Begriff
Das Kontakt- und Rayonverbot wird zum Beispiel in Art. 67b StGB wie folgt umschrieben:
2 Mit dem Kontakt- und Rayonverbot kann das Gericht dem Täter verbieten:
a. mit einer oder mehreren bestimmten Personen oder mit Personen einer bestimmten Gruppe direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, sie zu beschäftigen, zu beherbergen, auszubilden, zu beaufsichtigen, zu pflegen oder in anderer Weise mit ihnen zu verkehren;
b. sich einer bestimmten Person zu nähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten;
c. sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten.
Es gibt verschiedene rechtliche Grundlagen, welche die Anordnung von Kontakt- und Rayonverboten ermöglichen. Dies wird im Folgenden erläutert. Mehr über „Kontakt- und Rayonverbot“ Lesen