Mit publikumswirksamen Aktionen, wie zum Beispiel mit Blockaden von Eingängen, das Aufkleben von roten Händen auf Fassaden oder Tennisspielen in einer Bank, wollen Klimaaktivisten auf ihr Anliegen aufmerksam machen. Dabei nehmen sie bewusst in Kauf, dass ihre Aktionen strafrechtlich relevant sind (Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Nötigung).
Grundsätzlich kann eine Person nur bestraft werden, wenn sie tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat und – bei Antragsdelikten – ein Strafantrag vorliegt.
Die Klimaaktivisten beriefen sich in Bezug auf eine Bankbesetzung in Lausanne im Jahr 2018 auf einen rechtfertigenden Notstand. Das heisst, dass ihre Aktion nicht rechtswidrig gewesen ist, weshalb sie folglich freizusprechen sind.
Rechtfertigender Notstand
Art. 17 StGB
Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.
Ausserdem beriefen sich die Klimaaktivisten auf den übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung von berechtigten Interessen.
Rechtfertigungsgründe waren jedoch nicht gegeben, weshalb das Bundesgericht die Verurteilungen der Vorinstanz nicht aufhob. In der Pressemitteilung vom 11. Juni 2021 führte das Bundesgericht insbesondere Folgendes aus:
Das Bundesgericht weist ihre Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts im Hauptpunkt ab. Die Betroffenen hatten argumentiert, sich bei der Aktion in einem „recht-fertigenden Notstand“ (Artikel 17 Strafgesetzbuch, StGB) befunden zu haben, was vom Kantonsgericht zu Unrecht verneint worden sei. Gemäss Artikel 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine Straftat begeht, um damit ein eigenes oder das Rechtsgut eine anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten,wenn dadurch höherwertige Interessen gewahrt werden.
Vorliegend ist das Erfordernis einer „unmittelbaren Gefahr“ nicht erfüllt. Nicht zu prüfen oder in Frage zu stellen sind in diesem Zusammenhang die wissenschaftlichen Erkenntnisse zur Klimaerwärmung. Eine Auslegung der Notstandsregelung ergibt, dass sich eine „unmittelbare“ Gefahr kurzfristig, zumindest innerhalb von Stunden nach der Tatrealisieren muss. Artikel 17 StGB zielt in diesem Sinne nicht darauf ab, einen Täter von der Bestrafung auszunehmen, der glaubt, zur Wahrung eines seiner Einschätzung nach berechtigten oder höherrangigen Interesses handeln zu müssen. Vielmehr geht es um eine konkrete Situation, in der sich der Täter zufällig mit einer kurzfristig eingetretenen Gefahr konfrontiert sieht. Mit anderen Worten ist vorliegend nicht über die Dringlichkeit der Klimaerwärmung als solche zu befinden; festzuhalten ist einzig, dass im Moment der Aktion keine aktuelle und unmittelbare Gefahr im Sinne der strafrechtlichen Notstandsregelung bestanden hat. Geschützt werden sollte mit der Aktion im Übrigen nicht ein konkretes individuelles Rechtsgut; Ziel der Betroffenen war vielmehr die Verteidigung kollektiver Interessen, namentlich der Umwelt, der Gesundheit oder des Wohlergehens der Bevölkerung. Der Gesetzgeber hat die Anwendung der Notstandsregelung auf solche Situationen indessen explizit ausgeschlossen.
(…)
Weiter können sich die Verurteilten nicht auf den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der „Wahrung berechtigter Interessen“ berufen. Dies würde unter anderem voraussetzen, dass ihr Handeln das einzige Verteidigungsmittel darstellt. Das ist offensichtlich nicht der Fall, zumal zur Erreichung ihrer Ziele unzählige legale Methoden offengestanden hätten, insbesondere etwa bewilligte Demonstrationen.
Der weiter geltend gemachte Putativnotstand (irrige Vorstellung über das Bestehen einer unmittelbaren Gefahr), also ein Sachverhaltsirrtum (Art. 13 StGB), ist offensichtlich total abwegig.
Im Urteil vom 26. Mai 2021 (6B_1295/2020) führte das Bundesgericht namentlich Folgendes aus:
2. Die Beschwerdeführenden rügen, dass das Kantonsgericht Art. 17 StGB nicht angewandt habe.
2.1. Gemäss Art. 17 StGB handelt rechtmässig, wer eine strafbare Handlung begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person vor einer unmittelbaren, anders nicht abwendbaren Gefahr zu schützen, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.
