Hat die KESB zu viel Macht?

Es wird häufig moniert, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu viel Macht habe. Auf der Website der KESB-Initiative finden sich exemplarisch folgende Statements:

Walter Hauser: Die KESB bringt eine neue Dimension von Machtmissbrauch und Behördenwillkür in unser Land. Sie setzt sich über Gebote der Rechtsstaatlichkeit ungehindert hinweg. Sie ist vor allem für Alleinerziehende und für ältere Menschen zur Gefahr geworden.

Barbara Keller-Inhelder: Geeignete KESB-Mitarbeitende leisten gute Arbeit, aber das neue Recht lässt es zu, dass ungeeignete KESB-Mitarbeitende das Leben von Betroffenen mit uneingeschränkter Macht – wie sie keine andere Behörde kennt – zur Hölle machen. Das muss korrigiert werden.

Julia Onken: Die KESB verfügt als Behörde über eine beinahe unbegrenzte Machtbefugnis, die keiner Kontrolle unterworfen ist. Sie greift in das Leben von Kindern, Alleinerziehenden, Geschiedenen, Behinderten und Senioren ein, trifft Entscheidungen – meist gegen den Willen der Betroffenen und oft mit tragischem Ausgang. Die KESB ist eine Fehlkonstruktion und muss eingeschränkt werden.

In diesem Zusammenhang finde ich den Begriff „Macht“ nicht sehr glücklich. Für mich impliziert Macht, dass die KESB ihre Ziele einseitig ideologisch definiert und ohne Rücksicht auf die betroffenen Personen durchsetzt. Sie verfolgt somit – offen oder versteckt – ein politisches Programm. Früher, bis vielleicht in die 1970-er Jahre, war es leider so, dass die Vormundschaftsbehörde den gesellschaftlichen Mainstream antizipierte und unliebsame Personen bevormundete oder versorgte. Das ist aber heute nicht mehr der Fall. Die KESB verfolgt keine politische Agenda und ist unabhängig von gesellschaftlichen Konventionen. Sie kommt heute folglich einzig ihrer gesetzlichen Aufgabe nach, sich um den Schutz von Kindern und Erwachsenen zu kümmern.

Statt „Macht“ bevorzuge ich deshalb den Begriff „Kompetenzen“. Die KESB hat umfangreiche Kompetenzen, um in Grundrechte von betroffenen Personen einzugreifen können. Das ist notwendig, um ihre Schutzaufgabe wahrnehmen zu können. Das kann auch heissen, falls keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann, dass die KESB gegen den Willen der betroffenen Person entscheiden kann, wenn das in ihrem Interesse ist. Die umfangreichen Kompetenzen der KESB sind allerdings nicht etwas Besonderes noch etwas Neues. Bereits die Vormundschaftsbehörde hatte seit 1912 genau die gleichen Kompetenzen, wobei diese eher noch weiter als die der KESB gingen. Und auch Gerichte haben sehr weitgehende Kompetenzen, namentlich in Eheschutz- und Scheidungsverfahren, um in familiäre Verhältnisse eingreifen zu können.

Es ist nicht so, dass die KESB zu viele Kompetenzen oder zu viel Macht hätte. Die KESB hat genau die Kompetenzen, die sie braucht, um ihrem gesetzlichen Auftrag nachkommen zu können. Der Kompetenzumfang der KESB ist folglich erforderlich und gerechtfertigt. Wenn die Kompetenzen der KESB beschnitten würden, was die KESB-Initianten wollen, wäre der Kindes- und Erwachsenenschutz nicht mehr gewährleistet. Schutzbedürftige Personen würden dann schutzlos ihrer eigenen Verwandtschaft ausgeliefert. So nimmt man in Kauf, dass schutzbedürftige Personen Opfer ihrer eigenen Verwandtschaft werden.

Das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, das seit 2013 in Kraft ist, ist ein grosser Fortschritt zum früheren Vormundschaftsrecht, da es die rechts- und grundrechtliche Dogmatik der Bundesverfassung aufnimmt und damit verdeutlicht, dass die weitgehenden Kompetenzen der KESB grundsätzlich beschränkt sind. Die Massnahmen der KESB dienen einzig dem Schutz der betroffenen Person und müssen verhältnismässig sein.

Art. 5 BV
Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns
1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4 Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.

Art. 36 BV
Einschränkungen von Grundrechten
1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.

Art. 388 ZGB
A. Zweck
1 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher.
2 Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern.

Art. 389 ZGB
B. Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
1 Die Erwachsenenschutzbehörde ordnet eine Massnahme an, wenn:
1. die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint;
2. bei Urteilsunfähigkeit der hilfsbedürftigen Person keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen.
2 Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein.

