Gemäss der Strafprozessordnung gilt Folgendes:
Art. 76 Allgemeine Bestimmungen
1 Die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, werden protokolliert.
(…)
4 Sie kann anordnen, dass Verfahrenshandlungen zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung ganz oder teilweise in Ton oder Bild festgehalten werden. Sie gibt dies den anwesenden Personen vorgängig bekannt. Mehr über „Ein Videofile ersetzt kein schriftliches Protokoll“ Lesen