Raiffeisen-Vincenz und die UBS-Direktionssekretärin

Im Watson-Artikel „Der Knackpunkt im Vincenz-Prozess: Wie «wasserdicht» ist die Anklage?“ ist insbesondere Folgendes zu lesen:

Der Spesenritter. Ein Teil der Anklage bezieht sich auf Vincenz’ Umgang mit seiner Firmenkreditkarte. Er verwendete sie gemäss Anklageschrift für private, «nicht geschäftsmässig begründete» Aktivitäten. (…) Den Schaden für Raiffeisen durch seine privaten Auslagen (darunter Anwaltsrechnungen) beziffert die Anklageschrift auf fast 600’000 Franken. Davon entfielen 200’000 Franken auf das Rotlichtmilieu. Allerdings wurden die Spesenbelege von Verwaltungsratspräsident Johannes Rüegg-Stürm visiert. Für Experten liegt hier eine mögliche Schwachstelle vor.

Ist das wirklich eine Schwachstelle? Das Ganze erinnert mich an den Fall einer UBS-Direktionssekretärin.

Das Bundesgericht fasste in seinem Urteil vom 11. Juni 2021 (6B_701/2020) den Sachverhalt folgendermassen zusammen:

A. B.________ war vom 1. November 1997 bis zum 29. Oktober 2010 bei der Bank A.________ AG (vormals Bank C.________ AG) als Direktionssekretärin angestellt. In dieser Funktion wurde ihr durch ihre Arbeitgeberin eine Kreditkarte, lautend auf ihren Namen und zur alleinigen Benutzung zur Verfügung gestellt, um damit eigenständig geschäftliche Auslagen bezahlen zu können. B.________ erhielt monatlich eine Kreditkartenabrechnung, die sie auf ihre Richtigkeit überprüfen, unterzeichnen und zusammen mit den dazugehörigen Belegen zur Prüfung, Genehmigung und Unterzeichnung an ihren Vorgesetzten weiterleiten musste. Soweit sie die Geschäftskreditkarte ausnahmsweise für private Zwecke eingesetzt hatte, war sie verpflichtet, die Privatbezüge gegenüber ihrer Arbeitgeberin auszuweisen, damit diese ihrem Lohnkonto hätten belastet werden können. Nach Genehmigung der Kreditkartenabrechnung durch den Vorgesetzten wurde diese vom „Chief of Staff“ der Buchhaltungsabteilung übergeben, wo die geschäftlichen Kreditkartenbezüge auf das Kostenstellenkonto der Abteilung der Bank A.________ AG, für welche B.________ arbeitete, umgebucht wurde.

B.________ wird vorgeworfen, sie habe in der Zeit vom 14. Februar 2003 bis zum 18. Oktober 2010 die ihr überlassene Kreditkarte neben dem vorgesehenen Bestimmungszweck auch zweckwidrig und ohne Berechtigung zur Deckung ihrer eigenen privaten Bedürfnisse und teilweise zur Deckung von Bedürfnissen ihres Ehegatten verwendet. Die Bank A.________ AG macht einen Schaden von Fr. 955’080.60 geltend.
(…)
B.b. Am 30. Oktober 2018 sprach das Bezirksgericht Zürich B.________ vollumfänglich frei. Das Schadenersatzbegehren der Bank A.________ AG verwies es auf den Zivilweg. Ferner entschied es über die Herausgabe der beschlagnahmten Vermögenswerte und Wertgegenstände an die Beurteilte.

Auf Berufung der Staatsanwaltschaft und der Bank A.________ AG sowie auf Anschlussberufung der Beurteilten bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf den vollumfänglichen Freispruch und im Zivilpunkt. (…)

Das Obergericht (Urteil vom 27. Februar 2020, SB190090) sah weder Betrug (mangels Arglist) noch Veruntreuung als gegeben. Das Bundesgericht erachtete den Freispruch wegen Veruntreuung jedoch als bundesrechtswidrig:

4.3.1. Die Beschwerdeführerin hat im zu beurteilenden Fall der Beschwerdegegnerin 1 eine auf ihren Namen lautende Geschäftskreditkarte zur alleinigen Benutzung für die Bezahlung geschäftlicher Ausgaben ausgehändigt. Die Beschwerdegegnerin 1 konnte die Karte somit eigenständig und ohne weitere Mitwirkung eines anderen, namentlich ohne vorgängige Genehmigung ihrer Vorgesetzten verwenden und die Beschwerdeführerin gegenüber den Unternehmen, von denen sie unter Einsatz der Karte Vorleistungen bezogen hat, verpflichten. Die Verwendung der Kreditkarte war indes auf die Bezahlung geschäftlicher Auslagen beschränkt (zu den Reglementen hinsichtlich Benutzung der Kreditkarten der Beschwerdeführerin vgl. erstinstanzliches Urteil S. 45; Beschwerde S. 6; Beschwerdebeilage 2). Es ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Karte weisungswidrig in erheblichem Umfang auch für private Zwecke, namentlich für Einkäufe in Kleidergeschäften, Coiffeurbesuche, Restaurants, Reisebüros und Schönheitsoperationen eingesetzt hat (vgl. angefochtenes Urteil S. 18 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 48 ff.).