Art. 17 StGB setzt voraus, dass der Täter eine strafbare Handlung begangen hat, um ein eigenes Rechtsgut oder ein Rechtsgut einer dritten Person vor einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten. Die Gefahr ist unmittelbar, wenn sie weder vergangen noch zukünftig, sondern gegenwärtig und konkret ist (BGE 129 IV 6, E. 3.2, S. 14; 122 IV 1, E. 3a, S. 5). Die Tatsache, dass die Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden kann, impliziert absolute Subsidiarität (BGE 146 IV 297, E. 2.2.1, S. 303; Urteile 6B_13, E. 2, S. 303; Urteile 6B_1379/2019 vom 13. August 2020, E. 7.2; 6B_713/2018 vom 21. November 2018, E. 4.1; 6B_693/2017 vom 24. August 2017, E. 3.1; vgl. auch BGE 125 IV 49, E. 2C, S. 55 f.; 116 IV 364, E. 1B, S. 367 f.). Die Frage, ob diese Bedingung erfüllt ist, muss unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles geprüft werden (vgl. BGE 122 IV 1, E. 4, S. 7 f.; 101 IV 4, E. 1, S. 5 f.; 94 IV 68, E. 2, S. 70; Urteile 6B_231/2016 vom 21. Juni 2016, E. 2.2; 6B_603/2015 vom 30. September 2015, E. 4.2; 6B_176/2010 vom 31. Mai 2010, E. 2.1, in JdT 2010 I 565).
Diese Bestimmung betrifft nur den Schutz von individuellen Rechtsgütern. Der Schutz kollektiver Interessen oder der Interessen des Staates wird von Art. 14 StGB erfasst (BGE 94 IV 68, E. 2, S. 70, Urteil 6B_176/2010, a.a.O., E. 2.1, in JdT 2010 I 565).
2.2. Das Kantonsgericht stellte fest, dass die durch menschliche Aktivitäten verursachten Treibhausgasemissionen die Ursache für die Klimaerwärmung sind, die derzeit im Durchschnitt etwa 1° C im Vergleich zur vorindustriellen Zeit beträgt. Der Anstieg der globalen Temperatur führte unter anderem zu einer Zunahme der Intensität und Häufigkeit bestimmter extremer Wetter- und Klimaereignisse wie Hitzewellen, Waldbrände und Überschwemmungen. Diese Folgen würden sich erheblich verschlimmern, wenn die Klimaerwärmung ihren derzeitigen Kurs fortsetzen würde. Nach Ansicht des Kantonsgerichts stellen solche Phänomene eine Gefahr für das Eigentum und die Unversehrtheit – insbesondere die körperliche Unversehrtheit – der ihnen ausgesetzten Personen dar.
In Bezug auf die Unmittelbarkeit der fraglichen Gefahr führte die Vorinstanz aus, dass die aktuellen Ereignisse voller Beispiele seien, die zeigten, dass Phänomene, die mit der Klimaerwärmung zusammenhängen, in verschiedenen Teilen der Welt ständig aufträten, wie z. B. die Welle von Bränden in Australien, Sibirien und Kalifornien. Auch die Evakuierung eines Wohngebiets, das durch den Einsturz eines Teils eines Gletschers im Mont-Blanc-Massiv bedroht ist, könnte erwähnt werden. Diese verschiedenen Beispiele zeigten, dass der Anstieg der globalen Temperatur konkrete und aktuelle Auswirkungen auf den Menschen hat. Die Gefahr kann als unmittelbar bezeichnet werden.
Um die Risiken der Klimaerwärmung zu begrenzen, war es für das Kantonsgericht zwingend notwendig, den Anstieg der globalen Temperatur auf 1,5° C zu begrenzen, was beispiellose gesellschaftliche Veränderungen implizierte, die eine Halbierung der CO2-Emissionen bis 2030 und eine Kohlenstoffneutralität bis 2050 ermöglichen sollten. Das Kantonsgericht wies darauf hin, dass sich die Schweiz mit der Ratifizierung des Pariser Klimaabkommens am 6. Oktober 2017 (SR 0.814.012) ausdrücklich verpflichtet habe, ihre Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 gegenüber dem Stand von 1990 zu halbieren. Der Bundesrat war nicht untätig geblieben, sondern hatte in seinem Entwurf zur Novellierung des CO2-Gesetzes (vgl. BBl 2018 229), welche sein hauptsächliches Instrument zur Klimapolitik ist, Massnahmen zur Erreichung dieses Ziels vorgeschlagen. Das Bundesparlament hatte kürzlich ein neues CO2-Gesetz verabschiedet, das mehrere Abgaben und Massnahmen zur Halbierung der Treibhausgasemissionen bis 2030 vorsieht (BBl 2020 7607; AB 2020 NR 1954; AB 2020 SR 1069). Zudem habe der Bundesrat sein Programm angepasst und beschlossen, dass die Schweiz bis zum Jahr 2050 nicht mehr Treibhausgase in die Atmosphäre freisetzen solle, als die natürlichen und künstlichen Speicher aufnehmen können (Communiqué des Bundesrates vom 28. August 2019; https://www.admin.ch/gov/fr/accueil/documentation/ communiques.msg -id-76206.html). Er hatte sich daher für die Klimaneutralität entschieden und dieses Ziel zum Eckpfeiler seiner Klimastrategie gemacht. Die Schweizer Politik war sich also ihrer internationalen Verpflichtungen und ihrer Verantwortung für den Umweltschutz bewusst und ergriff Massnahmen zur Bekämpfung der Klimaerwärmung. Man konnte durchaus hoffen, dass die notwendigen Veränderungen schneller vonstatten gehen würden. Es konnte jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Behörden untätig bleiben und nicht mehr in der Lage sind, die notwendigen Massnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen der Klimaerwärmung zu ergreifen.
