Kontakt- und Rayonverbot

Begriff

Das Kontakt- und Rayonverbot wird zum Beispiel in Art. 67b StGB wie folgt umschrieben:

2 Mit dem Kontakt- und Rayonverbot kann das Gericht dem Täter verbieten:
a. mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, sie zu beschäftigen, zu beherbergen, auszubilden, zu beaufsichtigen, zu pflegen oder in anderer Weise mit ihnen zu verkehren;
b. sich einer bestimmten Person zu nähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten;
c. sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten.

Es gibt verschiedene rechtliche Grundlagen, welche die Anordnung von Kontakt- und Rayonverboten ermöglichen. Dies wird im Folgenden erläutert.

Nach Gewaltschutzgesetz (Kanton Zürich)

Das Gewaltschutzgesetz ermöglicht in Fällen von häuslicher Gewalt die Anordnung von Kontakt- und Rayonverboten (§ 3 Abs. 2 Bst. c und b GSG). Zudem kann die gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus gewiesen werden (§ 3 Abs. 2 Bst. a GSG).

§ 2. Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird
a. durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder
b. durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen.

Gewaltschutzmassnahmen werden in der Regel vor der Eröffnung einer formellen Strafuntersuchung angeordnet. Zuständig ist die Polizei (§ 3 Abs. 1 GSG). Da verschiedene Delikte im Bereich häuslicher Gewalt Offizialdelikte sind, hat die Meldung von häuslicher Gewalt die Eröffnung einer Strafuntersuchung zur Folge. Gewaltschutzmassnahmen bleiben auch bei Anordnung von strafprozessualen Zwangsmassnahmen weiter in Kraft (§ 7 Abs. 2 GSG).

Polizeiliche Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 GSG). Die gefährdende Person kann innert 5 Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahme die gerichtliche Beurteilung durch das Zwangsmassnahmengericht verlangen, wobei das Gesuch allerdings keine aufschiebende Wirkung hat (§ 5 GSG). Die gefährdete Person kann innert 8 Tagen ab Geltungsbeginn beim Zwangsmassnahmengericht die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen beantragen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dabei muss glaubhaft gemacht werden, dass die Gefährdung fortbesteht (§ 10 Abs. 1 GSG). Das Zwangsmassnahmengericht darf Gewaltschutzmassnahmen für die Dauer von höchstens 3 Monaten anordnen (§ 6 Abs. 3 GSG).

Nach Strafprozessordnung

Nach Eröffnung der Strafuntersuchung und bis zu einem rechtskräftigen gerichtlichen Urteil können Kontakt- und Rayonverbote gestützt auf die Strafprozessordung angeordnet werden.

Bei strafprozessualen Kontakt- und Rayonverboten (Art. 237 Abs. 2 Bst. g und c StPO) handelt es sich um sogenannte Ersatzmassnahmen. Diese erfolgen im Sinne einer mildernden Massnahme anstelle von Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 237 Abs. 1 StPO), wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Es gelten sinngemäss die Vorschriften über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 237 Abs. 4 StPO).

Für die Anordnung von Kontakt- und Rayonverboten ist es erforderlich, dass Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Namentlich von Bedeutung ist die Ausführungsgefahr. Das Bundesgericht führte in BGE 140 IV 19 Folgendes aus:

2.1.1 Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen.

Die Ausführungsgefahr stellt einen selbstständigen gesetzlichen Haftgrund dar. Er verlangt nicht zwangsläufig noch zusätzlich einen dringenden Tatverdacht eines bereits begangenen (untersuchten) Delikts (…).

Die Haft wegen Ausführungsgefahr als freiheitsentziehende Zwangsmassnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen nicht aus, um Haft wegen Ausführungsgefahr zu begründen. Bei der Annahme, dass eine Person ein schweres Verbrechen begehen könnte, ist Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Prognose. Nicht Voraussetzung ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um die befürchtete Tat zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 5.2 S. 129 f. mit Hinweisen). Je schwerer die angedrohte Straftat ist, desto eher rechtfertigt sich eine Inhaftierung, wenn die vorhandenen Fakten keine genaue Risikoeinschätzung erlauben (…).

2.1.2 Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit konkretisiert. Die Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie für Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Fehlt es an einem besonderen Haftgrund, so sind auch Ersatzmassnahmen unzulässig.