Die Behauptung, dass die KESB eine unbegrenzte Machtbefugnis habe und keiner rechtsstaatlichen Kontrolle unterliege, ist totaler Blödsinn. Nur ein kurzer Blick in der Gerichtspraxis zeigt, dass die rechtsstaatliche Kontrolle funktioniert. Jeder Entscheid der KESB kann mittels Beschwerde gerichtlich überprüft werden. Die Entscheide der KESB sind nicht sankrosant. Gerichte wenden denn auch die rechtsstaatliche Grundsätze konsequent an und zögern nicht, Entscheide der KESB aufzuheben oder zu korrigieren. Es kann folglich keine Rede davon sein, dass die KESB übermächtig wäre.

Im Folgenden wird anhand von zwei Beispielen aus dem Kanton Zürich gezeigt, dass die rechtliche Kontrolle der KESB funktioniert. Die KESB ordnete in beiden Fällen Beistandschaften an, welche vom Bezirksrat zwar bestätigt, aber schliesslich vom Obergericht aufgehoben worden sind.

Fall 1: Die Witwe und ihre drei Kinder
Urteil des Obergerichts vom 1. Februar 2019 (PQ180089)

Nach dem Tod des Ehemannes bestand zwischen der Ehefrau und deren drei Kindern eine Erbengemeinschaft. Die Witwe (A.) ist unbestrittenermassen grundsätzlich auf fremde Hilfe angewiesen. Es besteht vorliegend jedoch eine Vermögensverwaltung bei der ZKB, welche auch die Steuererklärung erstellt. Ansonsten wird sie durch eine Tochter (C.) unterstützt, welche organisatorische und administrative Aufgaben übernimmt:

Von den drei Kindern A.s hat erstelltermassen C. den engsten persönlichen Kontakt zur Mutter (vgl. insbes. KESB-act. 3/1 S. 2 [dort Ziff. 4]). C. kümmerte sich, nachdem sie ihre berufliche Tätigkeit im August 2014 aufgegeben hatte und vorübergehend Ferien machen wollte (vgl. KESB-act. 15 S. 3), seit 2015 hauptsächlich um ihre Eltern und besorgte für diese diverse organisatorische und administrative Aufgaben; u.a. widmete sie sich der Räumung des elterlichen Hauses, das 2016 verkauft wurde (vgl. auch KESB-act. 26 S. 2). Für ihre Mutter besorgt sie weiterhin die diversen organisatorischen (wie z.B. Absprache von Arztterminen) und administrativen Aufgaben (wie z.B. Zahlungsverkehr per E-Banking).

Für die Erfüllung dieser Besorgungen wurde zwischen den Eltern und C. ein Arbeitsvertrag abgeschlossen, der vom 4. Februar 2017 datiert und eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 71.60 brutto vorsieht. Des Weitern sind 5 Wochen Ferien vereinbart (vgl. KESB-act. 15 S. 2, unten).

Einen Monat nach dem Tod des Vaters gelangte ein Kind (D.) an die KESB und machte namentlich Folgendes geltend:

Im Wesentlichen wurde mit der Meldung geltend gemacht, A. bedürfe Unterstützung bei der Verrichtung ihrer täglichen Angelegenheiten und insbesondere ihrer Einkommens- und Vermögensverwaltung (vgl. KESB-act. 3/1 S. 2). Die Meldung werde aufgrund des Verdachts finanzieller Unregelmässigkeiten von C. eingereicht, da sich diese zwischen dem 1. August 2016 und dem 30. September 2017 rund Fr. 58’000.- habe auszahlen lassen und Einsicht in die relevanten Unterlagen der Erbengemeinschaft verweigere (vgl. a.a.O.). Aufgrund des zunehmend aggressiven und teilweise irrationalen Verhaltens von C. gegenüber ihrem familiären Umfeld bestünden begründete Sorgen um die Sicherheit und das Wohlergehen von A. (vgl. a.a.O., S. 3). Es scheine, C. habe A. mit einer Mischung aus Liebenswürdigkeit und Drohungen total hörig gemacht (vgl. a.a.O., S. 5). Und es wird Dringlichkeit geltend gemacht sowie die KESB gebeten, A. schonend und getrennt von C. zu befragen (vgl. a.a.O., S. 3).

Offensichtlich handelt es sich vor allem um einen innerfamiliären Konflikt, wobei die Schwester neidisch beobachtet wird und man hauptsächlich Angst um das eigene Erbe hat. Die KESB erachtete es nach der Abklärung des Sachverhalts für notwendig, eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung anzuordnen, nicht jedoch das Obergericht:

3.3 – 3.3.1 Bei einer gesamthaften Würdigung bleibt von den vielen Elementen, aus denen der Bezirksrat in seinem Urteil einen Schwächezustand herleitete, somit im Wesentlichen, dass die Beschwerdeführerin bei der Besorgung ihrer administrativen und finanziellen Angelegenheiten auf Unterstützung angewiesen ist; die Beschwerdeführerin ist indes kognitiv nicht eingeschränkt, urteilsfähig und in der Lage, die Tätigkeit einer mit diesen Aufgaben betrauten Person hinreichend abzuschätzen (vgl. KESB-act. 20). Das rechtfertigt keine Beistandschaft, geschweige denn eine mit Vermögensverwaltung, zumal die Beschwerdeführerin – wie die Bestellung von Rechtsvertretern zeigt – auch in der Lage ist, Hilfe zu holen. Sie liess und lässt sich ebenfalls von ihrer Tochter C. helfen, was ihr zusteht und auch im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip steht. Dass B. und D. gegenüber C. seit dem Tod von E. massive Vorbehalte hegen, denen die KESB richtigerweise nachging und die auch der Bezirksrat nicht unbeachtet lassen durfte, ändert daran nichts. Eine Beistandschaft für die Beschwerdeführerin wegen dieser Vorbehalte zu errichten, um so die Tätigkeit von C. für die Beschwerdeführerin in den finanziellen und administrativen Belangen überwachen zu können, ist mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip zudem unvereinbar: Eine solche Beistandschaft könnte weder vor der Zweck-Mittel-Relation standhalten, wäre m.a.W. eine ungeeignete Massnahme, noch erschiene sie für die Beschwerdeführerin zumutbar.

3.3.2 Auch sonst ist nichts ersichtlich, was zu einem anderen Ergebnis führen könnte oder gar müsste. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und das Urteil des Bezirksrates vom 31. Oktober 2018 ist aufzuheben. Die von der KESB angeordnete Beistandschaft entfällt damit.

Wegen dieses Verfahrens kam es im Übrigen zu einem totalem familiären Zerwürfnis:

1.3.4 Gegen Ende März bzw. anfangs April 2018 brach A. den Kontakt zu D. und B. ab (vgl. act. 7/15/4 sowie 7/12/3) und bat sie, allfällige Anfragen und Korrespondenz an den von ihr beigezogenen Rechtsvertreter zu richten (vgl. act. 7/12/2 und 7/15/1). Zur Begründung verwies sie auf die von der KESB errichtete Beistandschaft („bin auf Grund von schlimmen, unwahren Anschuldigungen bevormundet worden“; act. 7/12/3) bzw. auf das, was alles passiert sei, worüber sie enttäuscht und traurig sei (act. 7/15/4).

Fall 2: Der miefende Messie
Urteil des Obergerichts vom 18. März 2019 (PQ190013)

1. Mit Entscheid vom 6. September 2018 errichtete die KESB Bülach Süd für den am tt. November 1940 geborenen und in B. wohnhaften A. eine Vertretungsbeistandschaft im Sinne von Art. 394 Abs. 1 und 2 ZGB. Sie entzog A. die Handlungsfähigkeit bezüglich der Teilliquidation seines Haushaltes und der regelmässigen Grundreinigung seiner Wohnung. Die diesbezüglichen Entscheidungen wurden dem Beistand C. übertragen. Diesem wurde überdies aufgetragen, die Wohnung von A. auch ohne dessen Zustimmung zu betreten und das Notwendige in Auftrag zu geben, damit die Wohnung wieder bewohnbar werde, und einen Schlüsseldienst beizuziehen, falls er von A. keinen Wohnungsschlüssel erhalte, sowie ein Reinigungsinstitut mit der regelmässigen Grundreinigung der Wohnung zu beauftragen und die Vertretung von A. für alle Vorkehrungen in diesem Zusammenhang zu übernehmen. (…)

8. Der Bezirksrat Bülach hat in seinem Entscheid die Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft zutreffend wieder gegeben (act. 8 S. 9 Ziff. 3.3.). Hierauf kann ohne Weiteres verwiesen werden. Erforderlich ist zunächst einmal ein in der betreffenden Person liegender Schwächezustand. Diesen sah der Bezirksrat darin, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht in der Lage sei, seine Wohnung längerfristig in Ordnung zu halten (a.a.O. S. 12 und S. 13 unten). Er stützte sich dabei auf die in den zurückliegenden Jahren von der KESB geführten Verfahren und die in den Akten dokumentierten Zustände in der Wohnung des Beschwerdeführers.