Das Kantonsgericht stellte zudem fest, dass das Vorgehen der Beschwerdeführenden auch dann nicht rechtmässig gewesen wäre, wenn den Behörden Fahrlässigkeit nachgewiesen worden wäre. Die von den Beschwerdeführenden begangenen Zuwiderhandlungen seien nicht geeignet gewesen, eine direkte Wirkung auf die Klimaerwärmung zu haben. Es war nicht ersichtlich, wie ein Hausfriedensbruch, gefolgt von einer unbewilligten Demonstration und einer anschliessenden Behinderung einer Amtshandlung zu einer Reduzierung der CO2-Emissionen in der Schweiz oder anderswo hätte führen können. Die fraglichen Verstösse gehörten nicht zu den von den wissenschaftlichen Experten empfohlenen unerlässlichen Massnahmen. Darüber hinaus hat niemand behauptet, dass die CO2-Emissionen durch den Einbruch der Beschwerdeführenden auf das Gelände der Bank reduziert oder gar eingedämmt werden. Mit anderen Worten: Die von den Betroffenen eingesetzten Mittel waren nicht geeignet, die mit der Klimaerwärmung verbundenen Gefahren abzuwenden.
Letztendlich war nach Ansicht der Vorinstanz die Situation nicht eingetreten, in der die notwendigen Schutzmassnahmen von den Behörden nicht mehr ergriffen werden konnten. Jedenfalls seien die Massnahmen der Beschwerdeführenden nicht unmittelbar geeignet gewesen, die CO2-Emissionen, die die Ursache der Klimaerwärmung sind, zu reduzieren oder gar einzudämmen. Zudem hätte das verfolgte Propagandaziel auf rechtmässigem Wege erreicht werden können, so dass der Grundsatz der absoluten Subsidiarität – der zu beachten war, um sowohl das Vorliegen eines rechtmässigen Notstandes als auch den aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen anzuerkennen – nicht beachtet worden sei.
2.3 Wie oben ausgeführt (vgl. E. 2.1), ist die erste Voraussetzung für die Anwendung von Art. 17 StGB das Vorhandensein einer unmittelbaren Gefahr, die nicht auf andere Weise abgewendet werden kann, das heisst nach der Rechtsprechung eine Gefahr, die weder vergangen noch zukünftig, sondern gegenwärtig und konkret ist.
Das Kantonsgericht akzeptierte, dass eine solche Gefahr besteht und verwies auf die mit der Klimaerwärmung verbundenen Phänomene, die ständig auf dem Planeten auftreten. Dieser Ansatz tendiert zu der Auffassung, dass eine „unmittelbare Gefahr“ – im Sinne von Art. 17 StGB – angesichts der Folgen der Klimaerwärmung auf die Umwelt derzeit permanent und überall bestehen würde. Damit würde jeder, der eine strafbare Handlung begeht, um die Klimaerwärmung aufzuhalten oder zu verlangsamen, dies automatisch im Hinblick auf eine unmittelbare Gefahr tun.
Zwar geht es hier nicht darum, die wissenschaftliche Forschung zur Klimaerwärmung zu prüfen oder in Frage zu stellen, doch geht eine solche Auslegung des Begriffs der „unmittelbaren Gefahr“ erheblich über die Auslegung hinaus, die das Bundesgericht in seiner früheren Rechtsprechung vorgenommen hat (siehe E. 2.4 unten). Es ist daher zu prüfen, welche Bedeutung dem Begriff der „unmittelbaren Gefahr“ im Sinne von Art. 17 StGB beizumessen ist.
