Mit der Änderung des Zivilgesetzbuches vom 18. Dezember 2020 trat per 1. Januar 2023 neu folgende Bestimmung in Kraft:
II. Verlust des Pflichtteilsanspruchs im Scheidungsverfahren
Art. 472 ZGB
1 Ist beim Tod des Erblassers ein Scheidungsverfahren hängig, so verliert der überlebende Ehegatte seinen Pflichtteilsanspruch, wenn:
1. das Verfahren auf gemeinsames Begehren eingeleitet oder nach den Vorschriften über die Scheidung auf gemeinsames Begehren fortgesetzt wurde; oder
2. die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben.
2 In einem solchen Fall gelten die Pflichtteile, wie wenn der Erblasser nicht verheiratet wäre.
3 Die Absätze 1 und 2 gelten bei Verfahren zur Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss. Mehr über „Pflichtteil und Scheidung“ Lesen