Testament und Erbvertrag: Verfügungsfähigkeit und Formvorschriften

1. Allgemeines

Testament und Erbvertrag sind die Instrumente des Erblassers, um seinen Nachlass zu planen.

Das Testament ist einseitig. Allein der Erblasser kann ein Testament verfassen und auch wieder ändern. Am Erbvertrag sind dagegen mindestens zwei Parteien beteiligt. Der Erbvertrag kann nur abgeändert werden, wenn sämtliche Vertragsparteien zustimmen. Mehr über „Testament und Erbvertrag: Verfügungsfähigkeit und Formvorschriften“ Lesen

Gesetzliche Erbfolge

1. Gesetzliche Erbfolge gemäss Zivilgesetzbuch

Die gesetzliche Erbfolge (Art. 457 ff. ZGB) bestimmt, wer wie viel erbt. Die gesetzliche Erbfolge kommt jedoch nur zum Zug, wenn der Erblasser nicht mittels Testament oder Erbvertrag eine andere Erbfolge festgelegt hat (gewillkürte Erbfolge). Mehr über „Gesetzliche Erbfolge“ Lesen

Namensrecht: Diskriminierung von mehrfach verheirateten Frauen

Mit der ZGB-Änderung vom 30. September 2011 sollte die Diskriminierung der Frauen im ehelichen Namensrecht aufgehoben und ihnen die freie Namenswahl ermöglicht werden. Das war richtig und war übrigens schon lange überfällig. Leider schuf der Gesetzgeber stattdessen eine neue Diskriminierung. Nun werden mehrfach verheiratete Frauen in der Scheidung diskriminiert. Mehr über „Namensrecht: Diskriminierung von mehrfach verheirateten Frauen“ Lesen

Mein Kind wird nicht geimpft!

Seit dem 1. Juli 2014 ist in der Schweiz die gemeinsame elterliche Sorge der Regelfall. Auf diese Gesetzesänderung setzten die nicht obhutsberechtigten Kindesväter grosse Hoffnungen. Die bisherige Praxis zeigt jedoch, dass diese Hoffnungen nur teilweise erfüllt worden sind. Gerade bei strittigen Verhältnissen hat sich leider nur wenig verändert und die obhutsberechtigten Kindesmütter haben nach wie vor das Sagen, was mit den Kindern passiert, gemeinsame elterliche Sorge hin oder her. Mehr über „Mein Kind wird nicht geimpft!“ Lesen

Fristauslösung bei Zustellung per A-Post Plus

In einem Urteil vom 21. Februar 2018 (6B_773/2017 = BGE 143 IV 67) ging das Bundesgericht von folgendem Sachverhalt aus:

2.1. Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe die Einstellungsverfügung vom 5. Januar 2017 mit A-Post Plus verschickt. Die Sendung sei seinem damaligen Rechtsvertreter, dem Beschwerdeführer 2, am Samstag, 7. Januar 2017, ins Postfach gelegt worden. Dessen Kanzlei bleibe samstags geschlossen. Das Postfach sei folglich erst am Montag, 9. Januar 2017, geleert worden. Am 19. Januar 2017 habe der Beschwerdeführer 2 für den Beschwerdeführer 1 beim Obergericht Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung erhoben. Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, die 10-tägige Rechtsmittelfrist habe am Sonntag, 8. Januar 2017, zu laufen begonnen. Sie habe daher die Beschwerde vom 19. Januar 2017 als verspätet erachtet. (…) Mehr über „Fristauslösung bei Zustellung per A-Post Plus“ Lesen

Copy/paste for Dummies

Das Bundesgericht beschäftigte sich in einem Urteil vom 29. Januar 2018 (5A_259/2017) mit einer Beschwerde, mit der sich eine Firma gegen die Berichterstattung der SRG wehrte. Inhaltlich ging es um Folgendes:

A. Die Firma A. GmbH (Beschwerdeführerin) stellt Kosmetika und Nahrungs (ergänzungs) mittel auf der Basis von B. her. Sie vertreibt ihre Produkte über ein Multi-Level-Marketing-System, einer Form des Direktvertriebs, in dem die Käufer von Produkten gleichzeitig deren Verkäufer werden können und aufgrund des Geschäftserfolgs der Personen entschädigt werden, die Produkte von ihnen kaufen und gegebenenfalls weiterverkaufen.
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Zahnloser Zügelartikel

Auf den 1. Juli 2014 trat die folgende Bestimmung des Zivilgesetzbuches in Kraft:

Art. 301a B. Inhalt / II. Bestimmung des Aufenthaltsortes
1 Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.
2 Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn:
a. der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt; oder
b. der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat. Mehr über „Zahnloser Zügelartikel“ Lesen