2.3.1. Das Gesetz ist in erster Linie nach dem Gesetzeswortlauf (grammatikalische Auslegung) zu interpretieren. Ist der Text nicht absolut eindeutig, sind mehrere Auslegungen möglich, muss die wahre Gehalt der Vorschrift gesucht werden, indem alle zu berücksichtigenden Elemente ermittelt werden, insbesondere die Gesetzesmaterialien (historische Auslegung), der Zweck der Vorschrift, ihr Geist sowie die Werte, auf denen sie beruht, insbesondere das geschützte Interesse (teleologische Auslegung) oder ihr Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften (systematische Auslegung). Das Bundesgericht bevorzugt keine bestimmte Auslegungsmethode, sondern folgt dem Methodenpluralismus, um den wahren Sinn der Norm zu finden; es stützt sich auf den Wortlaut nur dann, wenn dieser zu einer eindeutig richtigen Lösung führt (BGE 147 V 35, E. 7.1, S. 45; 146 IV 249, E. 1.3, S. 252 f.; 145 IV 17, E. 1.2, S. 18 ff. und die dort angegebenen Verweise).
2.3.2. In diesem Fall ist die Bedeutung des Begriffs „Gefahr“ nicht problematisch. Vielmehr ist es die Unmittelbarkeit der Gefahr, die zur Diskussion steht.
Das Gesetz spricht von einer „unmittelbaren Gefahr“ („danger imminent“, „pericolo imminente“). Das Wörterbuch definiert als unmittelbar das, was in sehr kurzer Zeit eintreten wird (vgl. Le Petit Robert, aktualisierte Ausgabe, 2017). Der Begriff „unmittelbar“ wird im Französischen sowohl mit „immédiat“ als auch mit „imminent“ übersetzt (vgl. Langenscheidt, Handwörterbuch Französisch, Neuauflage 2010), wobei die Bedeutung dieselbe bleibt, letztere impliziert eine grosse zeitliche Nähe. Diese Bedeutung steht im Einklang mit der Bedeutung, die das Bundesgericht dem Begriff „unmittelbar“ gegeben hat, der sich auf eine „gegenwärtige und konkrete“ Gefahr bezieht.
Aus dem Vorstehenden geht noch nicht hervor, ob man von einer „unmittelbaren Gefahr“ in Bezug auf eine Gefahr, wie sie das Kantonsgericht erwähnt hat, sprechen kann, das heisst eine Gefahr oder Naturkatastrophe, die jederzeit auf der Oberfläche des Planeten eintreten kann.
2.3.3. Historisch gesehen leitet sich Art. 17 StGB – so wie er seit dem 1. Januar 2007 gilt – von Art. 34 aStGB ab (vgl. AS 1938 781, 788), der sich ebenfalls auf eine „unmittelbare Gefahr, die nicht auf andere Weise abgewendet werden kann“ bezog.
In seiner Botschaft zum Entwurf des Strafgesetzbuches präzisierte der Bundesrat die Art der Gefahr, auf die sich die Bestimmung über den Notstand bezog, nicht, sondern hielt nur fest, dass dieser eine Bestrafung nur dann ausschliessen könne, „wenn dem Täter die Aufopferung seines eigenen Vermögens nicht zugemutet werden könne“ (vgl. Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 23. Juli 1918 zu einem Gesetzesentwurf enthaltend das schweizerische Strafgesetzbuch, BBl 1918 IV 1, 13).
In den parlamentarischen Debatten wurde lange diskutiert, nicht direkt über den Begriff der „unmittelbaren Gefahr“ im Zusammenhang mit dem Notstand, sondern über die Anwendung dieses Grundsatzes im besonderen Fall des straflosen Schwangerschaftsabbruchs (vgl. dazu : JAKOB GNANT, Die Abtreibung nach schweizerischem Strafrecht, 1943, S. 34 ff.). Artikel 120 aStGB sah vor, dass ein Schwangerschaftsabbruch nicht vorliege, wenn die Schwangerschaft von einem qualifizierten Arzt mit schriftlicher Zustimmung der Schwangeren und der Zustimmung eines zweiten qualifizierten Arztes abgebrochen wurde, um eine nicht anders abwendbare Gefahr abzuwenden, die das Leben der Mutter oder ihre Gesundheit ernsthaft mit schweren und dauerhaften Schäden bedroht. Die geforderte Stellungnahme musste von einem Arzt abgegeben werden, der als Facharzt für den Zustand der Schwangeren qualifiziert und allgemein oder im Einzelfall von der zuständigen Behörde des Kantons, in dem die Schwangere ihren Wohnsitz hatte oder in dem die Operation stattfand, zugelassen war. War die Schwangere urteilsunfähig, war die schriftliche Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich (Ziff. 1). In dieser Bestimmung wurde auch festgelegt, dass die Bestimmungen über den Notstand vorbehalten bleiben, sofern die Schwangerschaft durch einen qualifizierten Arzt abgebrochen wird und es sich um die Abwendung einer unmittelbaren, anders nicht abwendbaren Gefahr handelt, die das Leben der Mutter bedroht oder ihre Gesundheit ernsthaft und dauernd zu schädigen kann (Ziff. 2 Abs. 1).