In der Tat sind die von der Kantonspolizei Zürich in den Jahren 2014 und 2018 fotografisch festgehaltenen und beschriebenen Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers zumindest zeitweise katastrophal (vgl. act. 9/11/18 und 9/11/86). Der Beschwerdeführer räumt auch ein, mit dem Auf- und Wegräumen von Dingen seine liebe Mühe zu haben (act. 9/11/40). Ordnung und Hygiene scheinen beim Beschwerdeführer keine Priorität zu haben. Die mangelnde Sauberkeit seiner Person und seiner direkten Wohnumgebung scheint ihn ebenfalls weder zu stören noch irgendwie zu belasten und er will/kann daran grundsätzlich nichts ändern. Der Beschwerdeführer wehrt sich dagegen, dass die KESB das im Jahre 1996 über ihn verfasste psychiatrische Gutachten berücksichtigt hat (act. 2 S. 4 Ziff. 3). Für eine Diagnosestellung auf ein mittlerweile 22jähriges Gutachten abzustellen, ist tatsächlich fragwürdig. Allerdings lässt sich diesem Gutachten entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahre 1996 wegen einer defekten Heizung zeitweise im Keller eines seiner Wohnblocks gelebt hat und seine Ordnung und Hygiene im Haus unzulänglich seien (vgl. act. 9/11/8/1 S. 4/5). In dem Sinne ziehen sich die in den vergangenen vier Jahren dokumentierten unordentlichen und verschmutzten Wohnräume wie ein roter Faden durch das bisherige Leben des Beschwerdeführers. Zeitweise scheint es ihm aber dennoch zu gelingen, mit Hilfe von Familienangehörigen etwas Ordnung und Sauberkeit herzustellen (a.a.O. S. 4 und act. 9/11/40), wenn auch nicht mit andauerndem Erfolg. Offenbar „entflieht“ er dann und wann der anscheinend auch für ihn nicht mehr ertragbaren Wohnung, indem er in eine andere, frei gewordene Wohnung umzieht, was ihm deswegen möglich ist, weil er Eigentümer mehrerer Liegenschaften (Wohnblocks) ist. Solches Gebaren mutet einigermassen seltsam an, ist aber für den Beschwerdeführer unschädlich und insoweit hinzunehmen. Bei ihm scheint es sich um einen ortsbekannten Sonderling und Eigenbrötler zu handeln, welcher dreckig und ungepflegt sei und übel rieche, woran sich die Leute störten (vgl. act. 9/11/4). Daneben ist er vermögend und weiss offenkundig mit seinem Geld umzugehen. In dem Sinne fällt er niemandem zu Last. Seine ungepflegte Erscheinung und seine allenfalls von ihm und seiner Wohnung ausgehenden üblen Gerüche mögen für seine nähere Umgebung unangenehm und störend sein und belästigend wirken. Dies allein lässt noch nicht auf einen Schwächezustand schliessen, dem mit einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme zu begegnen wäre. Die KESB Bülach Süd hat denn auch in den Jahren ab 2014 trotz gleichartiger Umstände verschiedentlich auf die Anordnung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen verzichtet. Dies auch zu Recht, da die persönliche Hygiene und die Aufrechterhaltung einer einigermassen sauberen und aufgeräumten Wohnung nur mit einem massiven Eingriff in die Lebensführung des Beschwerdeführers zu erreichen wäre. Dass der Beschwerdeführer sich durch seine Art, wie er sein Leben gestaltet, in eine unmittelbare Gefahr begeben würde, ist nicht ersichtlich, auch wenn die unhygienischen Wohnverhältnisse und der Mangel an Körper- und Wäschepflege in der heutigen Zeit unüblich und höchst auffällig sind und der Uringeruch allenfalls auf eine altersbedingte Inkontinenz (vgl. act. 3/5 S. 2) zurückzuführen ist. Inwiefern nun aktuell die Situation gegenüber den früheren Jahren verändert ist, erhellt nicht aus den Akten. Die ungewöhnliche und bezogen auf die heutigen Massstäbe an Ordnung und Reinlichkeit von der Umgebung als unangenehm und störend empfundene Lebensweise des Beschwerdeführers stellt keinen Schwächezustand dar, der einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme zugänglich wäre. Die KESB Bülach Süd hielt in einer Aktennotiz über eine interne Besprechung am 8. März 2018 denn auch fest, die Verwahrlosung des Beschwerdeführers sei allen seit bald 30 Jahren bekannt. Auch wenn die Lebenseinstellung des Beschwerdeführers und seine Ablehnung einer Haushaltshilfe problematisch sei, sei der Behörde schon zu Beginn der Abklärung klar gewesen, dass eine Erwachse-nenschutzmassnahme nicht wirksam und unverhältnismässig wäre (act. 9/11/81). Dies gilt auch heute noch, zumal das Konsilium Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsspitals Zürich vom 26. Januar 2018 differentialdiagnostisch keine Hinweise auf affektive Störungen, Orientierungsstörungen oder eine Intelligenzminderung ergeben hat (act. 3/4 S. 2). Damit fehlt es bereits an der Voraussetzung eines Schwächezustandes für die Errichtung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme. Anzufügen ist, dass die angeordnete Massnahme einer Grundreinigung und einer regelmässigen Reinigung der Wohnung des Beschwerdeführers nichts an seiner unzulänglichen persönlichen körperlichen Sauberkeit ändern würde; unverändert bliebe wohl auch seine Einstellung, „ein Bauer wasche halt ein Hemd eine Woche lang nicht“ (act. 3/4 S. 2 sub Sozialanamnese).

Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und es sind das Urteil des Bezirksrates Bülach vom 9. Januar 2019 und der Entscheid der KESB Bülach Süd vom 6. September 2018 aufzuheben.

Meines Erachtens neigt die KESB nicht selten zu einem Overacting. Sie macht im Zweifelsfall eher mehr, als notwendig ist. Gut gemeint, ist allerdings nicht immer das richtige. Schliesslich hängt es jedoch auch immer vom konkreten Einzelfall ab. Zudem hat die KESB einen grossen Ermessensspielraum. So entschied sich zum Beispiel die KESB in einem anderen Messie-Fall aus dem Kanton Zug gegen eine Beistandschaft.

Auch wenn das Obergericht in den beiden Zürcher Fällen die Beistandschaft aufgehoben hat, heisst das noch lange nicht, dass die KESB falsch entschieden hätte oder dass ein Machtmissbrauch vorliegt. Bei Ermessensentscheiden liegt es in der Natur der Sache, dass unterschiedliche Behörden es unterschiedlich sehen können. Die Entscheide der KESB waren nachvollziehbar und durchaus vertretbar. Der erste Fall ist aber eher der Kategorie „gut gemeint“ zuzuordnen. Besser wäre es gewesen, wenn die KESB darauf hingewirkt hätte, dass die Witwe und ihre Kinder sich erbrechtlich auseinandersetzen. Das ist wohl das eigentliche Problem in diesem Fall. Im zweiten Fall wären eher niederschwellige Hilfsangebote angezeigt gewesen, wie zum Beispiel eine Begleitbeistandschaft (Art. 393 ZGB), welche die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person nicht einschränkt.

Der zweite Fall zeigt auf, dass auch ein Messie das Recht auf persönliche Lebensgestaltung hat, was miteinschliesst, zu stinken und in einer grossen Unordnung zu leben, selbst wenn dies nicht gesellschaftlichen Konventionen entspricht. Der Messie darf somit leben, wie er will, weil er vorliegend seine Gesundheit oder die Gesundheit anderer Hausbewohner nicht gefährdet. Die KESB darf ihm nicht einen gesellschaftlich akzeptierten Lifestyle aufzwingen. Früher, unter altem Vormundschaftsrecht, als noch moralische Wertungen in die Entscheidung eingeflossen sind, wäre eine Entmündigung wegen liederlichen Lebenswandels möglich gewesen. Das ist heute zum Glück nicht mehr möglich.

Somit sehen wir, dass die einleitenden Statements nur eine stark verzerrte ideologische Sichtweise wiedergeben, welche nichts mit der gelebten Rechtswirklichkeit zu tun hat. Die KESB hat nicht unbeschränkte Macht.

Schliesslich ist noch zu bemerken, dass die Rechtsprechung der Gerichte sehr viel wichtiger als sämtliche politischen Initiativen ist, um die „Macht“ der KESB auf ein vernünftiges Level zu bringen. Die Urteile helfen der KESB, die Grundprinzipien, welche ihre Kompetenzen beschränken, richtig anzuwenden, damit sie in Zukunft nur noch Massnahmen anordnet, die auch wirklich notwendig sind. Die richtige Rechtsanwendung ist allerdings ein ständiger Lernprozess.

Nachtrag 18.9.2019

Fall 3: Das Unfallopfer
Urteil des Obergerichts vom 7. März 2019 (PQ190006)

3. – 3.1 Der Bezirksrat hat die rechtlichen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Beistandschaft errichtet werden kann, in seinem Urteil grundsätzlich zutreffend dargelegt (vgl. act. 7 Erw. 4). Insoweit erübrigt sich hier eine Wiederholung der bezirksrätlichen Erwägungen, sondern es kann darauf verwiesen werden. Ergänzend bzw. verdeutlichend festzuhalten ist immerhin, dass die Anordnung einer Beistandschaft als Massnahme des Erwachsenenschutzrechts – verknappt dargelegt – einen Schwächezustand bei der betroffenen Person voraussetzt, ein daraus resultierendes Unvermögen dieser Person, eigene Angelegenheiten zu besorgen, sowie eine Unfähigkeit der Person, Hilfe und/oder eine Vertretung zur Besorgung der Angelegenheiten zu organisieren. Es gelten zudem der Grundsatz der Subsidiarität, wie der Bezirksrat zutreffend vermerkt hat, sowie das Prinzip der Verhältnismässigkeit: Der Umfang einer Beistandschaft ist den konkreten Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls anzupassen; es gilt die Folgen des Schwächezustandes aufzufangen, soweit das die betroffene Person nicht selbst vermag und mit einer Beistandschaft möglich ist.

