Art. 148a StGB
1 Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.
2 In leichten Fällen ist die Strafe Busse.
Art. 148a Abs. 1 StGB ist ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB). Art. 148a Abs. 2 StGB ist dagegen nur eine Übertretung (Art. 103 StGB). Diese Unterscheidung manifestiert sich in der Strafandrohung. Noch wichtiger ist jedoch, dass eine Verurteilung wegen Art. 148a Abs. 1 StGB eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB). Deshalb stellt sich die Frage, was unter einem leichten Fall zu verstehen ist, zumal eine gesetzliche Definition fehlt. Mehr über „Der leichte Fall beim unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe“ Lesen