Anwaltsentschädigung im Verfahren vor Bundesstrafgericht

Das Bundesstrafgericht stellte im Beschluss vom 7. Dezember 2023 (BB.2023.181) zunächst die Rechtslage dar:

5.2.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für deren Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2015 vom 2. März 2016 E. 2.4). Gemäss Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) bemisst sich das Honorar der Anwältin oder des Anwalts nach deren bzw. dessen notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.– (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 BStKR). Das Bundesstrafgericht erachtet für die Bearbeitung durchschnittlicher Verfahren, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, einen Stundenansatz von Fr. 230.– als angemessen (statt vieler: Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2017.218 vom 15. Februar 2018 E. 2.3.5; BB.2012.8 vom 2. März 2012 E. 4.2). Wird eine detaillierte Honorarnote eingereicht und steht der geltend gemachte Zeitaufwand zum Umfang und zur Schwierigkeit des Falles in einem offensichtlichen Missverhältnis, dann darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen die Entschädigung pauschal bemessen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_224/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5 f.)

Trotz dieser klaren Rechtslage stellten die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wesentlich höhere Stundenansätze in Rechnung, ohne die geltend gemachten höheren Ansätze genauer zu begründen. Das Bundesstrafgericht stellte sich nicht nur gegen diese Ansätze, sondern betrachtete auch den geltend gemachten Aufwand als überhöht. Zudem qualifizierte es Kleinspesenpauschalen als unzulässig:

5.2.2 Die Vertreter der Beschwerdeführerin haben der Beschwerdekammer zusammen mit der Beschwerde eine provisorische Honorarnote über Fr. 7‘199.– zuzüglich «Kleinspesenpauschale 3%» von Fr. 215.95 zukommen lassen. Sie machen einen Aufwand von 18.30 Stunden geltend (act. 1.8). Im vorliegenden Verfahren wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Die Ausführungen in der Beschwerde belaufen sich auf 6.5 Seiten.

5.2.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die verwendeten Stundenansätze von Fr. 450.– und Fr. 380.– keine gesetzliche Grundlage finden. Wie bereits erwähnt, beträgt der Stundenansatz gestützt auf Art. 12 Abs. 1 BstKR mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.–. Da das vorliegende Verfahren nicht überdurchschnittlich komplex ist, ist vorliegend kein Grund gegeben, um vom üblichen Stundenansatz von Fr. 230.– abzuweichen. Bereits aus diesen Überlegungen würde sich das Honorar um rund Fr. 2‘990.– reduzieren. Ferner stellt sich die Frage nach der Notwendigkeit, dass zwei Rechtsanwälte mit der Erstattung der Beschwerdeschrift betraut wurden und diese offenbar Aufwendungen wie «interne Besprechungen» generiert haben. Weiter ist der in der Honorarnote erwähnte Aufwand für Rechtsstudium mit Ausnahme der Klärung aussergewöhnlicher Rechtsfragen grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig (TPF 2016 145 E. 3.8; Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BB.2018.197 vom 17. Juni 2019 E. 11.2; BB.2018.19 vom 18. Juli 2018 E. 6.2). Auch die Dauer der Telefonate/Besprechungen mit der Klientschaft ist angesichts des Themas der Beschwerde und deren vorwiegend rechtlichen Argumentation nicht nachvollziehbar. Aufgrund der regelmässig von einem Abonnement gedeckten Spesen für Telefonate oder E-Mails, ist eine Kleinspesenpauschale von 3% nicht angebracht. Der ausgewiesene Stundenaufwand erscheint nach dem Ausgeführten nicht als angemessen. Die für das vorliegende Verfahren auszurichtende Parteientschädigung ist daher pauschal auf Fr. 3’000.– festzusetzen.

Aus diesem Beschluss ist ersichtlich, dass Spitzenanwälte im Strafrecht sehr hohe Stundenansätze verlangen können. Die meisten Verteidiger rechnen dagegen ihren Aufwand nach den Regeln für amtliche Verteidigungen ab. Der Stundentarif im Kanton Zürich beträgt 220 Fr./Std. (plus MwSt.).