3.5 Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass der Bezirksrat keinen auf den Unfall vom November 2017 zurückzuführenden Schwächezustand des Beschwerdeführers i.S. des Art. 390 Abs. 1 ZGB zu benennen vermochte. Der Beschwerdeführer leidet an gesundheitlichen Nachwirkungen dieses Unfalls, deretwegen er derzeit arbeitsunfähig ist und die ihn bei der Erledigung seiner Angelegenheiten ein Stück weit behindern. Das verlangt vor allem medizinische Betreuung und Kontrolle, der sich der Beschwerdeführer unterzieht, gegebenenfalls auch weitere Therapien, soweit das medizinisch geboten erscheint bzw. verordnet wird. Das beschlägt keine Aufgaben eines Beistandes. Der Beschwerdeführer ist urteilsfähig, war im Sommer 2018 in der Lage, seine persönliche Situation zu bereinigen, kann auf die Hilfe seiner Familie zählen und ist ebenfalls in der Lage, sich die für die Lösung seiner rechtlichen Probleme erforderliche Hilfe zu sichern. Eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung, wie sie der Bezirksrat im Dezember 2018 bejahte, erweist sich daher zur Zeit weder als geboten noch als angemessen. Eine solche wäre hingegen wohl dann geboten, wenn sich die streckenweise fehlende Störungseinsicht des Beschwerdeführers fürderhin auf seine Urteilsfähigkeit auswirkte.

Das führt zur Aufhebung von Dispositivziffer I des angefochtenen Urteils und zugleich zur sofortigen Aufhebung der Beistandschaft. Die Beiständin ist darauf hinzuweisen, dass sie ihre mit dem Abschluss der Beistandschaft erforderlichen Berichte der KESB vorzulegen haben wird; die KESB ist einzuladen, die mit der Beendigung der Beistandschaft erforderlichen Vorkehren unverzüglich an die Hand zu nehmen.

Nachtrag 19.9.2019

Fall 4: Der reiche Russe
Urteil des Obergerichts vom 21. Mai 2019 (PQ190020)

1. A., geb. tt. Februar 1959, russischer Staatsangehöriger mit Aufenthalt in B., Zypern, verfügt über namhafte Vermögenswerte in der Schweiz, welche bei verschiedenen Bankinstituten in Zürich liegen. Auf Antrag seiner damaligen Rechtsvertreter sperrte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (fortan KESB) am 24. März 2017 superprovisorisch sämtliche auf A. lautenden Vermögenswerte bei der LGT Bank (Schweiz) AG, der Deutschen Bank (Schweiz) AG und der UBS Switzerland AG bis auf Weiteres und widerrief allfällige Vollmachten auf diesen Konten (KESB-act. 33). In dem von A. erhobenen Verfahren betreffend Aufhebung der Verfügungssperren ordnete die KESB am 6. September 2017 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB an (KESB-act. 90). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess der Bezirksrat Zürich am 15. Februar 2018 teilweise gut; er wies die Sache an die KESB zu neuem Entscheid zurück (KESB-act. 127). (…)

Mit Beschluss vom 28. August 2018 bestätigte und konkretisierte die KESB die angeordneten Kontosperren, wobei dem Russen monatliche Rückzüge von maximal US$ 150‘000.– erlaubt wurden, hob die Beistandschaft auf und entzog der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Dagegen erhob der Russe Beschwerde. Der Bezirksrat wies am 7. Februar 2019 die Beschwerde ab. Das Obergericht hob die Kontosperren auf.

2. Mit Bezug auf die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden und Gerichte gilt auch im vorliegenden Verfahren nichts anderes als die Kammer bereits in den Entscheiden vom 5. April 2018 (KESB-act. 131) und vom 13. November 2018 (KESB-act. 173 = BR-act. 21) festgehalten hat. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann grundsätzlich darauf verwiesen werden (vgl. insbes. KESB-act. 131 S. 8 ff. E. 3.3). Eine Notzuständigkeit der hiesigen Behörden und Gerichte besteht gestützt auf Art. 85 Abs. 3 IPRG, soweit das in der Schweiz gelegene Vermögen des Beschwerdeführers gefährdet ist. Allein die Sorge für dieses in der Schweiz gelegene Vermögen, und nicht die Person des Beschwerdeführers allgemein, kann Gegenstand allfällig notwendiger Schutzmassnahmen sein. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers selbst spielt dennoch eine Rolle, weil das in der Schweiz gelegene Vermögen in Gefahr sein kann, wenn der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, eigenständig darüber zu entscheiden. Die Frage der Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers beschlägt sowohl die Eintretensfrage (internationale Notzuständigkeit) sowie auch die Begründetheit der Massnahme und bildet eine doppelt relevante Tatsache (vgl. BGE 115 II 237 E. 1a). Sie wurde von der Vorinstanz zu Recht im Rahmen der materiellen Prüfung erörtert (act. 5 S. 10/11 und S. 31/32).

