Es kommt immer wieder vor, dass Anwälte zu viel bzw. ungerechtfertigten, nicht nötigen Aufwand produzieren, den sie abrechnen wollen.
Das Obergericht beschäftigte sich in einem Urteil vom 3. März 2023 (PQ230009) mit der Beschwerde einer Rechtsanwältin, die sich gegen die Kürzung der Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin gewehrt hatte:
1.1. Rechtsanwältin MLaw A._____ (Beschwerdeführerin) vertrat als unentgeltliche Rechtsbeiständin die Interessen von B._____ im Kindesschutzverfahren betreffend die drei Kinder der Mandantin bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen (KESB) sowie in den Beschwerdeverfahren vor Bezirksrat Winterthur (Vorinstanz; Geschäfts-Nr. VO.2022.9/3.02.00) und dem Obergericht des Kantons Zürich (vgl. BR act. 38; Geschäfts-Nr. PQ220027). Mit Eingabe vom 6. Mai 2022 reichte die Beschwerdeführerin dem Bezirksrat ihre Kostennote für ihre Aufwände im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren ein und ersuchte um eine Entschädigung von CHF 12’134.65, einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer (BR act. 31 = act. 5/2). Mit Beschluss vom 25. Januar 2023 sprach der Bezirksrat eine solche von insgesamt CHF 5’718.– (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer) zu (Dispositiv-Ziff. I; BR act. 41 = act. 5/3 = act. 9 [Aktenexemplar]).
Das Obergericht erläuterte in seinem Urteil eingehend, dass die Entschädigung im Beschwerdeverfahren pauschalisiert und nicht nach dem effektiven zeitlichen Aufwand bestimmt werde. Es fand an der Festsetzung der Entschädigung durch den Bezirksrat nichts auszusetzen, weshalb es die Beschwerde abwies.
Gestützt auf die obergerichtlichen Ausführungen ist offensichtlich, dass die Anwältin tatsächlich einen überrissenen Aufwand abgerechnet hat. Vielleicht wollte sie der Mandantin etwas bieten und versuchte deshalb alles mögliche, aber schliesslich schoss sie massiv übers Ziel hinaus. Inhaltlich war die Beschwerde an den Bezirksrat im Übrigen weitgehend erfolglos (vgl. Urteil des Obergerichts vom 6. Juli 2022, PQ220027).
6.3 (…) Es ist der Beschwerdeführerin zwar grundsätzlich zugute zu halten, wenn sie ihr Mandat gründlich und sorgfältig führt. Gerade mit Blick auf die Pflicht der vertretenen Partei zur Nachzahlung (Art. 123 ZPO) gilt es indes, das einstweilen von der Staatskasse übernommene Honorar auf die prozessual notwendigen anwaltlichen Aufwände zu beschränken
Leider gibt es auch Anwälte, die mit einer rein egoistischen Selbstbedienungsmentalität ans Werk gehen. Das Mandat als Gelddruckmaschine sozusagen und deshalb aus dem Vollen schöpfen.
Massiv überhöhte Abrechnungen sind nicht nur ein Affront gegenüber den Gerichten, sondern auch ein Affront gegenüber sämtlichen Anwälten, die sich bemühen, das Mandat ernsthaft mit einem angemessenen Aufwand auszuüben und korrekt abrechnen.
Das Obergericht hielt schliesslich in grundsätzlicher Weise Folgende fest:
6. 2 (…) Weiter ist zu berücksichtigen, dass es in Kindesschutzverfahren, in welchen die Untersuchungsmaxime gilt, nicht wie unter der Verhandlungsmaxime darauf ankommt, mit der Replik jede Behauptung der Gegenseite substantiiert zu bestreiten (vgl. Einwände act. 3 S. 12). Der anwaltlichen Sorgfaltspflicht ist im Kindesschutzverfahren Genüge getan, wenn eine eigene (konträre) Sachdarstellung schlüssig präsentiert wird. (…)