Das gefühlte Alter

Das Bundesgericht beschäftigte sich im Urteil vom 11. Januar 2016 (5A_549/2015) mit folgendem Sachverhalt:

A. Mit Eingabe vom 4. November 2014 gelangte A., geboren 1982, wohnhaft in U., an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West und ersuchte um Abänderung ihres Geburtsjahres. Sie beantragte, es sei in Anwendung von Art. 42 ZGB eine Rückdatierung ihres Jahrgangs im Zivilstandsregister von 1982 auf 1992 vorzunehmen. Zur Begründung liess die Gesuchstellerin, vertreten durch ihre Mutter, im Wesentlichen vortragen, sie sei als Kind Opfer sexuellen Missbrauchs durch ihren Vater geworden. Durch diese Ereignisse habe sie sich auf Grund gesundheitlicher Probleme während Jahren in einer Art Wachkoma befunden. Diese Erkrankung habe zu einer psychosozialen Entwicklungsverzögerung geführt, so dass ihr Alter nicht der chronologischen Entwicklungsstufe anderer Gleichaltriger entspreche. Dadurch habe sie rund zehn Jahre ihres Lebens verloren. Mit der von ihr verlangten Umdatierung des Geburtsjahres sei ihr Alter an ihren Entwicklungsstand anzupassen.

B. Mit Entscheid vom 9. Februar 2015 wies die Präsidentin des Zivilgerichts Basel-Landschaft West das Gesuch ab. Auf eine von A. gegen dieses Urteil erhobene Berufung trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 2. Juni 2015 nicht ein.

C. A. (Beschwerdeführerin) gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht und verlangt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Berichtigung ihres Geburtsdatums im Zivilstandsregister von 1982 auf 1992. Eventualiter sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 1992 geboren sei, und subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen. (…)

Das Begehren der Beschwerdeführerin ist doch sehr kreativ  und offensichtlich nicht zulässig. Es heisst zwar, dass man nur so alt sei, wie man sich fühle. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Geburt und daraus abgeleitet das Alter objektive Tatsachen sind. Eine Berichtigung kann nur verlangt werden, wenn eine objektiv unrichtige Eintragung besteht. Und das Datum der Geburt ergibt sich nun mal aus der Geburtsurkunde. Man kann schliesslich nur einmal geboren werden. Eintragungen müssen auch objektiv anhand von Urkunden  überprüfbar sein, was bei einer subjektiven Wahrnehmung natürlich nicht möglich ist. Wenn schliesslich jeder Mensch sein Alter subjektiv definieren könnte, könnte damit insbesondere das AHV-Alter manipuliert werden.

Die anwendbaren gesetzlichen Grundlagen finden sich im Zivilgesetzbuch und in der Zivilstandsverordnung:

Art. 39 ZGB
A. Register / I. Allgemeines
1 Zur Beurkundung des Personenstandes werden elektronische Register geführt.
2 Zum Personenstand gehören insbesondere:
1. die eine Person unmittelbar betreffenden Zivilstandstatsachen wie die Geburt, die Heirat, der Tod;
2. die personen- und familienrechtliche Stellung einer Person wie die Volljährigkeit, die Abstammung, die Ehe;
3. die Namen;
4. die Kantons- und Gemeindebürgerrechte;
5. die Staatsangehörigkeit.

Art. 7 ZStV
Personenstand
1 Gegenstand der Beurkundung ist der Personenstand (Art. 39 Abs. 2 ZGB).
2 Erfasst werden:
a. Geburt;
b. Findelkind;
c. Tod;
d. Tod einer Person mit unbekannter Identität;
e. Namenserklärung;
f. Kindesanerkennung;
g. Bürgerrecht;
h. Ehevorbereitung;
i. Ehe;
j. Eheauflösung;
k. Namensänderung;
l. Kindesverhältnis;
m. Adoption;
n. Verschollenerklärung;
o. Geschlechtsänderung;
p. Vorbereitung der Eintragung einer Partnerschaft;
q. Eintragung einer Partnerschaft;
r. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.

Art. 42 ZGB
A. Register / IV. Bereinigung / 1. Durch das Gericht
1 Wer ein schützenswertes persönliches Interesse glaubhaft macht, kann beim Gericht auf Eintragung von streitigen Angaben über den Personenstand, auf Berichtigung oder auf Löschung einer Eintragung klagen. Das Gericht hört die betroffenen kantonalen Aufsichtsbehörden an und stellt ihnen das Urteil zu.

Das Bundesgericht erwog insbesondere Folgendes:

3.4. Das vorliegende Begehren ist nicht vergleichbar mit einer Geschlechtsumwandlung. Das Alter einer Person ist nicht veränderbar. Wurde der tatsächlich richtige Geburtszeitpunkt im Zivilstandsregister erfasst, steht weder eine Klage gestützt auf Art. 42 ZGB noch eine anderweitige (Feststellungs-) Klage zur Verfügung, um diese Tatsache zu verändern.

Die Beschwerdeführerin bestreitet ihr tatsächliches Geburtsdatum nicht. Sie macht vielmehr geltend, in einem Zeitpunkt ihres Lebens gewisse Jahre in einer Art Wachkoma verbracht und damit nicht wirklich gelebt zu haben. Ist ihr tatsächliches Geburtsdatum nicht bestritten, liegt keine fehlerhafte Eintragung vor, welche nach Art. 42 ZGB zu berichtigen wäre. Somit kann die Beschwerdeführerin auch nichts aus BGE 135 III 389 für sich ableiten: Dort ging es um das tatsächliche Geburtsdatum, welches das Zivilstandsamt auf Grund von falschen Angaben objektiv unrichtig eingetragen hatte, und damit um die Berichtigung einer fehlerhaften Eintragung. Von einer fehlerhaften Eintragung, die gestützt auf Art. 42 ZGB zu berichtigen wäre, kann vorliegend keine Rede sein. Ebensowenig bleibt Raum für eine Feststellungsklage sui generis oder liesse sich etwas aus der Rechtsprechung zur Geschlechtsumwandlung ableiten: Das biologische Alter ist untrennbar mit dem tatsächlichen Geburtszeitpunkt verbunden und mit keiner Klage veränderbar.

3.5. Schliesslich liegt in der Verweigerung einer Änderung des Geburtsdatums auch keine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift behauptet (Beschwerdeschrift, S. 18 f., Ziff. 31). Aus dieser Verfassungsbestimmung kann weder ein Recht auf freie Wahl seines Geburtsdatums noch ein Anspruch auf alle administrativen Vorkehren abgeleitet werden, welche die Gesundheit verbessern könnten. Der Vergleich mit den Geschlechtsänderungen greift nicht, weil es dort um den rechtlichen Umgang mit einer im Zivilstandsregister festgehaltenen Eigenschaft, nämlich dem Geschlecht, geht, welche nicht mehr mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Hier geht es demgegenüber um ein im Register festgehaltenes Ereignis, welches nach wie vor so eingetragen ist, wie es sich ereignet hat.

Obwohl die Beschwerde offensichtlich keinerlei Erfolgsaussichten hatte, war das Bundesgericht milde gestimmt und gewährte der Beschwerdeführerin dennoch die unentgeltliche Rechtspflege:

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und belegt ihre Prozessarmut. Die Beschwerde kann nicht als geradezu aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch ist somit gutzuheissen.