5. Das auf Schutzmassnahmen anwendbare Recht vor schweizerischen Behörden richtet sich nach dem Haager Erwachsenenschutzübereinkommen HEsÜvom 13. Januar 2000, das für die Schweiz seit 1. Juli 2009 in Kraft ist. Für den Erlass von Schutzmassnahmen gilt dabei grundsätzlich die lex fori (Art. 13 HEsÜ). Die Kollisionsnormen verweisen auf das materielle Recht von Vertragsstaaten oder von Nichtvertragsstaaten (Art. 18 HEsÜ; Guillaume, FamKomm Erwachsenenschutz, ARt. 85 IPRG N 6 ff.; HEsÜ N 79 f.). Die Frage, ob die gestützt auf Art. 85 Abs. 3 IPRG zuständigen schweizerischen Behörden erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen anzuordnen haben, beurteilt sich demnach nach schweizerischem Recht. Dieses verlangt für die Anordnung behördlicher Massnahmen eine rechtlich relevante Gefährdung des zu schützenden Vermögens als Folge eines Schwächezustandes und daraus resultierend ein Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen bzw. entsprechende Vollmachten zu erteilen (Art. 388 und Art. 390 Abs. 1 ZGB; Biderbost/Henkel, BSK ZGB I, 6.A., N 5 vor Art. 388 – 399). Dabei gelten die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit, d.h. jede Massnahme muss erforderlich und geeignet sein und ist nur anzuordnen, wenn anderweitige Unterstützung nicht ausreicht Art. 389 ZGB). Sowohl für die Begründung der Zuständigkeit wie auch für die Anordnung von erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen ist mithin gefordert, dass dies zum Schutz des Vermögens des Beschwerdeführers notwendig ist (BGE 142 III 56 E. 2.14; Guillaume, a.a.O. HEsÜ N 32 f.).

6.1 Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers ist wesentlich für die Beurteilung der Frage, ob sein in der Schweiz gelegenes Vermögen des Schutzes bedarf, weil dieses Vermögen in Gefahr sein kann, wenn der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, eigenständig darüber zu entscheiden (vgl. Entscheid der Kammer vom 5. April 2018, KESB-act. 131 S. 9).

6.2 (…) Im Ergebnis hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer an einem Schwächezustand leide und nicht mehr in der Lage sei, seine Angelegenheiten hinsichtlich seines in der Schweiz liegenden Vermögens ausreichend zu besorgen. Er sei überdies ausserstande, seine Vertreter zu kontrollieren, zu überwachen und nötigenfalls zu ersetzen. Denkbar sei, dass er unter dem Einfluss von Dritten nachteilige Vermögensdispositionen treffen könnte, wovor ihn auch seine sensibilisierten Bankberater nicht schützen könnten. Das Vermögen sei ausnehmend gross, was unabhängig davon, ob es sich nur um einen kleineren Teil des Gesamtvermögens handle, Schutzmassnahmen rechtfertige. Dies sei umso wichtiger, als dieses Vermögen nach eigener Darstellung des Beschwerdeführers den grössten Teil seiner liquiden Mittel bilden solle (act. 5 E. 4.3 – 4.8, S. 16 – 32).

6.4 Der Bezirksrat hat wie dargestellt die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers bejaht, nachdem er die im Recht liegenden ärztlichen Berichte ausführlich gewürdigt hat. Dabei begründete er, weshalb auf die Berichte von Dr. H. und Dr. I. abzustellen sei und folgte deren Diagnose einer neurodegenerativen Gehirnerkrankung und dem Verdacht auf eine mittelschwere bis bereits schwer ausgeprägten Demenz, wahrscheinlich des Alzheimer-Typs (act. 6 E. 4.3). Dies kritisiert der Beschwerdeführer wie gesehen nicht minder ausführlich in verschiedenster Hinsicht. Dazu ist zunächst festzustellen, dass sich entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (act. 2 S. 19 Rz 49) weder die Kammer (KESB-act. 173 und 131) noch der Bezirksrat (KESB-act. 127) in ihren bisherigen Entscheiden dahingehend geäussert haben, dass die medizinischen Berichte von Dr. H. und Dr. I. keine hinreichende Grundlage bilden, um auf einen Schwächezustand des Beschwerdeführers schliessen zu können. Für die Beurteilung der Sache ist dies letztlich aber nicht entscheidend. Ob Handlungsbedarf bei den hiesigen Behörden besteht, hängt davon ab, ob das Vermögen des Beschwerdeführers, das in der Schweiz liegt, als Folge seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung gefährdet ist; die medizinische Diagnose ist nicht von entscheidender Bedeutung.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor den Vorinstanzen und auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht in Abrede gestellt, dass er an einer neuropsychologischen Krankheit leide. Er hat auf seine mnestischen Defizite und Aufmerksamkeitsstörungen hingewiesen und gewisse mentale und kognitive Einschränkungen eingeräumt. (…)

7.1 Ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – mindestens teilweise – nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten in Bezug auf sein in der Schweiz gelegenes Vermögen zu besorgen, ist im Weiteren zu prüfen, ob eben dieses Vermögen dadurch in Gefahr ist.

