Akteneinsicht durch Privatklägerschaft

Einleitung

Mit der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) wurde das Rechtsinstitut der Privatklägerschaft eingeführt.

Art. 118 Begriff und Voraussetzungen
1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Mehr über „Akteneinsicht durch Privatklägerschaft“ Lesen

Das Geblödel der Schreibknechte der KESB

Die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde hat in der Öffentlichkeit im Grossen und Ganzen einen schlechten Ruf. Dies jedoch zu Unrecht, denn es wird vollständig ausgeblendet, dass die KESB grundsätzlich eine diffizile und delikate Aufgabe hat. Sie muss sich regelmässig mit sehr schwierigen bzw. kranken Menschen oder mit schwierigen Familienverhältnissen beschäftigen und folglich die notwendige Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen erlassen. Dass die Betroffenen davon meist nicht begeistert sind, liegt in der Natur der Sache. Nicht selten ist es so, dass es bei den Betroffenen gänzlich an der nötigen Einsicht und Kritikfähigkeit mangelt. Nicht ich bin schuld, sondern die KESB. Darum erstaunt es nicht, dass solche Betroffene sich öffentlich gerne als Opfer der KESB darstellen. Wenn man jedoch genauere Kenntnis vom Fall hat, sieht man schnell, dass sich die Situation ganz anders darstellt, als es die Betroffenen behaupten. Viel besser wäre es, wenn sich die Betroffenen frühzeitig anwaltlich vertreten lassen würden, damit auf die Entscheidfindung der KESB eingewirkt werden kann und folglich ein Entscheid herauskommt, mit dem man leben kann. Häufig ist es illusorisch, dass Schutzmassnahmen gänzlich abgewendet werden können. Aber eben, viele Betroffene sind gar nicht in der Lage, sich rational mit der Situation auseinanderzusetzen, malen lieber schwarzweiss und motzen über die blöde KESB. Mehr über „Das Geblödel der Schreibknechte der KESB“ Lesen

Die Mutter, ihr Sohn und die KESB

Der folgende Fall dreht sich um die Frage, inwieweit Verwandte von betroffenen Personen in ein KESB-Verfahren zu involvieren sind bzw. ob den Verwandten Verfahrensrechte zustehen.

Es geht um eine Mutter, die über ihren erwachsenen Sohn bestimmen und in sein Leben reinreden will. Dies primär aus eigennützigen Gründen, weil der bei ihr wohnende Sohn ihr auf der Tasche liegt. Als das Obergericht die Beschwerde behandeln musste, war der Sohnemann jedoch bereits aus dem Hotel Mama ausgezogen. Mehr über „Die Mutter, ihr Sohn und die KESB“ Lesen

Muss der Beschuldigte im abgekürzten Verfahren persönlich vor Gericht erscheinen?

Beim abgekürzten Verfahren (Art. 358-362 StPO) verständigen sich die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte auf einen Urteilsvorschlag, der vom Gericht abgesegnet werden muss.

In der Strafprozessordnung (StPO) steht Folgendes:

Art. 361 StPO
Hauptverhandlung
1 Das erstinstanzliche Gericht führt eine Hauptverhandlung durch.
2 An der Hauptverhandlung befragt das Gericht die beschuldigte Person und stellt fest, ob:
a. sie den Sachverhalt anerkennt, welcher der Anklage zu Grunde liegt; und
b. diese Erklärung mit der Aktenlage übereinstimmt.
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Kein Promibonus für Beschuldigte

Nach der Sonntagszeitung vom 3. Dezember 2017 steht der Sohn von SVP-Bundesrat Ueli Maurer nächstes Jahr als Beschuldigter vor dem Bezirksgericht Hinwil. Er soll betrunken mit dem Auto in eine Hauswand gefahren sein. Zudem soll er wegen eines Vermögensdelikts und wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte zur Rechenschaft gezogen werden. Der Beschuldigte habe sich mit der Staatsanwaltschaft auf ein abgekürztes Verfahren verständigt. Das heisst, dass er geständig ist und die rechtliche Würdigung und die vorgesehene Strafe akzeptiert. Der Verteidiger habe den Ausschluss der Öffentlichkeit (Publikum und Medien) beantragt. Sein Mandant sei keine öffentliche Person. Er habe ein Recht auf Privatsphäre, so wie jeder andere Bürger. Der zuständige Richter habe ihm signalisiert, dass die Aussichten gut stehen, Öffentlichkeit und Presse auszuschliessen. Mehr über „Kein Promibonus für Beschuldigte“ Lesen

No Fax, please!

Fax ist eine Technik, die aus dem letzten Jahrhundert stammt. Ein Auslaufmodell aus dem analogen Zeitalter. Die Bedeutung des Fax hat denn auch in den letzten massiv abgenommen. Einzig die Gerichte sind die letzten Mohikaner und gebrauchen noch immer intensiv den Fax. Mehr über „No Fax, please!“ Lesen

Landesverweisung von Bürgern der EU/EFTA (2017)

Einleitung

Am 21. Mai 2000 hiess das Schweizer Volk die bilateralen Verträge I mit der EU mit 67,2% Ja-Stimmen gut. Teil dieser bilateralen Verträge ist das Freizügigkeitsabkommen (FZA).

Seit dem Inkrafttreten der bilateralen Verträge I am 1. Juni 2002 ist in der Schweiz das Ausländerrecht zweigeteilt. Für EU-Bürger gilt das FZA, wobei sich die wichtigsten Regeln zur Freizügigkeit im Anhang I befinden. Für EFTA-Bürger gilt Art. 20 des EFTA-Übereinkommens, insbesondere Anhang K. Dabei handelt es sich um analoge Regelungen zum FZA. Für alle anderen Ausländer gilt das Ausländergesetz. Mehr über „Landesverweisung von Bürgern der EU/EFTA (2017)“ Lesen

Fristenmanagement

Fristen sind ein sehr wichtiges Thema in der anwaltlichen Praxis. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf den Zivilprozess. Die Gesetzesstellen stammen aus der Zivilprozessordung (ZPO). In anderen Verfahren sind die jeweils dort anwendbaren Verfahrensbestimmungen zu beachten. Mehr über „Fristenmanagement“ Lesen

Warum Gott nicht gegen die KESB hilft

In einem Beschluss des Obergerichts vom 25. Juli 2017 (PQ170051) ging es gemäss der Zusammenfassung um Folgendes:

Die Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung wurde verbunden mit Massnahmen der ambulanten Nachbetreuung im Sinne von Art. 437 ZGB. Er beschwerte sich darüber erfolglos beim Bezirksrat und zieht dessen Entscheid weiter ans Obergericht. Mehr über „Warum Gott nicht gegen die KESB hilft“ Lesen