Nach Art. 120 aStPO lag ein Notstand vor, wenn es dem Arzt angesichts der unmittelbaren Gefahr nicht möglich war, die in Ziff. 1 genannten Voraussetzungen zu erfüllen, d.h. die schriftliche Einwilligung und die Meinung eines zweiten qualifizierten Arztes einzuholen (vgl. insbesondere AB 1929 NR 52 und 81; AB 1931 SR 498 f.; AB 1934 NR 369 und 374 f.). So spricht das Strafgesetzbuch in Art. 34 StGB von einer „unmittelbar und nicht anders abwendbaren Gefahr“ und in Art. 120 StGB von einer „nicht anders abwendbaren Gefahr“, wobei unter „unmittelbar“ die wenigen Stunden zu verstehen sind, die ein Arzt benötigt, um die in der letztgenannten Vorschrift beschriebenen Massnahmen zu ergreifen (die „Unmittelbarkeit“ der jeweiligen Gefahren ist in den beiden genannten Vorschriften gleich zu beurteilen, vgl. BGE 106 IV 12, E. 2a, S. 14).
Anlässlich der Revision des Allgemeinen Teils des StGB wurde der Begriff der unmittelbaren und sonst nicht abwendbaren Gefahr nicht in Frage gestellt (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 21. September 1998 betreffend die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht [nachfolgend: Botschaft vom 21. September 1998]; BBl 1999 II 1787, Ziff. 212.33 und 212.46). Im Rahmen dieser Revision wurde jedoch ein Art. 17 Abs. 2 in das Militärstrafgesetzbuch (MStGB; SR 321.0) eingefügt, der besagt, dass derjenige, der in Kriegszeiten im Interesse der Landesverteidigung eine strafbare Handlung begeht, rechtmässig handelt, wenn er dadurch überwiegende Interessen wahrt. Damit sollte – so der Bundesrat – in „Extremfällen“ der Schutz eines Rechtsgutes der „Gemeinschaft“ ermöglicht werden, während der im Strafgesetzbuch angesprochene Notstand „ausschliesslich individuelle Rechtsgüter“ schützt (vgl. Botschaft vom 21. September 1998, ABl 1999 II 1787, Ziff. 313.1).
Daraus folgt, dass nach historischer Auslegung der Vorschrift die in Art 17 StGB genannte „umittelbare Gefahr“ eine Gefahr ist, die sich innerhalb eines kurzen Zeitraums, das heisst zumindest innerhalb weniger Stunden nach der strafbaren Handlung des Täters, verwirklichen muss. Ausserdem darf der Täter nur zum Schutz individueller Rechtsgüter handeln und nicht zum Schutz kollektiver Interessen.
2.3.4. Eine teleologische und systematische Auslegung der Norm führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Der rechtmässige Notstand im Sinne von Art 17 StGB betrifft Handlungen, die begangen werden, wenn es dem Täter nicht möglich ist, ohne eine grundsätzlich strafbare Handlung zu handeln (vgl. Botschaft vom 21. September 1998, BBl 1999 II 1787, Ziff. 212.33). Es geht nicht um einen aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund, wie etwa die Wahrung berechtigter Interessen (vgl. a.a.O., Ziff. 212.3; vgl. auch BGE 129 IV 6, E. 3, S. 13 ff.). Art. 17 StGB soll also nicht ein Verhalten unter Strafe stellen, das grundsätzlich strafbar ist, weil der Täter meint, zur Wahrung eines aus seiner Sicht berechtigten oder überwiegenden Interesses handeln zu müssen, sondern es geht um die konkrete Situation, in der er sich zufällig mit einer Gefahr konfrontiert sieht, die sich wahrscheinlich in naher Zukunft verwirklicht. Folglich muss es sich bei der Gefahr um eine konkrete und unmittelbare Bedrohung des betreffenden Rechtsgutes handeln und nicht nur um ein unbestimmtes Gut in einem ungewissen Zeithorizont.
2.4. Laut Bundesgericht ist der Begriff der Unmittelbarkeit nicht einfach zu definieren. Jedenfalls setzt sie neben der ernsthaften Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung der konkreten Gefahr ein Element der Unmittelbarkeit voraus, das weniger durch die zeitliche Abfolge der Umstände als durch den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Gefahr und dem Verhalten des Täters gekennzeichnet ist (vgl. BGE 121 IV 67, E. 2b, S. 70; 106 IV 12, E. 2a, S. 14; Urteile 6B_1385/2019 vom 27. Februar 2020, E. 3.1; 6B_144/2019 vom 17. Mai 2019, E. 3.1). Die Unmittelbarkeit verschwindet oder wird abgeschwächt, wenn Handlungen oder andere äussere Elemente dazwischengeschaltet werden oder auftreten (vgl. BGE 106 IV 12, E. 2a, S. 14; Urteile 6B_1385/2019, E. 3.1; 6B_144/2019, E. 3.1).