7.4 Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass keine Anhaltspunkte für eine konkrete und unmittelbare Gefahr für sein in der Schweiz liegendes Vermögen bestehen. (…)

Die Gefahr, dass sich die Situation künftig zulasten des Beschwerdeführers verändern könnte, lässt sich auf der andern Seite aber auch nicht gänzlich ausschliessen. Angesichts der Höhe des Vermögens des Beschwerdeführers muss davon ausgegangen werden, dass (im Vergleich zu kleineren Vermögen) eine erhöhte Gefahr besteht, dass sich auch nur vermeintlich am Wohl des Beschwerdeführers interessierte Berater um den Beschwerdeführer kümmern wollen, sei es in finanziellen, rechtlichen oder anderen Belangen. Solange hiefür aber keine Anhaltspunkte bestehen, erwiese sich ein rein prophylaktischer Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers zum Schutz vor solchen Gefahren als nicht verhältnismässig.

8.1 Würde angesichts der verbleibenden Gefahren von einem Handlungsbedarf ausgegangen, dann wäre zu prüfen, wie den Geboten der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität angemessen Rechnung zu tragen wäre. Der Beschwerdeführer rügt denn auch eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (act. 2 S. 34 f.).

8.2 Erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen sind bei gegebenen Voraussetzungen anzuordnen, wenn die Unterstützung nicht anderweitig, zum Beispiel durch Dritte, geleistet wird oder eine solche Hilfe als ungenügend erscheint, bzw. wenn bei Urteilsunfähigkeit keine oder keine ausreichende eigene Vorsorge getroffen worden ist (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 und 2). Behördliche Massnahmen dürfen mithin nur dann angeordnet werden, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht. Wenn zwar die Erforderlichkeit eines Eingriffs feststeht, aber eine Auswahl von Massnahmen zur Erreichung des angestrebten Zwecks zur Verfügung steht, ist nach dem Grundsatz der Subsidiarität diejenige zu wählen, welche die persönliche Freiheit der betroffenen Person am geringsten einschränkt (Häfeli, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 389 N 10 und 14).

8.3 Wie gesehen ist heute das bei der LGT Bank (Schweiz) AG, der Deutschen Bank (Schweiz) AG und der UBS gelegene Vermögen des Beschwerdeführers konservativ angelegt (d.h. auf die Erhaltung des Vermögens ausgerichtet), und es wird von Bankberatern betreut, welche dem Beschwerdeführer vertraut sind und um die Problematik wissen, die sich im vorliegenden Verfahren gezeigt hat. Das Vermögen des Beschwerdeführers in der Schweiz ist jedenfalls so lange nicht in Gefahr, als diese Strategie beibehalten wird. Bei wesentlichen und allenfalls Verdacht erzeugenden Veränderungen sind die Bankberater gegebenenfalls zur Meldung an die KESB verpflichtet (Art. 397a OR). Die Interessenwahrung des Beschwerdeführers erfolgt zudem durch die von ihm beauftragten Rechtsvertreter, welche ihrerseits zur Interessenwahrung des Beschwerdeführers verpflichtet sind. Die vom Beschwerdeführer selbst getroffenen Massnahmen erscheinen aus heutiger Sicht hinreichend, um einer allfälligen künftigen Gefahr für sein in der Schweiz gelegenes Vermögen (für welche heute wie gesagt keine Anhaltspunkte bestehen) zu begegnen. Auch aus diesem Grund ist auf behördliche Massnahmen zu verzichten.

9. Als Konsequenz aus den vorstehenden Erwägungen ist der Hauptantrag des Beschwerdeführers gutzuheissen, und es erübrigen sich Weiterungen, wie sie der Beschwerdeführer erneut verlangt (act. 2 S. 38 ff.), so insbesondere seine persönliche Anhörung, die Anhörung von Zeugen oder die Einholung eines Gutachtens. Das Urteil des Bezirksrates vom 7. Februar 2019 sowie der Beschluss Nr. 4812 der KESB vom 30. August 2018 sind aufzuheben. Dies bedeutet, dass die angeordnete Vermögenssperre gemäss Dispositiv Ziff. 1 des Beschlusses der KESB aufgehoben wird und kein Bedarf mehr besteht für einen Entscheid über die Aufrechterhaltung (Dispositiv Ziff. 2). Es erübrigen sich die Anhörung des Beschwerdeführers und von Zeugen (Dispositiv Ziff. 3 und 4) und es fehlt schliesslich auch an einer Grundlage für eine Mitteilung an die für den Erwachsenenschutz zuständigen zypriotischen Behörden (Dispositiv Ziff. 5).

Dieser Fall ist auch interessant, weil er rechtlich in verschiedenen Punkten sehr anspruchsvoll ist. Eine reine Laienbehörde wäre mit solch einem Fall offensichtlich überfordert.