Das Annus horribilis der KESB
Erst seit 2013 gibt es in der Schweiz die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), welche die Vormundschaftsbehörde abgelöst hat. KESB ist jedoch nicht gleich KESB. Der Bundesgesetzgeber hat die Organisation der KESB den Kantonen überlassen (Art. 440 Abs. 1 Satz 1 ZGB). So ist im Kanton Zürich die KESB eine Verwaltungsbehörde in der Verantwortung der Gemeinden. Im Kanton Schwyz ist die KESB dagegen eine kantonale Verwaltungsbehörde. Und im Kanton Aargau wurden die Aufgaben der KESB dem Familiengericht zugewiesen. Was im Übrigen in der öffentlichen Diskussion völlig vergessen ging, ist, dass nicht nur die KESB, sondern auch Gerichte Kindesschutzmassnahmen erlassen können, nämlich in Eheschutz- und Scheidungsverfahren (Art. 315a ZGB). Mehr über „Die böse KESB“ Lesen