4.3.2. Die Vorinstanz stützt den Freispruch der Beschwerdegegnerin 1 von der Anklage der Veruntreuung im Wesentlichen auf die Erwägung, die Vermögenswerte seien jener nicht in der Weise anvertraut worden, dass sie ohne Genehmigung durch die Beschwerdeführerin hätte darüber verfügen können. Die Beschwerdeführerin habe ihre Verfügungsmacht und damit ihre Kontrolle mithin nicht vollständig aufgegeben bzw. der Beschwerdegegnerin 1 keine unkontrollierte Verfügungsmacht über die bis zur festgelegten Kartenlimite bestehende Kreditmöglichkeit erteilt (angefochtenes Urteil S. 42 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 60).

4.3.3. Nach der Rechtsprechung liegt eine Werterhaltungspflicht in der Regel vor, wenn die verabredungswidrige Verwendung der Vermögenswerte zu einem Schaden führen kann und mit der Vereinbarung eines bestimmten Verwendungszwecks dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden soll (BGE 129 IV 257 E. 2.2.2). Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck hinwegsetzt (Urteile 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 52; 6B_894/2018 vom 23. Oktober 2019 E. 1.1.1; 6B_292/2019 vom 25. Juni 2019 E. 2.1.2; 6B_1085/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.2.2; je mit Hinweisen). Dies wurde etwa bejaht für den Fall der vertragswidrigen Verwendung eines Darlehens im Hinblick auf einen Grundstückkauf (BGE 120 IV 117 E. 2) oder eines Baukredits (BGE 124 IV 9 E. 1).

4.4. Nach den tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen konnte die Beschwerdegegnerin 1 die ihr von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellte und auf ihren Namen lautende Kreditkarte ohne Mitwirkung und ohne unmittelbare Kontrolle seitens der Beschwerdeführerin verwenden (E. 4.3.1; BGE 133 IV 21 E. 6.2; 117 IV 429 E. 3 b/aa; Urteil 6B_621/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 1.2.2). Dabei konnte sie, wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt (Beschwerde S. 14/15), ohne vorgängige Genehmigung ihrer Vorgesetzten mit jedem Einsatz der Karte eine Forderung zu deren Lasten begründen. Dass formell die Forderung zunächst gegen das Kreditkartenunternehmen entstanden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal diesem gegenüber der Beschwerdeführerin ein unmittelbarer Erstattungsanspruch zustand (vgl. Beschwerde S. 17 f.).

Mit der Kreditkarte wurde der Beschwerdegegnerin 1 mithin der Zugriff auf finanzielle Mittel bzw. die Ausschöpfung der im Voraus bis zur festgelegten Kartenlimite gewährten Kreditmöglichkeit zu Lasten der Beschwerdeführerin ermöglicht (vgl. BGE 109 IV 27 E. 4b). Dabei war die Beschwerdegegnerin 1 allerdings an die reglementarisch geregelte Beschränkung der Verwendung für geschäftliche Auslagen gebunden. Dass ihre Vorgesetzten jeweils die monatlichen Kreditkartenabrechnungen zu kontrollieren und genehmigen hatten, ändert daran nichts, zumal es sich dabei, wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet (Beschwerde S. 19), um einen nachgelagerten Prüfungsprozess gehandelt hat, durch welchen die faktische Verfügungsmacht der Beschwerdegegnerin 1 nicht eingeschränkt wurde. Es lässt sich mithin nicht sagen, der Beschwerdegegnerin 1 seien die Vermögenswerte bzw. die Kreditmöglichkeit nicht in der Weise anvertraut worden, dass sie ohne Genehmigung durch die Beschwerdeführerin darüber hätte verfügen können (angefochtenes Urteil S. 44).

Soweit die Vorinstanz annimmt, der Beschwerdegegnerin 1 seien keine Vermögenswerte in der Weise anvertraut worden, dass sie ohne Genehmigung durch die Beschwerdeführerin oder verbotenen Einfluss auf deren Willensbildung hätte darüber verfügen können (angefochtenes Urteil S. 44), verletzt das angefochtene Urteil somit Bundesrecht. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.

Bei Pierin Vincenz dürften die Verhältnisse ähnlich sein. Die UBS-Direktionssekretärin weist den Weg zu einer Verurteilung. Wir werden sehen, wie das Bezirksgericht Zürich entscheidet. Bis zu einem rechtskräftigen Urteil gilt jedenfalls auch für Vincenz die Unschuldsvermutung.