Zu blöd für den Anwalt

Das Bundesgericht ging in seinem Urteil vom 22. Februar 2024 (2D_6/2023) von Folgendem aus:

A. A.________ trat im April 2021 zum ersten Mal zu den Anwaltsprüfungen im Kanton Luzern an. Dabei bestand er zwei schriftliche Prüfungen in den Fächern Privatrecht/ZPO/SchKG und Strafrecht/Strafprozess nicht. Der schriftliche Teil der Prüfung war damit nicht bestanden, weshalb er diese zu wiederholen hatte (§ 21 der Verordnung über das Anwaltspraktikum und die für die Ausübung des Anwaltsberufes erforderlichen Prüfungen des Kantons Luzerns [APV/LU; SRL Nr. 282]). Ende August/Anfangs September 2021 bestand A.________ die schriftliche Anwaltsprüfung in den Fächern Privatrecht/ZPO/SchKG und Staatsrecht/Verwaltungsrecht. Die Prüfung im Fach Strafrecht/Strafprozess bestand er nicht, weshalb diese wiederholt werden musste.

B. Am 11. Januar 2022 wiederholte A.________ die Prüfung im Fach Strafrecht/Strafprozess zum dritten Mal. Mit Verfügung vom 8. März 2022 wurde ihm mitgeteilt, dass er diese Prüfung und damit den schriftlichen Teil der Anwaltsprüfung nicht bestanden habe und eine erneute Wiederholung nicht mehr möglich sei. (…)

C. Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern sei aufzuheben, die am 11. Januar 2022 absolvierte Klausurarbeit „Strafrecht/Strafprozessrecht“ sei als „bestanden“ zu erklären und er sei zum mündlichen Teil der Anwaltsprüfung zuzulassen. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern aufzuheben, die Klausurarbeit „Strafrecht/Strafprozessrecht“ sei nicht als Misserfolg zu qualifizieren und er sei zur Wiederholung der schriftlichen Klausurarbeit „Strafrecht/Strafprozessrecht“ zuzulassen. Subeventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und zu neuem Entscheid an die Anwaltsprüfungskommission zurückzuweisen. (…)

Schliesslich erwog das Bundesgericht Folgendes:

5.1. Er macht geltend, die Schlussfolgerung, dass er die Unrichtigkeit der Laptopuhr hätte erkennen können, sei „haltlos“, da unklar sei, ab welchem Zeitpunkt die unzutreffende Uhrzeit angezeigt worden sei. Es sei nicht bewiesen, dass ein Uhrenvergleich zu Beginn der Prüfung den Irrtum betreffend bereits vergangener Prüfungszeit hätte verhindern können. Es sei gut möglich, dass die Uhrzeit auf seinem Laptop erst im Verlauf der Prüfung falsch angezeigt worden sei.
(…)
5.3. Gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen hat der Beschwerdeführer nach Bekanntgabe der Anfangszeit keinen Vergleich zwischen der Uhrzeit seiner Laptopuhr und der Wanduhr vorgenommen. Er hätte jedoch − so die Vorinstanz − die Unrichtigkeit der Uhrzeit mittels Uhrenvergleichs nach erfolgter Bekanntgabe der Anfangszeit (12:58 Uhr) und/oder anhand der im Prüfungsraum vorhandenen Wanduhr leicht feststellen können.

5.4. Die Vorinstanz macht somit zwei Überprüfungsmöglichkeiten aus: Erstens hätte der Beschwerdeführer gleich zu Beginn, als der Aktuar die Startzeit (12:58 Uhr) der Prüfung auf dem Flipchart notierte, entdecken können, dass die Laptopuhr nachging. Zweitens hätte er jederzeit einen Vergleich mit der Wanduhr ziehen können.

Die Beanstandung des Beschwerdeführers, es sei gut möglich, dass die Uhrzeit auf seinem Laptop erst im Verlauf der Prüfung falsch angezeigt worden sei, betrifft lediglich die erste Variante. Selbst wenn die Behauptung zutreffen würde, wäre es dem Beschwerdeführer nach der vorinstanzlichen Feststellung möglich gewesen, gemäss der zweiten Variante die Unrichtigkeit der Laptopuhr jederzeit mittels Vergleich mit der Wanduhr zu erkennen. Eine Sachverhaltsberichtigung wäre daher nicht entscheidwesentlich (vgl. E. 2.2 hiervor).

Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer mit der unbelegten Behauptung, es sei möglich, dass die Laptopuhr erst im Verlauf der Prüfung falsch angezeigt worden sei, keine Willkür aufzuzeigen. Die Darstellung eines theoretisch zwar denkbaren, aber unplausiblen alternativen Geschehensablaufs belegt keine Willkür (vgl. E. 2.2 hiervor).

Der Beschwerdeführer war einfach zu blöd, um das richtige Prüfungsende zu bestimmen. Offensichtlich ging er davon aus, dass er noch mehr Zeit zur Verfügung hatte, weshalb er schliesslich seine Klausurarbeit wohl unfertig abgeben musste. Inhaltlich hat es somit auch bei der dritten Prüfung nicht gereicht. Definitiv ungenügend. Aber seien wir ehrlich, wer nicht einmal das richtige Prüfungsende bestimmen kann, ist kaum als Anwalt geeignet. Ich sage nur: Fristenberechnung. Im Übrigen ist die Beschwerde als solche und die Begründung im Besonderen einfach nur oberpeinlich.