Wenn ein Verteidiger die Hauptverhandlung sprengt

Im Urteil des Bundesgerichts vom 25. Januar 2022 (1B_113/2021) ist Folgendes zu lesen:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erhob beim Amtsgericht Dorneck-Thierstein Anklage gegen B.________ (im Folgenden: der Angeklagte) wegen Mordes, mehrfachen bandenmässigen Raubes, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie Urkundenfälschung. Er wird amtlich verteidigt von Rechtsanwalt A.________. Das Amtsgericht setzte die Hauptverhandlung, die es aus Sicherheitsgründen in der Justizvollzugsanstalt Solothurn (im Folgenden: JVA) durchführte, auf den 7.-15. Dezember 2020 an.
(…)
C. Am 11. Dezember 2020, dem aufgrund einer vorherigen Unterbrechung erst zweiten Tag der Hauptverhandlung, beantragte Rechtsanwalt A.________ im Namen des Angeklagten, dieser sei umgehend in eine menschenwürdige Zelle zu verbringen. Die Hauptverhandlung sei zu sistieren und dem Angeklagten sowie Rechtsanwalt A.________ zu ermöglichen, sich angemessen auf das Verfahren vorzubereiten.
(…)
D. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2020 wies das Amtsgericht den Antrag ab. Zur Begründung führte dessen Präsidentin während der Verhandlung mündlich aus, auf Druck und Wunsch von Rechtsanwalt A.________, die Verhandlung so rasch als möglich, noch im Jahr 2020, stattfinden zu lassen, habe das Gericht alle Hebel in Bewegung gesetzt. Nun setze just der Verteidiger alles daran, das Verfahren zu verzögern. Dieses Vorgehen schade nicht zuletzt dem Angeklagten. Der Verteidiger habe im Übrigen genügend Zeit gehabt, sich mit dem Angeklagten auf den Prozess vorzubereiten. Für die Unterbringung von Gefangenen sei das Amt für Justizvollzug zuständig und es wäre zwecks Beanstandung der Haftbedingungen eine Beschwerde an die zuständige Stelle einzureichen gewesen. Das Amtsgericht habe den Angeklagten lediglich mittels Vorladung zur Teilnahme an der Verhandlung aufgefordert und nicht dessen Unterbringung in der JVA verfügt.

Im Anschluss an diese Begründung der Präsidentin des Amtsgerichts stand Rechtsanwalt A.________ auf und packte seine Sachen. Auf die Frage der Präsidentin, was er tue, antwortete er, er könne so nicht weitermachen. Darauf verliess er den Gerichtssaal. Die Präsidentin machte ihn noch darauf aufmerksam, dass dies den Standesregeln widerspreche und eine Kostenauferlegung nach sich ziehen werde. Zudem werde das Gericht der Anwaltskammer Meldung erstatten.

In der Folge verschob das Amtsgericht die Hauptverhandlung aufgrund des Verhaltens von Rechtsanwalt A.________ in Anwendung von Art. 336 Abs. 5 StPO auf unbestimmte Zeit.

E. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 stellte die Präsidentin des Amtsgerichts fest, Rechtsanwalt A.________ habe die Hauptverhandlung unerlaubterweise verlassen, und auferlegte ihm dafür eine Ordnungsbusse von Fr. 700.–.

Der Verteidiger rechtfertigt sein Verhalten folgendermassen:

3.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Verhalten sei durch einen „prozessualen Notstand“ gerechtfertigt gewesen. Die Haftbedingungen des Angeklagten seien unmenschlich gewesen und dieser sei deshalb nur eingeschränkt in der Lage gewesen, sich zu verteidigen. Das Verlassen der Hauptverhandlung sei für den Beschwerdeführer die einzige Möglichkeit gewesen, diese Nachteile vom Angeklagten abzuwenden. Deshalb hätte ihm die Präsidentin des Amtsgerichts keine Ordnungsbusse auferlegen dürfen.

Allgemein gilt Folgendes:

3.4. Gemäss Art. 336 Abs. 2 StPO hat der amtliche Verteidiger an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen.

Nach der Rechtsprechung ist das Verlassen der Hauptverhandlung durch den Verteidiger gerechtfertigt, wenn dies das einzige Mittel darstellt, um durch die Unterbrechung des Prozesses einen dem Angeklagten drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu verhindern (BGE 106 Ia 100 E. 9b S. 111).

Das Bundesgericht, wie auch bereits das Obergericht des Kantons Solothurn als Vorinstanz, hatte wenig Verständnis für den Anwalt:

3.9. Würdigt man dies gesamthaft, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, die Haftbedingungen seien nicht menschenrechtswidrig nach Art. 3 EMRK (bzw. verfassungswidrig nach Art. 10 Abs. 3 BV) gewesen. Verhält es sich so, drohte dem Angeklagten, was die Haftbedingungen betrifft, kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Waren die Haftbedingungen verfassungs- und menschenrechtskonform, war auch seine Verteidigung nicht weiter eingeschränkt, als dies bei jeder Haft unvermeidbar ist. Da er mit dem Beschwerdeführer jederzeit ungehindert kommunizieren konnte, war die Verteidigung gewährleistet. Unter diesen Umständen hatte der Beschwerdeführer keinen begründeten Anlass zum Verlassen der Hauptverhandlung. Sein Verhalten war nicht geeignet, einen dem Angeklagten drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil abzuwenden und somit durch keinen „prozessualen Notstand“ gerechtfertigt.

Ob ein Verteidiger die Hauptverhandlung verlassen darf oder nicht, entscheidet schliesslich das Gericht allein und nicht der Verteidiger selbst. Verfahrensleitende Anordnungen des Gerichts können nur mit dem Endentscheid angefochten werden (Art. 65 Abs. 1 StPO). Das Bundesgericht geht nicht von einem prozessualen Notstand, sondern vielmehr von einer unzulässigen Verzögerungsstrategie aus. Grundsätzlich muss ein ein Anwalt gerichtliche Entscheide akzeptieren. Der Gerichtssaal ist schliesslich kein Kindergarten, wo jeder macht, was er will. Verteidiger haben in einem Verfahren eine bestimmte Rolle. Für sie gelten Berufsregeln, insbesondere haben sie ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Trotziges Verhalten ist alles andere als gewissenhaft. Deshalb muss der Verteidiger beim Bundesgericht nochmals 2‘000 Fr. für Gerichtskosten bezahlen. Zudem wird sich die Anwaltskammer noch mit ihm wegen Verletzung von Berufspflichten befassen müssen.