In einem in BGE 122 IV 1 veröffentlichtem Urteil hat das Bundesgericht den Unterschied zwischen Notstand und Notwehr, d.h. zwischen einem unmittelbaren Angriff und einer unmittelbaren Gefahr, weiter verdeutlicht. Es stellte fest, dass der Angriff auf das Eigentum, das der Täter schützen will, bei einem Angriff zeitlich näher liegt als bei einer Gefahr. Die Unmittelbarkeit des Schadens ist im Falle eines Angriffs grösser als im Falle einer Gefahr. Ein Angriff ist eine Aggression, eine Gefahr ist ein Aggressionsrisiko (vgl. E. 3a, S. 5). Das Bundesgericht vertrat die Auffassung, dass ein Notstand bei Vorliegen einer dauernden und unmittelbaren Gefahr in Betracht kommen könne, und zwar im Fall einer Frau, die von ihrem Ehemann tyrannisiert und gemartert worden war und ihn hingerichtet hatte, bevor er die gegen sie ausgesprochenen Todesdrohungen ausführte. In diesem Fall erschien die Gefahr wie brennend, da der Ehemann der Frau am Abend des Geschehens eine Pistole gezeigt, erklärt hatte, dass er sie für sie gekauft habe, und gesagt hatte, dass er sie bereits getötet hätte, wenn die Kinder nicht vorher geschrien hätten, als die Pistole gezeigt wurde (siehe Abs. 4, S. 7). Gemäss dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht unter Ausweitung des Notstandes die Anwendung dieses Grundsatzes in einer Situation vorgesehen, in der die Gefahr sowohl konkret als auch unmittelbar bevorstehend war, da der Ehemann – nachdem er eine zur Tötung seiner Ehefrau bestimmte Waffe vorgelegt hatte – sie jederzeit angreifen konnte und seine Absicht, dies zu tun, angekündigt hatte (vgl. auch, für eine ähnliche Situation, BGE 125 IV 49, insbesondere E. 2b, in dem das Bundesgericht von einer „permanenten und dauerhaften Gefahr, die sich jederzeit verwirklichen kann“ sprach).
Es darf auch darauf hingewiesen werden, dass das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr als Grundlage für einen Notstand in Situationen, in denen die Gefahr den Täter in dringender Weise bedrohte, allgemein akzeptiert hat (vgl. BGE 75 IV 49, z. B. in Bezug auf eine Frau, die vor einem gewalttätigen Ehemann floh, der gerade ein Messer nach ihr geworfen und gedroht hatte, sie zu töten, wenn sie das Grundstück nicht verlasse; vgl. auch BGE 106 IV 65, E. 4, in Bezug auf ein Fahrzeug, das auf einer öffentlichen Strasse zurückgelassen wurde, während ein Abschleppvorgang nicht sicher durchgeführt werden konnte). Hingegen lehnte es das Vorliegen einer solchen Gefahr bei Blockaden von Kernkraftwerken mit dem Hinweis ab, dass die theoretische Möglichkeit eines Unfalls nicht den geltenden rechtlichen Bedingungen entspreche (vgl. BGE 129 IV 6, E. 3.5, S. 16).
2.5. Die historische und teleologische Auslegung von Art. 17 StGB sowie ein Studium der vom Bundesgericht entwickelten Rechtsprechung schliessen nach dem Gesagten die Auffassung aus, dass die Beschwerdeführenden die fraglichen Straftaten begangen haben, um ihnen oder einem Dritten gehörende Rechtsgüter vor einer unmittelbaren, anders nicht abwendbaren Gefahr zu schützen.
