Eingangsbestätigung – häufig Fehlanzeige

Wenn man beim Bundesgericht eine Beschwerde einreicht, wird der beschwerdeführenden Partei der Eingang unverzüglich bestätigt. Wenn man im Kanton Zürich eine Klage einreicht, hört man dagegen vom zuständigen Bezirksgericht meist länger gar nichts.

Das Obergericht führte in einem Urteil vom 10. Juni 2021 (RU210057-O) uninteressiert und unrichtig bzw. ungenau Folgendes aus.

1. Mit Eingabe vom 1. Juni 2021 (hierorts eingegangen am 3. Juni 2021) erklärt die Beschwerdeführerin am 30. April 2021 ein Schlichtungsgesuch beim Friedensrichteramt Kreis 7 eingereicht und keine Eingangsbestätigung erhalten zu haben. Sie beantragt, das Friedensrichteramt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, den Eingang des Schlichtungsgesuchs zu bestätigen (act. 1).

2. Wie der Beschwerdeführerin bereits aus den Verfahren PS200232 und PS210029 bekannt ist, wäre eine Eingangsanzeige bei der Vorinstanz zu verlangen. Ebenfalls bekannt ist der Beschwerdeführerin, dass kein rechtlicher Anspruch darauf besteht, dass ein Gericht oder ein Friedensrichteramt nach Eingang eines neuen Geschäfts eine Eingangsanzeige ausstellt. Dies wird von den Gerichten und Friedensrichterämtern denn auch unterschiedlich gehandhabt. Die Beschwerde ist ohne weiteres abzuweisen.

In einem Urteil vom 20. Dezember 2017 (PF170054-O) führte das Obergericht dagegen noch Folgendes aus:

Gemäss Art. 62 Abs. 2 ZPO hat das Gericht den Eingang einer Klage zu bestätigen. Häufig wird eine solche Bestätigung unmittelbar nach Klageeingang zugestellt, mit Hinblick auf den Zweck der Bestimmung ist dies indes nicht zwingend.

Die Eingangsbestätigung soll der Partei als Nachweis dafür dienen, dass die Rechtsschrift tatsächlich beim Gericht angekommen ist. Reagiert das Gericht auf andere Weise auf den Eingang der Klage, so durch Zustellung der Klageschrift an die Gegenpartei, durch Erlass einer prozessleitenden Verfügung oder durch Zusendung eines Briefes, so erübrigt sich eine separate Eingangsanzeige (vgl. Kuko ZPO-BERTI, 2. Auflage, Art. 62 N 14). Sofern eine sogenannte Direkterledigung als zulässig erachtet wird, muss ein Verzicht auf eine separate Eingangsanzeige ebenfalls möglich sein. Dies jedenfalls, wenn der verfahrensabschliessende Entscheid relativ bald nach Eingang der Klage erfolgt. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine separate Eingangsanzeige zu versenden ist, kommt dem Gericht ein gewisser Spielraum zu. Art. 62 Abs. 2 ZPO ist eine Ordnungsvorschrift. Aus dem blossen Umstand, dass ein Gericht keine Eingangsanzeige versandt hat, lässt sich nicht ableiten, es werde das Verfahren nicht innert angemessener Frist erledigen, mithin es liege eine Rechtsverzögerung vor.

Es obliegt somit eben nicht im richterlichen Ermessen, den Eingang zu bestätigen. Vielmehr besteht eine gesetzliche Pflicht. Die Frage ist, wann und wie wie genau der Empfang bestätigt wird. Jedenfalls, meiner Meinung nach, hat eine Reaktion des Gerichts zügig, also innerhalb einer Woche, zu erfolgen.

Art. 62 ZPO
Beginn der Rechtshängigkeit
1 Die Einreichung eines Schlichtungsgesuches, einer Klage, eines Gesuches oder eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens begründet Rechtshängigkeit.
2 Der Eingang dieser Eingaben wird den Parteien bestätigt.

Dieser gesetzlichen Pflicht wird jedoch gerade bei Landgerichten häufig nicht nachgelebt. Da hört man schon mal zwei, drei Wochen oder noch länger rein gar nichts. Zudem wird in der Vorladung den Parteien nicht immer der zuständige Richter mitgeteilt. Dies wäre unter anderem wichtig, um einen allfälligen Ausstand geltend machen zu können.

Dass es auch anders geht, zeigt namentlich das Bezirksgericht Zürich. Dort erhalten die Parteien umgehend eine Zuteilungsverfügung, woraus die Prozessnummer und die zuständige Abteilung ersichtlich ist. Spätestens mit der Vorladung wird auch der zuständige Richter mitgeteilt.