In einem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2018 (SB.2018.00055) findet sich folgender Sachverhalt:
I. A räumte der F AG Zürich im Jahr 1976 ein Baurecht am Grundstück Kat.-Nr. 01 in E ein. Im Jahr 1992 wurde dieses Grundstück mit den Grundstücken Kat.-Nr. 02 und 03 zum neuen Grundstück Kat.-Nr. 04 im Halt von 05 m2 vereinigt, das Baurecht auf die ganze Fläche des neuen Grundstücks ausgedehnt und der jährliche Baurechtszins auf Fr. … (indexiert) festgelegt. Dieses Baurecht wurde am 7. November 1995 aufgelöst, wobei A für die bestehenden Gebäude eine Heimfallentschädigung leistete. Mehr über „Regensdorf verschenkt Geld“ Lesen