Die vom Kantonsgericht angesprochenen Naturkatastrophen – wie Brände oder Einstürze – könnten unmittelbare Gefahren im Sinne von Art. 17 StGB darstellen, wenn ein Täter in der Erkenntnis, dass ein solches Ereignis bevorsteht, handeln muss, um ein bestimmtes Rechtsgut zu schützen. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht klar, welche Gefahr für die Beschwerdeführenden, andere Personen oder Sachen tatsächlich bestanden hätte. Ohne dass es notwendig wäre, die klimatische Dringlichkeit als solche zu erörtern, muss daher festgestellt werden, dass zum Zeitpunkt, als die Beschwerdeführenden ihre Taten begingen, keine tatsächliche und konkrete Gefahr im Sinne von Art. 17 StGB bestand, die eine rechtswidrige Handlung rechtfertigen könnte. Darüber hinaus behaupten die Beschwerdeführenden nicht, dass sie durch ihr Verhalten ein bestimmtes Rechtsgut vor einer Gefahr schützen wollten, die es konkret und unmittelbar bedrohte. Die durch die Klimaerwärmung zu erwartenden Naturphänomene können insoweit nicht mit einer dauerhaften und unmittelbar Gefahr – im Sinne der Rechtsprechung – gleichgesetzt werden, denn anders als die Situationen häuslicher Gewalt, die die Entwicklung dieses Begriffs gerechtfertigt haben, können solche Gefahren jeden wahllos, an jedem Ort und zu jeder Zeit treffen, ohne dass ein konkret bedrohtes Rechtsgut identifiziert werden kann.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Bestreben, Gefahren abzuwenden, die jeden Menschen auf der Welt treffen können, nicht behaupten können, ein individuelles Rechtsgut schützen zu wollen, es sei denn, sie vertreten – in unzulässiger Weise – die Auffassung, dass ein kollektives Rechtsgut einfach die Summe der individuellen Rechtsgüter ist. Im vorliegenden Fall wollten die Beschwerdeführenden eindeutig ein kollektives Interesse verteidigen, nämlich die Umwelt, die Gesundheit oder das Wohlergehen der Bevölkerung als Ganzes. Wie jedoch bereits erwähnt (siehe E. 2.3.3), hat der Gesetzgeber bei der Überarbeitung des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs die Anwendung von Art. 17 StGB unter solchen Umständen ausdrücklich ausgeschlossen. Obwohl also jeder Einzelne – zu einem bestimmten Zeitpunkt – individuell von einem Naturereignis betroffen sein kann, das durch die Klimaerwärmung verursacht wird, kann eine Handlung, die darauf abzielt, eine globale Entwicklung einzudämmen, nicht mit der Verteidigung eines definierten Rechtsguts gleichgesetzt werden, das dem Verursacher oder einem Dritten zugerechnet werden kann.
Die Situation, in der die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde erhoben haben, gleicht derjenigen, mit der sich das Bundesgericht in dem in BGE 109 IV 156 veröffentlichten Urteil befasst hat. Auch im vorliegenden Fall handelten die Beschwerdeführenden nicht, um ein bestimmtes Rechtsgut zu schützen, sondern um die Öffentlichkeit durch einen symbolischen Akt auf ein Problem aufmerksam zu machen. Die konkrete und unmittelbare Gefahr, auf die in Art. 17 StGB Bezug genommen wird, kann nicht unbegrenzt ausgedehnt werden mit der Begründung, dass irgendwo auf der Welt ein nicht näher bezeichneter Dritter unter einer gefährlichen Situation leiden könnte. Vielmehr setzt diese Bestimmung voraus, dass der Täter handelt, weil er sich gegen seinen Willen mit einer Gefahr konfrontiert sieht, von der er erkennt, wo und wie sie das Rechtsgut, das er dann zu schützen sucht, beeinträchtigen könnte. Folglich handelten die Beschwerdeführenden nicht wegen des Bestehens einer „unmittelbaren Gefahr“ im Sinne von Art. 17 StGB.
Es fehlt somit an der ersten Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmung. Es wäre daher müssig zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen des Art. 17 StGB hätten erfüllt werden können, zumal mangels einer unmittelbaren Gefahr im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung nicht ersichtlich ist, ob die von den Beschwerdeführenden in Aussicht gestellte Gefahr auf andere Weise hätte abgewendet oder ob das Kriterium der absoluten Subsidiarität hätte erfüllt werden können. Die Rüge der Beschwerdeführenden hinsichtlich der angeblich willkürlichen Feststellung des Sachverhalts braucht daher nicht geprüft zu werden, da die Berichtigung der gerügten Mängel keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens haben kann (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG).
2.6 (… Putativnotstand …)
2.7. Die Beschwerdeführenden verweisen auch auf die vom Bundesgericht in seinem in BGE 129 IV 6 veröffentlichten Urteil entwickelten Erwägungen zu aussergesetzlichen Rechtfertigungsgründen und erwähnen in diesem Zusammenhang nur die Situation, in der ein Rechtsgut unmittelbar bedroht ist, da sein Schutz durch die zuständigen Behörden nicht rechtzeitig gewährleistet werden kann (vgl. BGE 129 IV 6, E. 3.1, S. 13 ff.). Das ist hier nicht der Fall, da – wie oben ausgeführt – die Beschwerdeführenden nicht gehandelt haben, um ein Rechtsgut vor einer unmittelbaren Gefahr zu schützen, sondern um die Öffentlichkeit auf ein Problem, nämlich den Klimawandel, aufmerksam zu machen, der direkt oder indirekt Naturkatastrophen verursachen könnte, die ihrerseits die besagte unmittelbare Gefahr herbeigeführt haben könnten.
