Das Bundesgericht befasste sich im Urteil vom 14. Juli 2023 (5A_388/2022) mit Folgendem:
A. C.A.________ (geb. 2008) ist die Tochter von B.A.________ (Mutter) und A.A.________ (Vater). Im Anschluss an Gefährdungsmeldungen der Schule U.________ sowie der Kantonspolizei Luzern aufgrund des Verdachts auf eine geplante Zwangsheirat eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Emmen (KESB) ein Verfahren zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen.
Mit Entscheid vom 9. November 2021 entzog die KESB den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind, brachte dieses in der Notaufnahme der Institution D.________ unter und errichtete eine Erziehungsbeistandschaft. Zudem ernannte sie eine Beiständin und umschrieb deren Auftrag. Die Beiständin wurde gebeten, spätestens am 31. Oktober 2023 einen Bericht einzureichen und nötigenfalls Antrag über die Weiterführung, Änderung oder Abschreibung der Massnahme zu stellen.
Das Bundesgericht ging in seinem Urteil grundsätzlich davon aus, dass eine mögliche Zwangsverheiratung der Tochter einen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern rechtfertigen könne. Vorliegend erhielten die Kindeseltern dennoch mehrheitlich recht, da die Behörden den Sachverhalt ungenügend abgeklärt haben, weshalb der Fall zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Im Ergebnis war dem Bundesgericht unklar, ob tatsächlich eine Kindeswohlverletzung vorliegt:
3.3. Zu prüfen bleibt, ob der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sich rechtfertigt, um einer Zwangsverheiratung der Tochter vorzubeugen.
3.3.1. Nach Hinweis auf die bei den Akten liegenden Beweismittel führt die Vorinstanz diesbezüglich aus, es würden die bis “ Ende Oktober 2021 getätigten Abklärungen und insbesondere die bis dahin erfolgten Aussagen von C.A.________ kein hinreichend klares Bild über die nach wie vor im Raum stehende Zwangsverheiratung “ ergeben. Auch gegenüber den involvierten Fachstellen habe die Tochter sich verschiedentlich in gegenläufiger Weise geäussert bzw. sich insgesamt ambivalent verhalten (Anschuldigungen [kurz bevorstehende Zwangsheirat und durch den künftigen Ehemann erzwungene sexuelle Kontakte], Rücknahmen der Anschuldigungen, freiwilliger Eintritt in die Institution D.________, unerlaubter Weggang mit Rückkehr in die Institution D.________, Wunsch auf eine Rückkehr zu den Eltern). Dies führe zu unterschiedlichen Einschätzungen der Situation durch die involvierten Fachpersonen bzw. die Erstinstanz.
Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz vor, den Sachverhalt nicht umfassend festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 446 Abs. 1 ZGB verletzt zu haben. Das Kantonsgericht sei verpflichtet gewesen, aufgrund des im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids massgeblichen Sachverhalts zu entscheiden. Dessen Abklärung habe es indes unterlassen; weder habe es neue nach Ausfällung des erstinstanzlichen Entscheids entstandene Beweismittel berücksichtigt noch habe es eigene Abklärungen getroffen, obgleich solche sich aufgedrängt hätten. Falls das Kantonsgericht die nötigen Abklärungen getroffen hätte, hätte es erkannt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht erfüllt seien. Gleichzeitig habe das Kantonsgericht Art. 8 ZGB falsch angewandt, indem es eine Massnahme angeordnet habe, ohne dass die Behörden die hierzu nötigen Voraussetzungen nachgewiesen hätten.
3.3.2. Wie das Kantonsgericht selbst betont, ergibt sich damit hinsichtlich einer (möglichen) zwangsweisen Verheiratung der Tochter aus den Akten kein klares Bild. Die KESB stützte sich (allein) auf verschiedene widersprüchliche Aussagen des Kindes, die die verfügte Massnahme nicht zu stützen vermögen, diese indes auch nicht als offensichtlich unbegründet erscheinen liessen. Eigene Abklärungen zur Klärung dieser Widersprüche und zur Erhellung der relevanten Umstände hat das Kantonsgericht dennoch nicht getroffen. Auch hat es nicht die Behörde dazu angehalten, entsprechende Abklärungen vorzunehmen. Unter diesen Umständen hat das Kantonsgericht es nicht nur unterlassen, den entscheidwesentlichen Sachverhalt umfassend zu klären. Vielmehr verletzt es auch den vorliegend zur Anwendung gelangenden uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz (Art. 314 Abs. 1 i.V.m Art. 446 Abs. 1 ZGB), wonach der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen ist. Dies beinhaltet, dass notfalls auch die gerichtliche Beschwerdeinstanz die notwendigen Beweise von Amtes wegen erhebt (Art. 450 ff. ZGB; Urteile 5A_131/2021 vom 10. September 2021 E. 4.2.2; 5A_775/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.2), was vorliegend nicht geschehen ist.
3.3.3. Die Gefahr, dass der minderjährigen Tochter bei einer Rückkehr zu den Eltern eine Zwangsverheiratung droht, vermag den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach Art. 310 Abs. 1 ZGB zwar im Prinzip zu rechtfertigen (vgl. dazu etwa BÜCHLER, Zwangsehen in zivilrechtlicher und international-rechtlicher Sicht, in: FamPra.ch 2007, S. 725 ff., 741 ff. und 745 f.; MEIER, Zwangsheirat − Rechtslage in der Schweiz, 2010, S. 77 ff.). Aufgrund der ungenügenden Klärung des entscheidwesentlichen Sachverhalts durch die Behörden bleibt vorliegend indes unklar, ob die streitbetroffene Massnahme zu Recht angeordnet worden ist. Hierin liegt eine rechtsfehlerhafte Anwendung der einschlägigen bundesrechtlichen Bestimmung (Urteil 5A_1021/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 4 mit Hinweis auf BGE 133 IV 293 E. 3.4 und 123 III 35 E. 2b). Damit lässt sich der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts in der gegebenen Konstellation auch nicht auf die Gefahr einer Zwangsverheiratung stützen und ist die Beschwerde begründet.