verwaltungsgericht in gleicher Weise vier Beschwerden gegen die Maskentragepflicht ab
(AN.2020.00013, AN.2020.00014, AN.2020.00015, AN.2020.00016).

Nachtrag 27.7.2021

Das Bundesgericht stützte in drei Urteilen kantonale Corona-Massnahmen. Insbesondere wurde im Urteil vom 8. Juli 2021 (2C_793/2020, französisch) die Maskenpflicht im Kanton Freiburg geschützt.

In der Medienmitteilung vom 21. Juli 2021 findet sich folgende Zusammenfassung:

Ebenfalls als verhältnismässig erweist sich die Maskentragpflicht gemäss der aufgehobenen Freiburger Verordnung. Hier ist grundsätzlich von einer geringen Eingriffsintensität auszugehen. Sie betraf nur über 12 Jahre alte Personen beim Besuch von Geschäften oder Supermärkten und war damit pro Person auf wenige Stunden pro Woche beschränkt. Betroffenen hat es zudem freigestanden, auf Geschäftsbesuche zu verzichten und stattdessen übers Internet einzukaufen. Es trifft zwar zu, dass die Pflicht zum Maskentragen im EpG nicht erwähnt ist. Die Liste möglicher Massnahmen im EpG ist indessen nicht abschliessend. Im Vergleich mit der im EpG vorgesehenen Schliessung von Schulen und anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen ist die Maskentragpflicht weniger einschneidend und daher zulässig. Fehl geht auch hier der Vergleich mit Grippejahren. Auf jeden Fall aufgrund der aktuellen Faktenlage war es gerechtfertigt, zur Bekämpfung des Coronavirus andere Massnahmen zu ergreifen als bei einer saisonalen Grippe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers muss das Maskentragen aufgrund des heutigen Wissensstandes auch als geeignet gelten, um die Verbreitung des Coronavirus einzudämmen. Die Maskentragpflicht ist schliesslich auch als erforderlich zu erachten; sie erlaubte vor allem den Verzicht auf einschneidendere Massnahmen wie etwa der Schliessung von Geschäften, die nicht den Bedarf an lebensnotwendigen Gütern decken.