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung die Existenz bestimmter aussergesetzlicher, das heisst nicht im Strafgesetzbuch geregelter Rechtfertigungsgründe, zulässt. Dazu gehört die Wahrung berechtigter Interessen (BGE 146 IV 297, E. 2.2.1, S. 303; vgl. BGE 129 IV 6, E. 3.3, S. 14 f.; Urteil 6B_960/2017 vom 2. Mai 2018, E. 3.2). Ein möglicher aussergesetzlicher Rechtfertigungsgrund ist restriktiv auszulegen und hat bei der Prüfung der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit besonders strengen Anforderungen zu erfüllen. Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die rechtswidrige Handlung nicht nur ein notwendiges und geeignetes Mittel zur Verteidigung berechtigter Interessen ist, die ein wesentlich grösseres Gewicht haben als das durch die verletzte Vorschrift geschützte Gut, sondern wenn diese Handlung auch das einzig mögliche Mittel zu dieser Verteidigung darstellt. Diese Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen (BGE 146 IV 297, E. 2.2.1, S. 303; 134 IV 216, E. 6.1, S. 226; 129 IV 6, E. 3.3, S. 15; 127 IV 166, E. 2B, S., 168 f.; 127 IV 166, Abs. 2.1, auf S. 15. 15; Urteile 6B_200/2018 vom 8. August 2018, E. 3.2; 6B_960/2017, a.a.O., E. 3.2).
Im vorliegenden Fall setzt die Berufung einen möglichen aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund voraus, dass das Vorgehen der Beschwerdeführenden das einzig legitime Mittel war, um die fraglichen berechtigten Interessen, nämlich die Verringerung der CO2-Emissionen und die Erhaltung des Klimas, zu verteidigen. Das ist eindeutig nicht der Fall. Die von den Beschwerdeführenden ergriffene Massnahme, selbst wenn sie als notwendig und angemessen angesehen werden könnte, um die Öffentlichkeit auf das Problem der Investitionen des Finanzplatzes in fossile Brennstoffe aufmerksam zu machen – eine Frage, die durchaus offen bleiben kann – war eindeutig nicht die einzig mögliche Massnahme. Zur Erreichung dieses Ziels hätte eine Vielzahl anderer rechtmässiger Methoden eingesetzt werden können, insbesondere bewilligte Kundgebungen, Aufmärsche und Medien- oder Kulturinterventionen. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden – in ihrer persönlichen Eigenschaft – nicht das Ansehen oder die Mittel hatten, die öffentliche Aufmerksamkeit auf ihre Forderungen zu lenken, bedeutet nicht, dass sie sich nur durch die Begehung strafbarer Handlungen hätten Gehör verschaffen können. Eine solche Sichtweise würde es jedem Einzelnen ohne mediale oder politische Verbindungen erlauben, in die Illegalität zu gehen, um gehört zu werden, was nicht akzeptabel ist. Darüber hinaus ist nicht klar, dass das Interesse der Öffentlichkeit und der Schweizer Bürger an Fragen der Umwelt oder der Klimaerwärmung ausschliesslich auf illegale Aktionen zurückzuführen ist, die die einzige Möglichkeit sind, diese Themen in den Vordergrund zu rücken.
2.8. In Anbetracht dessen hat das Kantonsgericht nicht gegen Bundesrecht verstossen, indem es sich weigerte, anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden im Zustand eines – wenn auch nur vermeintlichen – rechtmässigen Notstands gehandelt hätten oder dass sie sich auf einen aussergesetzlichen Rechtfertigungsgrund hätten berufen können.
Das Urteil ist im Original auf Französisch. Die Übersetzung stammt von mir, mit Hilfe einer Grundübersetzung von DeepL.
In strafrechtlicher Hinsicht gibt es am Urteil des Bundesgerichts nichts auszusetzen. Vielmehr knüpft es an seine frühere Rechtsprechung in Zusammenhang mit Greenpeace-Aktionen „Greenpeace“-Protestaktionen gegen den Transport von nuklearen Brennelementen an (BGE 129 IV 6). Die Beschwerdeführenden konnten folglich nicht ernsthaft davon ausgehen, dass ihnen das Bundesgericht nun ein Rechtsfertigungsgrund zugesteht. Vielmehr muss gesagt werden, dass die erstinstanzlichen Freisprüche als klare Fehlurteile qualifiziert werden müssen.
Abschliessend muss festgehalten werden, dass die obige Würdigung der Aktionen der Klimaaktivisten durch das Bundesgericht einzig eine strafrechtliche ist. Eine ganz andere Frage ist, ob solche Aktionen legitim sind. Das ist jedoch eine politische Frage, die jeder für sich selbst beantworten muss.