Das Bundesgericht ging in seinem Urteil vom 14. September 2023 (7B_353/2023) von folgender Ausgangslage aus:
A. Das Bezirksgericht Zürich sprach B.________ mit Urteil vom 9. Januar 2023 insbesondere der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.− und einer Busse von Fr. 100.−. Zudem ordnete das Bezirksgericht eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) an. Dagegen erhob B.________ Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. (…)
Im Weiteren stand die amtlichen Verteidigung im Fokus:
(…) Im Rahmen des Berufungsverfahrens ersuchte B.________ die Verfahrensleitung um Wechsel der amtlichen Verteidigung wegen des Vorliegens eines gestörten Vertrauensverhältnisses. Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2023 hiess das Obergericht das Gesuch gut und entliess Rechtsanwalt Dr. A.________ per 16. Juni 2023 als amtlichen Verteidiger. Als neue amtliche Verteidigerin von B.________ setzte es Rechtsanwältin Dominique Jud ein.
B. Mit Eingabe vom 20. Juli 2023 führt Rechtsanwalt Dr. A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung der Präsidialverfügung vom 16. Juni 2023. (…)
Gemäss Gerichtspraxis kann ein Beschuldigter genau einmal einen Wunsch zu einer amtlichen Verteidigung anbringen. Ein Wechsel der amtlichen Verteidigung ist in der Folge nur möglich, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und der amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist (Art. 134 Abs. 2 StPO) (vgl. dazu meinen Beitrag vom 30.11.2016). Damit soll verhindert werden, dass der Beschuldigte ständig den amtlichen Verteidiger wechseln kann.
Ein gestörtes Vertrauensverhältnis muss objektiv begründet sein. Jedoch machen beschuldigte Personen regelmässig ein gestörtes Vertrauensverhältnis aus rein subjektiver Empfindung geltend. Das ist vor allem dann der Fall, wenn der Beschuldigte frustriert ist, weil sein Anwalt nicht das liefern kann, was er sich wünscht. Die Verteidigung ist aber schliesslich kein Wunschkonzert und der Verteidiger kein Zauberer. Zudem ist es auch gerade die Aufgabe des Verteidigers, mit seinem Mandanten Klartext zu sprechen und ihm eine realitätsnahe Analyse des Falles zu liefern. Das ist aber nicht immer das, was der Mandant zu hören wünscht.
Meist, im Sinne des Gesetzes, sind die Gerichte oder das Büro für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft streng, was den Wechsel der amtlichen Verteidigung angeht. Manchmal sind diese jedoch auch nachsichtig.
Jeder Rechtsanwalt kennt die Situation, dass er als amtlicher Verteidiger abgesetzt wird. Das ist natürlich namentlich aus finanziellen Gründen ärgerlich. Wenn der Beschuldigte allerdings ungerechtfertigte Vorwürfe erhebt, nehme ich regelmässig Stellung und wehre mich gegen die Absetzung. Das ist auch eine Frage der Verteidigerehre. Wenn das Büro für amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft oder das zuständige Gericht allerdings den Wechsel der amtlichen Verteidigung bewilligen, lohnt es sich nicht, sich weiter dagegen zu wehren. Rechtsmittel sind regelmässig chancenlos, zumal diese ein grosses Ermessen haben. Für mich persönlich persönlich gilt dann Folgendes: Suck it up and move on.
Der abgesetzte amtliche Verteidiger im besagten Fall wehrte sich trotzdem, allerdings ist es wenig erstaunlich, dass er keine stichhaltigen Argumente vortragen konnte. Der Verlust von potenziell zukünftigem Honorar ist denn auch kein geschütztes rechtliches Interesse.
1.2. Für den Anwalt, dessen Ernennung als amtlicher Verteidiger widerrufen wird, kann der Entscheid einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG darstellen oder einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt (BGE 133 IV 335 E. 5; Urteil 1B_120/2013 vom 17. Juni 2013 E. 1). Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG nur berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die amtliche Verteidigung ist in der nicht abschliessenden Aufzählung von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG nicht als zur Beschwerde berechtigte Person aufgeführt. Indessen anerkennt die Rechtsprechung ein rechtlich geschütztes Interesse der amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, soweit es um ihre Ansprüche aus der Ernennung zum amtlichen Rechtsbeistand geht (BGE 133 IV 335 E. 5 mit Hinweisen; Urteil 1B_120/2013 vom 17. Juni 2013 E. 2). Diese Rechtsprechung zur Legitimation der amtlichen Verteidigung bezieht sich auf Fälle, in welchen ihre Entschädigung umstritten ist oder die Beendigung des Mandats als amtlicher Rechtsbeistand durch die Verfahrensleitung und gegen den Willen der beschuldigten Person zur Diskussion steht (Urteile 1B_120/2013 vom 17. Juni 2013 E. 2; 1B_99/2013 vom 13. Mai 2013 E. 1.3; RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 16 zu Art. 134 StPO).
1.3. Vorliegend erfolgte die Auswechslung der amtlichen Verteidigung auf ausdrückliches Ersuchen des Beschwerdegegners. Das Recht des Beschwerdegegners auf eine wirksame Verteidigung im laufenden Strafverfahren sowie sein Recht auf eine Verteidigung seiner Wahl (siehe Urteil 1B_99/2013 vom 13. Mai 2013 E. 1.5) wird somit durch den angefochtenen Entscheid nicht eingeschränkt. Zudem betrifft der angefochtene Entscheid nur den Wechsel und nicht auch die Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Der Beschwerdeführer beruft sich denn auch nicht auf einen Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen. Auch macht er keine eigenen Verfahrensrechte geltend, sondern führt zur Begründung seiner Beschwerdelegitimation einzig die seines Erachtens beeinträchtigten schutzwürdigen Interessen des Beschwerdegegners an. Damit vermag er offensichtlich kein eigenes rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG und somit auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Die Beschwerde erweist sich bei dieser Sachlage als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist.
Die Beschwerde ans Bundesgericht war für den abgesetzten amtlichen Verteidiger ein totaler Flop. Auf die Beschwerde wurde gar nicht erst eingetreten und er musste 800 Fr. Gerichtskosten bezahlen sowie noch eine Parteientschädigung von 800 Fr. an die neue amtliche Verteidigerin leisten.
2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zudem hat er dem Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Praxisgemäss geht diese direkt an seine Rechtsvertreterin (Urteil 6B_764/2021 vom 18. August 2021 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 147 IV 433).