Als Ersatzmassnahmen kommen gemäss Art. 237 Abs. 2 StPO namentlich die Auflage, sich nur oder sich nicht an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (lit. c), und das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (lit. g), in Frage. Die Aufenthaltsbeschränkung nach Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO besteht entweder in der Verpflichtung, ein bestimmtes Gebiet nicht zu verlassen (Eingrenzung), oder in jener, eine bestimmte Gegend nicht zu betreten (Ausgrenzung). Die Weisung kann mithin ein Aufenthaltsgebot oder ein Aufenthalts- bzw. Rayonverbot zum Gegenstand haben. Letzteres kann insbesondere bei häuslicher Gewalt zur Verminderung der Ausführungsgefahr angebracht sein und mit einem Kontaktverbot gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. g StPO verbunden werden. So kann etwa ein Ehemann, der seine Ehefrau massiv bedroht und schlägt, aus der ehelichen Wohnung gewiesen und ihm verboten werden, mit seiner Ehefrau in Kontakt zu treten und sich der Wohnung zu nähern (…). Nach Art. 237 Abs. 3 StPO kann das Gericht zur Überwachung von Ersatzmassnahmen den Einsatz technischer Geräte und deren feste Verbindung mit der zu überwachenden Person anordnen. Angesprochen ist damit primär die elektronische Überwachung („Electronic Monitoring“) von Ein- bzw. Ausgrenzungen gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO (…).

Gemäss Art. 237 Abs. 5 StPO kann das Gericht die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder die Untersuchungs- oder die Sicherheitshaft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die beschuldigte Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt.

Die Staatsanwaltschaft beantragt beim Zwangsmassnahmengericht den Erlass eines Kontakt- und Rayonverbots (Art. 224 Abs. 2 StPO). Das Kontakt- und Rayonverbot muss gilt längstens 3 Monate. Danach muss die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht eine Verlängerung beantragen (Art. 227 StPO). Die Staatsanwaltschaft kann im Übrigen jederzeit das Kontakt- und Rayonverbot von sich aus aufheben. Auch der Beschuldigte kann jederzeit bei der Staatsanwaltschaft die Aufhebung des Kontakt- und Rayonverbotes beantragen (Art. 228 StPO).

Nach Anklageerhebung wird das Kontakt- und Rayonverbot unbefristet angeordnet (vgl. Art. 229-233 StPO). Mit der rechtskräftigen Verurteilung des Beschuldigten endet das strafprozessuale Kontakt- und Rayonverbot automatisch.

Nach Strafgesetzbuch

Auf den 1. Januar 2015 trat das Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und Rayonverbot vom 13. Dezember 2013 in Kraft. Vorher gab es keine ausdrückliche Regelung. Kontakt- und Rayonverbote konnten nur in der Form von Weisungen während der Probezeit (bei einer bedingten Strafe oder bei einer bedingten Entlassung) angeordnet werden.

Nun ist es möglich, dass das Gericht im Sinne einer Massnahme für die Dauer von höchstens fünf Jahren ab Rechtskraft des Urteils ein Kontakt- und Rayonverbot anordnet, und zwar unabhängig von einer Probezeit (Art. 67b StGB). Zudem ist der Vollzug des Kontakt- und Rayonverbots gesetzlich genau geregelt (Art. 67c StGB).

Nach Zivilgesetzbuch

Schliesslich besteht für eine Person gestützt auf das Persönlichkeitsrecht des Zivilgesetzbuches die Möglichkeit, Kontakt- und Rayonverbote zu beantragen. Dabei handelt es sich um ein zivilrechtliches Pendant zu den Gewaltschutzmassnahmen.

Art. 28b b. Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen
1 Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten:
1. sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten;
2. sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten;
3. mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen.
2 Lebt die klagende Person mit der verletzenden Person in einer Wohnung zusammen, so kann sie dem Gericht zudem beantragen, die verletzende Person für eine bestimmte Zeit aus der Wohnung auszuweisen. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist einmal verlängert werden.
3 Das Gericht kann, sofern dies nach den gesamten Umständen als gerechtfertigt erscheint, der klagenden Person:
1. für die ausschliessliche Benützung der Wohnung eine angemessene Entschädigung der verletzenden Person auferlegen; oder
2. mit Zustimmung des Vermieters die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag allein übertragen.
4 Die Kantone bezeichnen eine Stelle, die im Krisenfall die sofortige Ausweisung der verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung verfügen kann, und regeln das Verfahren.

Die Gesetzesbestimmung liest sich zwar gut, was aber nicht darüber hinwegtäuschen darf, dass ein Kontakt- und Rayonverbot sich praktisch nicht leicht durchsetzen lässt. Das Gesuch wird in einem normalen Zivilprozess eingebracht, weshalb sich eine gesuchstellende Partei mit den bekannten Problemen eines Zivilprozesses herumschlagen muss: Kosten (Kostenvorschuss, unentgeltliche Rechtspflege), summarisches Verfahren, superprovisorische und vorsorgliche Massnahmen usw. usf. Ein zivilprozessuales Vorgehen ist somit anspruchsvoll und birgt auch ein grosses Prozessrisiko. Das zeigt illustrativ das folgende Urteil auf:

Persönlichkeitsschutz (vorsorgliche Massnahmen) Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 23. November 2012 (EP120002)
25.02.2013 | LF120077 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer