Anonymisierung ad absurdum

Das Zeitalter des Internets hat in Bezug auf die Veröffentlichung der Rechtsprechung einen Quantensprung gebracht. Es werden nicht mehr nur selektiv gekürzte Entscheide in offiziellen Entscheidsammlungen oder Zeitschriften veröffentlich, sondern die Gerichte veröffentlichen auf ihren eigenen Webseiten relativ umfassend und meist ungekürzt ihre Entscheide. Folglich ist es für die Rechtssuchenden viel einfacher, einschlägige Judikatur zu finden. Zudem wird die Justiz dadurch auch transparenter und schliesslich berechenbarer.

Infolge des Persönlichkeitsschutzes müssen die Parteien anonymisiert werden, damit keine Rückschlüsse auf diese möglich sind, namentlich bei familienrechtlichen Entscheiden. Das Obergericht des Kantons Zürich anonymisiert sogar die Rechtsvertreter, nicht dagegen das Bundesgericht. Manchmal ist die Anonymisierung jedoch etwas lächerlich, namentlich, wenn es um öffentlich bekannte Personen geht, deren Fälle auch in der Öffentlichkeit diskutiert werden. Mehr über „Anonymisierung ad absurdum“ Lesen

Kantonsrat entzieht Obergericht Kompetenzen im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege

Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann bereits gestellt werden, bevor die Klage beim Bezirksgericht rechtshängig gemacht worden ist (Art. 119 Abs. 1 ZPO). Das ist vor allem für das Schlichtungsverfahren (Friedensrichter, Schlichtungsbehörde) von Bedeutung.

Zuständig für das Gesuch ist der Präsident des Obergerichts (§ 128 GOG), welcher im summarischen Verfahren entscheidet (Art. 119 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Das Verfahren ist kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO).

Am 27. Oktober 2014 beschloss der Kantonsrat eine Änderung des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG). Das Datum des Inkrafttretens der Gesetzesänderung ist im Moment noch nicht bekannt. Unter anderem wurde die Zuständigkeit in den obigen Fällen geändert:

§ 128. Das Einzelgericht des in der Hauptsache örtlich zuständigen Bezirksgerichts entscheidet über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vor Einreichung der Klage beim Gericht. Mehr über „Kantonsrat entzieht Obergericht Kompetenzen im Bereich der unentgeltlichen Rechtspflege“ Lesen

Der Töfflifahrer und der fehlerhafte Strafbefehl

Im Blick vom 2. Dezember 2014 wurde von folgendem Fall berichtet:

Einem Mann war der Führerausweis entzogen worden. Darum fuhr er einen Elektroroller („Vespino“), der maximal 20 km/h schnell fährt. Er war davon ausgegangen, dass er für dieses Fahrzeug keine Fahrerlaubnis braucht, weshalb er dieses trotz des Entzuges des Führerausweises fahren kann.

In der Folge wurde er von der Polizei angehalten und die Staatsanwaltschaft erliess einen Strafbefehl wegen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG). Er wurde mit 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit bestraft.

Der Töfflifahrer wehrte sich nicht gegen den Strafbefehl, weshalb dieser rechtkräftig wurde. Erst als sich der Blick eingeschaltet hatte, merkte die Staatsanwaltschaft, dass sie einen Fehlentscheid getroffen hatte. Folglich ersuchte sie beim Obergericht um Revision des Entscheides. Das Obergericht trat auf das Revisionsgesuch jedoch nicht ein, weshalb der Strafbefehl Bestand hat. Mehr über „Der Töfflifahrer und der fehlerhafte Strafbefehl“ Lesen

Erhöhung Anwaltsgebühren

Das Obergericht unterbreitete am 4. Dezember 2013 dem Kantonsrat den Antrag, eine Änderung der Verordnung über die Anwaltsgebühren zu genehmigen. Mit dieser Änderung soll die Entschädigung für amtliche Mandate und für unentgeltliche Rechtsbeistände von CHF 200.‒ auf CHF 220.‒ erhöht werden, soweit sich die Entschädigung nach dem Zeitaufwand bestimmt. Der Kantonsrat genehmigte diese Änderung am 25. August 2014 und das Obergericht setzte diese per 1. Januar 2015 in Kraft.

Obhut nach neuem Recht

Im Falle der Trennung der Kindseltern entscheidet das Einzelgericht über die Obhut der Kinder (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Ein Entscheid über die alleinige elterliche Sorge erfolgt dagegen nur in Ausnahmefall (Art. 298 Abs. 1 ZGB).

Die Obhut ist ein Teilaspekt der elterlichen Sorge. Unter Obhut verstand man unter altem Recht (bis Juni 2014) zwei verschiedene Dinge:

a) die tägliche Betreuung und die Unterkunft des Kindes (faktische Obhut),

b) das Recht, über den Aufenthaltsort zu entscheiden. Mehr über „Obhut nach neuem Recht“ Lesen

Gemeinsame elterliche Sorge: Rückwirkung für die Katz

Nach jahrelanger politischer Diskussion beschloss die Bundesversammlung am 21. Juni 2013 endgültig, dass die gemeinsame elterliche Sorge (gemeinsames Sorgerecht) der Regelfall sein solle.

Nachdem allgemein von einem Inkrafttreten des neuen Gesetzes auf den 1. Januar 2014 ausgegangen worden ist, entschied der Bundesrat schliesslich, nachdem die KOKES (Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz) eine Verschiebung der Revision um ein Jahr verlangt hatte, die ZGB-Revision auf den 1. Juli 2014 in Kraft zu setzen. Mehr über „Gemeinsame elterliche Sorge: Rückwirkung für die Katz“ Lesen

Eheschutzverfahren nach neuer ZPO

Früher, als die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich noch gegolten hatte, reichte ich die Eheschutzbegehren meist nur mit dem offiziellen Klageformular oder mit einer Klageschrift mit Kurzbegründung ein. So konnte ich schnell und einfach die Klage rechtshängig machen. Die konkreten Anträge, die ausführliche Begründung und die Beilagen präsentierte ich dann erst an der Hauptverhandlung.

Seit dem Inkrafttreten der neuen ZPO im Jahr 2011, welche generell zu einer Verschriftlichung der Verfahren geführt hat, ist dies jedoch nicht mehr möglich. Mehr über „Eheschutzverfahren nach neuer ZPO“ Lesen